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| Bundesgerichtshof | | BGB § 138 Abs. 1, § 930 | | Eine Bank, die einem konkursreifen Unternehmen zum Zwecke der Sanierung einen Kredit gegen Sicherheitsleistungen gewährt und dadurch bewirkt, daß möglicherweise Dritte zu ihrem Schaden über die Kreditwürdigkeit des Unternehmens getäuscht werden, ist in der Regel verpflichtet, vor der Krediteinräumung durch einen branchenkundigen Wirtschaftsfachmann eingehend und objektiv prüfen zu lassen, ob das Sanierungsvorhaben Erfolg verspricht. Unterläßt sie diese Prüfung, ohne stichhaltige Gründe dafür zu besitzen, oder konnte sie auf Grund der Prüfung nicht von den Erfolgsaussichten des Vorhabens überzeugt sein, dann sind die im Zusammenhang mit der Kreditgewährung geschlossenen Sicherungsübereignungsverträge nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. | | BGH, Urteil vom 9. 7. 1953 - IV ZR 242/ 52 (Lexetius.com/1953,1) | | Tatbestand: Der Kaufmann H. H. war persönlich haftender Gesellschafter der Margarinefabrik "H." KG (Gemeinschuldnerin) sowie Hauptgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer der "A.-werk Nahrungs- und Arzneimittel GmbH". Beide Firmen wurden auf demselben der Kommanditgesellschaft gehörenden Grundstück betrieben. Alsbald nach der Währungsreform räumte die Beklagte der A. werk GmbH einen größeren Kontokorrentkredit ein, der durch eine erststellige Grundschuld von 300. 000 DM auf dem Fabrikgrundstück der Gemeinschuldnerin, das einen Einheitswert von 156. 080 DM hat, gesichert wurde. Ende des Frühjahrs 1949 mußte die Produktion der A. werk GmbH fast vollständig eingestellt werden. Aus diesem Grunde begann H. H., die Margarineproduktion zu erweitern. Um sein Vorhaben durchführen zu können, bat er die Beklagte um einen weiteren Kredit. Die Beklagte lehnte diese Bitte ab. Der von der Beklagten eingeräumte Kredit war durch Zinsbelastungen und Aufnahme fälliger Wechsel inzwischen auf 350. 000 DM angestiegen. Im November 1949 gelang es Rechtsanwalt Dr. R., die Beklagte zu bewegen, der Gemeinschuldnerin einen Kredit in Höhe von 25. 000 DM einzuräumen. Zur Sicherung dieses Kredits wurden der Beklagten ua Rohstoffe und Fertigwaren, die auf dem Grundstück stehenden Maschinen und der Fuhrpark, bestehend aus einem Lastzug mit Anhänger, einem Opel-Blitz-Lieferwagen und zwei Volkswagen, zur Sicherheit übereignet. Der Kläger als Konkursverwalter hält die von der Gemeinschuldnerin mit der Beklagten abgeschlossenen Sicherungsverträge für nichtig. Er begehrt mit der Klage die Feststellung, daß die Übereignung des Fuhrparks nichtig sei. Er hat ausgeführt, die Gemeinschuldnerin sei spätestens im November 1949 konkursreif gewesen. | | Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Auf seine Revision wurde der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. | | Entscheidungsgründe: Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe das Recht verkannt, soweit es verneint habe, daß die Sicherungsverträge aus dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung nichtig seien. Die Rüge greift durch. | | 1. Zu der in Rede stehenden Frage hat das Berufungsgericht ausgeführt, eine Gläubigergefährdung liege vor, wenn die ausbedungenen Sicherheiten durch ihren Umfang und ihre Undurchsichtigkeit die von dem Sicherungsnehmer bewußt oder als möglich in Kauf genommene, nicht ganz fernliegende Gefahr mit sich bringen, daß spätere, nichtsahnende Gläubiger zu Schaden kommen, ohne daß jedoch von einem betrügerischen Vorgehen des Sicherungsnehmers ihnen gegenüber die Rede sein könne. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der objektive Tatbestand der Gläubigergefährdung erfüllt sei. Die Beklagte habe sich in erheblichem Umfang undurchsichtige Sicherheiten bestellen lassen. Die Aktiven der Gemeinschuldnerin hätten 726. 000 DM betragen, hiervon seien 609. 000 DM, also 84 Prozent, der Beklagten übertragen worden. Dabei seien auch die Sicherheiten für den der A. werk GmbH eingeräumten Kredit berücksichtigt. Denn diese Gesellschaft und die Gemeinschuldnerin hätten wirtschaftlich eine Einheit gebildet. Es sei bei den Kreditverhandlungen zwischen beiden auch nur rein formal unterschieden worden. Von diesen Sicherheiten könne nur die Grundschuld in Höhe von 300. 000 DM als offene Sicherheit bezeichnet werden. Durch die Bestellung der verdeckten Sicherheiten sei die Gefahr begründet worden, daß spätere, nichtsahnende Gläubiger Schaden leiden könnten. Denn die Aufnahme weiterer Kredite, insbesondere von Lieferanten der Gemeinschuldnerin, habe nicht nur nahegelegen, sondern sei von der Gemeinschuldnerin und auch von der Beklagten als wünschenswert erstrebt worden. Die Gemeinschuldnerin und die Beklagte hätten beim Abschluß der Sicherungsverträge die Schädigung künftiger Gläubiger auch als möglich erkannt oder doch als möglich erkennen müssen. Sie hätten sie jedoch nicht gebilligt. Erfolge die mit der Bestellung der Sicherheiten verbundene Kreditgewährung zur Sanierung des Schuldners, so reiche aber der Umstand allein, daß die Bestellung der Sicherheiten nach außen nicht in Erscheinung trete und die Vertragsteile mit der Möglichkeit rechnen, die übrigen Gläubiger könnten hierdurch über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und Schaden erleiden, nicht aus, um einen Verstoß gegen die guten Sitten anzunehmen. Der Umstand, daß der Sicherungsnehmer mit der Möglichkeit rechne, andere Personen könnten über die Kreditwürdigkeit des Sicherungsgebers getäuscht werden, erfülle den subjektiven Tatbestand der Gläubigergefährdung nur, wenn der Sicherungsnehmer die als möglich erkannte Schädigung künftiger Gläubiger auch billige, wenn es Zweck der Kreditgewährung gewesen sei, dem Schuldner über eine augenblickliche Geldverlegenheit hinwegzuhelfen, nicht aber, ihn wieder kreditwürdig zu machen. Die Beklagte und alle übrigen Beteiligten hätten aber im November 1949 ernsthaft geglaubt, daß der gewährte Kredit der Gemeinschuldnerin ermöglichen werde, ihre Krise zu überwinden und ihre Schulden abzutragen. | | 2. Die von der Revision gegen diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts vorgetragenen Bedenken sind zum Teil berechtigt. Die Revision ist der Ansicht, die Sicherungsverträge seien in dem hier zu entscheidenden Fall schon dann wegen sittenwidriger Gläubigergefährdung nach § 138 BGB nichtig, wenn die Vertragsparteien die Vermögenslage der Gemeinschuldnerin so weit übersehen hätten, daß sie zumindest mit der Möglichkeit gerechnet hätten, andere Personen könnten über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden, oder wenn sie sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen hätten. | | Die Frage, unter welchen Umständen Sicherungsverträge wegen sittenwidriger Gläubigergefährdung nichtig sind, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht immer einheitlich beantwortet worden. Verschiedene Entscheidungen sprechen für den von der Revision vertretenen weiteren Standpunkt, so die in LZ 1931, 694; RGZ 143, 49 (52) und RGZ 118, 361 (363) abgedruckten Urteile des Reichsgerichts. Aus den bei Warn Rspr 1929 Nr 74 und Nr 84 veröffentlichten Entscheidungen lassen sich sichere Schlüsse auf die vom Reichsgericht vertretene Rechtsansicht nicht ziehen. Beide Entscheidungen behandeln einen Sachverhalt, der zugleich den Tatbestand einer sittenwidrigen Knebelung des Schuldners erfüllte und deswegen anders zu beurteilen war. Die in RGZ 132, 187, WarnRspr 1929 Nr 165 und in KonkTreuW 1934, 178 veröffentlichten Urteile des Reichsgerichts sprechen dagegen für die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht. | | Die in dem vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidende Frage, ob die Sicherungsverträge nach § 138 BGB nichtig sind, ist streng zu trennen von der wesentlich anders liegenden Frage, ob die etwa geschädigten übrigen Gläubiger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nach § 826 BGB haben. In früherer Zeit hat das Reichsgericht nicht immer genügend zwischen diesen beiden Tatbeständen geschieden. Auch das angefochtene Urteil hält sie nicht stets scharf auseinander. | | Das Gesetz selbst enthält keinen besonderen Tatbestand der Gläubigergefährdung. Vielmehr hat die Rechtsprechung Sicherungsverträge nach der Gestaltung der einzelnen Umstände im Hinblick auf die durch sie bewirkte Gläubigergefährdung für nichtig erklärt. Die Nichtigkeit folgt in allen diesen Fällen aus § 138 Abs 1 BGB. Es kann nicht allgemein von einem bestimmten Tatbestand der Gläubigergefährdung ausgegangen und gesagt werden, daß in allen Fällen ganz bestimmte Merkmale in subjektiver oder objektiver Hinsicht vorliegen müssen, damit ein Sicherungsvertrag nach § 138 Abs 1 BGB aus dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung nichtig ist. Es sind vielmehr stets die besonderen Umstände des einzelnen Falles darauf zu prüfen, ob der Vertrag mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden übereinstimmt. Dabei sind vor allem die Anschauungen der in Betracht kommenden beteiligten Kreise, hier die der ehrbaren Kaufmannschaft, zu berücksichtigen, wobei das Durchschnittsmaß von Redlichkeit und Anstand zugrunde zu legen ist. Etwaige Mißbräuche, die sich in bestimmten Kreisen gebildet haben, sind nicht zu beachten (BGB RGRK 10. Aufl § 138 Anm 1 Abs 3 S 270). | | Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat die Nichtigkeit ihren wesentlichen Grund in dem objektiven Inhalt des Geschäfts. Nach den Motiven I, 211 soll sogar die subjektive Seite völlig unberücksichtigt bleiben und das Urteil über die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäftes allein aus dessen objektiver Natur gefolgert werden. Dieser Standpunkt ist von der Rechtsprechung des Reichsgerichts zutreffend als zu eng abgelehnt worden. Über die Sittenwidrigkeit ist vielmehr auf Grund des objektiven und subjektiven Gehalts des Rechtsgeschäfts zu entscheiden (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 138 Anm 1 Abs 2 S 269). | | Ein Sicherungsvertrag, der die Möglichkeit eröffnet, daß neue Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Schuldners getäuscht werden und Schaden erleiden, kann unter Umständen vorwiegend wegen seines objektiven Inhalts sittenwidrig sein. Derartige Umstände können vorliegen, wenn wegen der besonderen Verhältnisse die Möglichkeit, daß Dritte infolge des Vertrages Schaden leiden, so naheliegend ist, daß die Vertragschließenden bei der von ihnen nach den Umständen zu verlangenden sorgfältigen Überlegung sich sagen mußten, diese Möglichkeit werde sich mit ziemlicher Sicherheit verwirklichen. Ein Rechtsgeschäft, das die Möglichkeit setzt, daß Dritte getäuscht werden und dadurch Schaden leiden, verstößt auch dann gegen das Anstands- und Gerechtigkeitsgefühl aller ehrbaren Kaufleute, wenn die Vertragschließenden sich grob fahrlässig der Erkenntnis verschlossen haben, daß dieser Schaden tatsächlich eintreten werde. Es ist nicht so, wie es das Berufungsgericht angenommen hat, daß Sicherungsverträge, die im Zusammenhang mit Sanierungsvorhaben abgeschlossen werden, wegen Gläubigergefährdung nur dann nichtig sind, wenn die Vertragschließenden die Schädigung Dritter bewußt in Kauf genommen haben. Auch das Reichsgericht hat schon ausgesprochen, daß unter Umständen grobe Fahrlässigkeit (Gewissenlosigkeit) die Annahme eines Sittenverstoßes rechtfertigen könne (RGZ 143, 49 (51)). | | Ist die Wahrscheinlichkeit einer Schädigung Dritter weniger naheliegend, dann sind Beweggrund und Zweck des Vertrages für das Urteil, ob dieser mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen vereinbar ist, bedeutsamer. Verfolgen die Parteien mit dem Sicherungsvertrag nur Zwecke, die nicht als berechtigt anerkannt werden können, soll der Zusammenbruch des Schuldners nur hinausgeschoben werden und hofft der Gläubiger, sich dadurch persönliche Vorteile zu verschaffen, so kann der Vertrag aus diesem Grunde sittenwidrig sein, wenn er die Möglichkeit einer zu Schaden führenden Täuschung Dritter über die Kreditwürdigkeit des Schuldners schafft, ohne daß es darauf ankommt, ob die Vertragsparteien diese Folge gewollt haben. | | Wird dagegen mit dem Sicherungsvertrag der Zweck verfolgt, den Schuldner wirklich zu sanieren, so reicht die nicht allzu naheliegende Möglichkeit einer Täuschung und Schädigung Dritter dann nicht aus, um den Vertrag sittenwidrig erscheinen zu lassen, wenn die Parteien auf Grund einer sachkundigen und sorgfältigen Prüfung der Lage des Schuldners und besonders der Geschäftsaussichten überzeugt waren, das Sanierungsvorhaben werde Erfolg haben und eine Schädigung Dritter letztlich nicht eintreten. Dabei sind an die Pflicht zur sachkundigen, sorgfältigen und gewissenhaften Prüfung der Lage des Schuldners und der Entwicklungsmöglichkeit seines Geschäfts strengere Anforderungen zu stellen, wenn der Beweggrund für die Bewilligung des Kredites zur Sanierung des Schuldners eigennützig war. Ein eigennütziger Beweggrund würde zB insbesondere dann vorliegen, wenn der Gläubiger befürchtet, der Schuldner werde, falls eine Sanierung nicht versucht werde, auch die ihm von dem Gläubiger früher eingeräumten Kredite nicht zurückzahlen können. Unter solchen Umständen, in denen der Beweggrund für die Sanierung des Schuldners von seiten des kreditgewährenden Gläubigers eigennützig ist, müssen Gläubiger und Schuldner, um dem Vorwurf sittenwidrigen Verhaltens zu entgehen, besonders sorgfältig prüfen, ob das Sanierungsvorhaben auch Erfolg haben wird. |
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