Bundesgerichtshof
BGB § 276
Zur Frage der Haftung kommunaler Wasserversorgungsverbände wegen der Lieferung übermäßig gechlorten Trinkwassers aus öffentlichen Wasserleitungen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 5. Juni 1963 – VIII ZR 259/61, LM BGB § 276 (Ci) Nr 15).
BGH, Urteil vom 2. 3. 1977 – VIII ZR 209/75; OLG Saarbrücken (lexetius.com/1977,2)
[1] Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines im Ortsteil G. von Sch. gelegenen Gartenbaubetriebes. Er bezieht das für die Bewässerung seiner Kulturen notwendige Wasser vom Beklagten zu 1. Der Beklagte zu 1 stellt auf der Grundlage der Satzung vom 24. November 1970 die Versorgungsanlagen als öffentliche Einrichtung bereit. Es besteht Anschlußzwang und Benutzungszwang. In § 4 Abs 4 der Satzung ist bestimmt:
[2] "4. Bei Einschränkung oder Unterbrechung der Wasserlieferung sowie bei einer Änderung des Druckes oder der Beschaffenheit des Wassers infolge Wassermangels, Störungen im Betrieb, Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder aufgrund behördlicher Verfügungen, steht dem Wasserabnehmer kein Anspruch auf Ermäßigung oder Schadensersatz zu. Dauert die Unterbrechung länger als einen Monat, so wird die Mindestgebühr für diesen Zeitraum nicht erhoben".
[3] Der Beklagte zu 1 bezieht das benötigte Wasser von dem Beklagten zu 2, in dessen Satzung vom 30. April 1949 in der Fassung vom 26. Mai 1966 es ua heißt:
[4] "§ 1. Der Wasserzweckverband beliefert die verbandsangehörigen Gemeinden mit Wasser, das durch die den Gemeinden gehörenden Wasserleitungen bis zu den Hochbehältern gepumpt wird …"
[5] Die Gemeinde Sch. gehört dem Beklagten zu 2 an. Sie hat ihre gesamte Wasserversorgung dem Beklagten zu 1 übertragen. Der Beklagte zu 1 unterhält für die Versorgung der Gemeinde Sch. den Hochbehälter K. und den Hochbehälter Ka. Jedem Hochbehälter ist ein selbständiges Versorgungsnetz zugeordnet, das die Verbindung zu den Abnehmern herstellt. An insgesamt 6 Verbindungsstellen zwischen den beiden Versorgungsnetzen sind Trennschieber eingebaut, die in geschlossenem Zustand einen Wasseraustausch verhindern sollen.
[6] Der Gartenbaubetrieb des Klägers wird vom Hochbehälter Ka. aus versorgt.
[7] Im Jahre 1971 beauftragte der Beklagte zu 2 das Ingenieurbüro Z. in H. mit der Planung und Herstellung neuer Wassergewinnungsanlagen. Das Ingenieurbüro hatte die Oberbauleitung und die örtliche Bauleitung inne. Den Auftrag zum Bau einer Steigleitung von den Bohrstellen Schw. zum Hochbehälter K. erhielt der Streithelfer. Zu den übertragenen Arbeiten gehörte die Desinfektion der Leitung vor ihrer Inbetriebnahme. Der Streithelfer verwendete Chloramin als Desinfektionsmittel. Im vorliegenden Falle löste er es mit Frischwasser auf, das er einer vom Hochbehälter K. nach Sch. führenden Leitung entnahm. Diese Frischwasserleitung war von der neuen Steigleitung durch einen Schieber getrennt.
[8] Der Kläger nimmt beide Beklagte auf Zahlung von 200.594,50 DM Schadensersatz in Anspruch und macht geltend, in diesem Werte seien bei ihm Pflanzen vernichtet worden, weil am 21. September 1971 das zur Berieselung der Kulturen verwendete Wasser einen übermäßigen Chlorgehalt aufgewiesen habe. Bei der Desinfektion der Steigleitung sei nämlich "über einen nicht ganz dicht schließenden Absperrschieber sehr stark konzentriertes Chlorwasser in die Falleitung geraten"; die vorhandenen Reinwassermengen hätten die Konzentration nicht in ausreichendem Maße herabsetzen können.
[9] Die Beklagten haben im ersten Rechtszug geltend gemacht, da der Kläger vom Hochbehälter Ka. aus versorgt werde, bestehe kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Desinfektion der Steigleitung und Vernichtung der Pflanzen. Es sei technisch vollkommen ausgeschlossen, daß aus dem Netz K. "irgendwelcher Chlorgehalt" in den Gartenbaubetrieb des Klägers habe gelangen können. Nachdem der Beklagte zu 1 am 21. September 1971 telefonisch durch Abnehmer unterrichtet worden sei, daß das Wasser in Sch. Chlorgeruch habe, sei im Zuge einer Untersuchung festgestellt worden, "daß der Absperrschieber zwischen der Trinkwasserleitung und der desinfizierten Leitung nicht ganz geschlossen war". Deshalb habe "konzentriertes Chlorwasser in die Trinkwasserleitung nach Sch." eindringen können. Nur im Ortsteil Sch. habe "infolge der eingetretenen Überchlorung das Rohrnetz an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach gespült" werden müssen, "um das Chlorwasser auszuscheiden".
[10] Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
[11] Im zweiten Rechtszuge haben die Beklagten behauptet, die neue Steigleitung sei bereits am 12. und 13. September 1971 mit der Chloraminlösung gefüllt worden. Am 20. September 1971 habe man sie vollständig entleert und danach mit Frischwasser aus der Falleitung nach Sch. gespült. Ihr Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
[12] Mit den Revisionen verfolgen die Beklagten und ihr Streithelfer das Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Rechtsmittel.
[13] Entscheidungsgründe: Die Revisionen der Beklagten und des Streithelfers sind unbegründet.
[14] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszuge durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, daß das dem Kläger am 21. September 1971 gelieferte Wasser übermäßig mit Chlor angereichert gewesen sei. Dies habe zur Vernichtung der bewässerten Kulturen geführt. Für den Schaden müßten die Beklagten einstehen.
[15] II. Die Erwägungen der Vorinstanz halten einer Nachprüfung stand.
[16] 1. a) Das Berufungsgericht hat gemeint, die Beklagten hätten in erster Instanz zugestanden, daß das Frischwasser in dem dem Hochbehälter K. zugeordneten Netz am 21. September 1971 übermäßig viel Chlor enthalten habe. Dieses Geständnis wirke fort, §§ 288, 532 ZPO. Die Voraussetzungen für einen wirksamen Widerruf, § 290 ZPO, seien nicht dargetan worden.
[17] b) Ob diese Erwägungen, insbesondere was den Widerruf des im ersten Rechtszug abgegebenen Geständnisses angeht, frei von Rechtsirrtum sind, kann dahinstehen. Unstreitig ist jedenfalls auch in der Berufungsinstanz geblieben, daß von Verbrauchern im Versorgungsbereich des Hochbehälters K. am 21. September 1971 ausgeprägter Chlorgeruch bei der Wasserentnahme festgestellt worden ist und daß "im Ortsteil Sch. infolge der eingetretenen Überchlorung das Netz an zwei aufeinander folgenden Tagen mehrfach gespült werden mußte, um das Chlorwasser auszuscheiden …". Diese Feststellung, die von den Beklagten und ihrem Streithelfer in der Revisionsinstanz nicht beanstandet worden ist, genügt als Grundlage für die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts.
[18] 2. a) Die Frage, ob überchlortes Wasser aus dem Versorgungsnetz des Hochbehälters K. in das Netz des Hochbehälters Ka. gelangt ist, hat die Vorinstanz bejaht. Aufgrund der Zeugenaussagen und des Gutachtens des Sachverständigen P. stehe das fest. Wenn der Sachverständige P. es auch als wenig wahrscheinlich bezeichnet habe, daß dies geschehen sei, habe er doch andererseits nicht ausschließen können, "daß an Schieberöffnungen zwischen beiden Leitungssystemen – von denen unstreitig sechs vorhanden sind – geringfügige Undichtigkeiten bestanden haben", die einen Wasseraustausch ermöglicht haben könnten. Für den Kausalzusammenhang zwischen Desinfektion der neuen Steigleitung und der von den Zeugen bestätigten Chloranreicherung des Wassers im Bereich des Hochbehälters Ka. sprächen folgende Umstände:
[19] aa) Der Streithelfer habe eine Frischwasserleitung im Bereich des Hochbehälters K. angezapft, um Wasser zum Einspülen des Chloramins zu bekommen.
[20] bb) Dabei sei nach der Wasserentnahme der Trennschieber zwischen Frischwasserleitung und Steigleitung nicht ordnungsgemäß geschlossen worden. Bei der Desinfektion seien eine Reihe schwerwiegender Fehler begangen worden. Dies habe zur Chloranreicherung im Wasser des Versorgungsnetzes Hochbehälter K. geführt.
[21] cc) Seien schließlich Trennschieber an den vorhandenen Verbindungsleitungen zwischen beiden Versorgungsnetzen undicht gewesen, so habe überchlortes Wasser aus dem Netz des Hochbehälters K. in das des Hochbehälters Ka. fließen können. Wann und an welchem der Schieber dies geschehen sei, lasse sich nachträglich nicht mehr ermitteln.
[22] b) Gegen diese Beweiswürdigung wenden sich die Beklagten und der Streithelfer vergeblich. Sie hält sich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Wesentliche Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht außer acht gelassen.
[23] aa) Eine Chloranreicherung im Trinkwasser des Netzes Hochbehälter K. am 21. September 1971 ist, wie oben (II 1b) dargelegt, jedenfalls unstreitig geblieben.
[24] bb) Das Berufungsgericht durfte sich bei der Überzeugungsbildung in gleicher Weise auf die Zeugenaussagen im ersten Rechtszuge, das Gutachten des Sachverständigen P. vom 6. Juli 1973 und das Ergänzungsgutachten vom 23. April 1974 stützen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Berufungsgericht den Bekundungen der Zeugen über den von ihnen wahrgenommenen Chlorgeruch nicht hätte vertrauen dürfen. Die Zeugen haben ihre Wahrnehmungen sehr anschaulich geschildert. Es entspricht überdies allgemeiner Erfahrung, daß eine starke Beimengung von Chlor – so wie sie bei öffentlichen Schwimmbädern vorgenommen wird – durch intensiven Geruch des Wassers erkennbar wird. Da die Aussagen in diesem Punkte durchaus übereinstimmen, ist ohne Bedeutung, ob die Angaben des Zeugen H., wie die Beklagten erst nach seiner Vernehmung geltend gemacht haben, auf Wasser aus dem Netz Hochbehälter K. bezogen werden müssen. Ob noch weitere Zeugen als die vom Landgericht vernommenen hätten ermittelt werden können, oder ob sonst kein Abnehmer im Versorgungsbereich Ka. auffälligen Chlorgeruch festgestellt hat, ist gleichfalls ohne Belang. Es liegt im Ermessen des Tatrichters, durch wieviele Zeugenaussagen er sich von einem streitigen Geschehensablauf überzeugt sieht oder nicht.
[25] cc) Einen zwingenden Grund für eine – erneute – Anhörung des Sachverständigen P. haben die Beklagten und der Streithelfer in den Revisionsbegründungen ebensowenig angeführt, wie für die Beauftragung eines anderen Sachverständigen. Es liegt in der Natur der Sache, daß einem weiteren Sachverständigen keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung gestanden hätten, wie die von dem Dipl-Ing P. ausgeschöpften. Der Sachverständige P. ist vom Landgericht persönlich gehört worden. Er hat dabei sein Gutachten in einem Punkte korrigiert, zugleich aber erklärt, daß er es sonst uneingeschränkt aufrechterhalte.
[26] Auch soweit die Beklagten geltend machen, die vom Sachverständigen aufgezeigte Wasseraustauschmöglichkeit zwischen beiden Versorgungsnetzen sei "keine ausreichende Erklärung", setzen sie ihre Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung. Das ist unzulässig. Sie verkennen bei ihrer Argumentation überdies, daß auch bei dem Trennschieber zwischen der Steigleitung und der Frischwasserleitung eine geringe Öffnung genügte, um das Eindringen des Chlorwassers in das Versorgungssystem des Hochbehälters K. zu bewirken.
[27] dd) Bei den Angriffen auf die Beweiswürdigung zum ursächlichen Zusammenhang zwischen der Überchlorung und dem behaupteten Schaden lassen die Beklagten und der Streithelfer außer acht, daß der Entscheidung einerseits als unstreitig zugrundezulegen war, daß am 21. September 1971 in das Netz des Hochbehälters K. überchlortes Wasser gelangt ist. Andererseits hat das Berufungsgericht im Ergebnis ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Kulturen des Klägers durch Chloreinwirkung vernichtet worden sind. Allerdings hat die Vorinstanz, wie mit Recht gerügt worden ist, in diesem Zusammenhang die vom Bundesgerichtshof für die Produzentenhaftung aufgestellten Beweislastregeln (BGH Urteil vom 26. November 1968 – VI ZR 212/66 = BGHZ 51, 91, 102) verkannt. Die Feststellung, daß die Kulturen durch übermäßigen Chlorgehalt des Wassers vernichtet worden sind, läßt sich indessen mit anderer Begründung halten: Der Umstand, daß die Anpflanzungen in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftreten von ausgeprägtem Chlorgeruch bei der Entnahme von Leitungswasser eingegangen sind, spricht prima facie für eine übermäßige Chloranreicherung als Schadensursache.
[28] Der prima-facie-Beweis ist nicht erschüttert worden. Die Argumente der Beklagten gegen den Sachvortrag des Klägers zu diesem Stück der Kausalkette hat das Berufungsgericht sachlich beschieden. Die erhobenen Verfahrensrügen sind nicht gerechtfertigt.
[29] Sachverständigenbeweis zur Behauptung, geringe Chlormengen hätten nicht geschadet, brauchte nicht erhoben zu werden, weil die Beklagten außer dem rein theoretischen Wert von 44 mg/l keine Konzentrationswerte angegeben haben und überdies nicht feststeht, daß die Chlorkonzentration gleichmäßig gewesen ist. Die Vorinstanz hat auch darin recht, es sei nicht dargetan worden, daß Pflanzenschutzmittel als Schadensursache in Betracht kämen. Die Feststellung, daß Wasserverschmutzung das gleichzeitige Vorhandensein eines übermäßigen Chlorgehalts nicht ausschließe, begegnet ebenfalls keinen Bedenken.
[30] ee) Ist aber rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Anpflanzungen des Klägers durch überchlortes Wasser vernichtet worden sind und daß überchlortes Wasser in das benachbarte Versorgungsnetz gelangt ist, so begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht die Möglichkeit eines Wasseraustauschs zwischen beiden Versorgungsnetzen als Bindeglied der Kausalitätskette hat ausreichen lassen.
[31] 3. Der Beklagte zu 1 war aufgrund der Satzung verpflichtet, Wasser in Trinkwasserqualität nach DIN 2000 und 2001 (abgedruckt bei Zipfel, Lebensmittelrecht Bd 3 Vorbem C 432 Nr 6; vgl dazu auch Senatsurteil vom 4. Oktober 1972 – VIII ZR 117/71 = BGHZ 59, 303 = WM 1972, 1388) zu liefern.
[32] Auch soweit Gemeinden und Kommunalverbände die Wasserversorgung kraft autonomer Satzung als öffentliche Einrichtung mit Anschlußzwang und Benutzungszwang betreiben, gelten für die aus diesen Rechtsverhältnissen hergeleiteten Ansprüche die zumindest entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Kaufrechts (Senatsurteil vom 4. Oktober 1972 – VIII ZR 117/71 aaO). Da Trinkwasserqualität nicht im Sinne einer zugesicherten Eigenschaft geschuldet wird, kann der Kläger, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, einen Schadensersatzanspruch nur aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung herleiten, der Verschulden des Beklagten zu 1 voraussetzt (Senatsurteil vom 4. Oktober 1972 – VIII ZR 117/71 aaO). Derartige Ansprüche werden durch die Regelung der Gewährleistungspflicht nicht ausgeschlossen (Soergel/Siebert/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl vor § 459 Nr 33 mwNachw).
[33] a) Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Beklagte zu 2 und der Streithelfer müßten als Erfüllungsgehilfen des Beklagten zu 1 mit der Haftungsfolge des § 278 BGB angesehen werden, begegnet das Bedenken. Der Bau der Steigleitung und ihre Desinfektion ist nicht vom Beklagten zu 1, sondern vom Beklagten zu 2 in Auftrag gegeben worden. Die Leitung gehörte, abgesehen davon, daß sie bei Schadensentstehung noch außer Betrieb war, nicht zum Versorgungsnetz des Beklagten zu 1. Der Umstand, daß der Beklagte zu 1 vom Beklagten zu 2 das Wasser bezieht, welches er seinen Abnehmern liefert, macht den Beklagten zu 2 nicht zum Erfüllungsgehilfen des Erstbeklagten. Einer abschließenden Entscheidung dieser Frage bedarf es indessen nicht, weil das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen hat, der Beklagte zu 1 habe eine ihm selbst obliegende Überwachungspflicht bei der Entnahme von Frischwasser aus einer Leitung seines Versorgungsnetzes verletzt.
[34] b) Die Pflicht zur Überwachung der Frischwasserentnahme hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen aus der Gefährlichkeit dieser Maßnahme für die Trinkwasserversorgung hergeleitet. Dagegen hat die Revision nichts Erhebliches vorzubringen vermocht. Eine fahrlässige Pflichtverletzung hat die Vorinstanz dem Beklagten zu 1 anlasten dürfen. Für ihn war vorhersehbar, daß eine nicht überwachte Frischwasserentnahme zum Zwecke des Auflösens von Chloramin Schaden verursachen könnte. Er wußte, daß für die Dauer der Entnahme eine unmittelbare Verbindung zwischen Frischwasserleitung und Steigleitung bestand, über die bei nicht rechtzeitigem oder nicht exaktem Schließen des Trennschiebers überchlortes Wasser in das Versorgungsnetz gelangen konnte. Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die Bejahung fahrlässigen Verhaltens nicht voraus, daß der Beklagte zu 1 die Schadensentstehung in ihren Einzelheiten vorhersehen konnte. Das Berufungsgericht hat ferner darin recht, daß dem Erstbeklagten die Überwachung der Entnahme zumutbar war. Es hätte genügt, den Wasserwerksmeister damit zu beauftragen.
[35] 4. a) In Übereinstimmung mit dem Landgericht hat das Berufungsgericht den Standpunkt eingenommen, der Ersatzanspruch des Klägers sei nicht aufgrund des § 4 Abs 4 der Satzung des Beklagten zu 1 ausgeschlossen. Bei gebotener enger Auslegung der Freizeichnungsklausel sei ihr erkennbarer Sinn, "den Wasserlieferanten bei typischen im Bereich der Wasserversorgung häufiger auftretenden Störungen nicht unübersehbaren Schadensersatzansprüchen auszusetzen". Um eine solche Störung habe es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht gehandelt. Dem Beklagten zu 1 sei vielmehr "eine Pflichtverletzung … innerhalb seines Betriebes, welche nicht zu den typischen Störungen im Rahmen einer Wasserversorgung gerechnet werden" könne, anzulasten.
[36] b) Diese Auffassung der Vorinstanz bekämpfen die Beklagten und ihr Streithelfer im Ergebnis ohne Erfolg.
[37] aa) Das Berufungsgericht hat darin recht, daß Freizeichnungsklauseln im allgemeinen eng auszulegen sind. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats und gilt auch für Ausnahmevorschriften in autonomen Satzungen (Senatsurteil vom 5. Juni 1963 – VIII ZR 259/61 = LM BGB § 276 (Ci) Nr 15; BGH Urteil vom 30. September 1970 – III ZR 87/69 = DÖV 1970, 818, 819). Von diesem Grundsatz, an dem der erkennende Senat festhält, macht auch die Entscheidung zum Haftungsausschluß bei Stromunterbrechung (Senatsurteil vom 4. Juni 1975 – VIII ZR 55/74 = BGHZ 64, 355 = WM 1975, 866) keine Ausnahme. Abgesehen davon, daß es in jenem Falle um eine Freizeichnungsklausel im Range einer Rechtsverordnung ging, ist Nr II 5 AVB (elektr Arbeit aus dem Niederspannungsnetz) so weit gefaßt, daß der Haftungsausschluß – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – in jedem Falle einer Stromunterbrechung Platz greift. Dagegen wird schon nach dem Wortlaut des § 4 Abs 4 der Satzung des Beklagten zu 1 nicht jeder Ersatzanspruch aufgrund von Beschaffenheitsmängeln des Wassers ausgeschlossen. Der Haftungsausschluß gilt vielmehr nur dann, wenn Änderungen in der Beschaffenheit infolge von Störungen im Betrieb, bei Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, Wassermangels oder aufgrund behördlicher Verfügungen eintreten. Bei diesen Ursachen handelt es sich um Gefahrenquellen, die sich beim Betrieb eines Wasserwerks nicht ausschließen lassen und immer wieder auftreten können, also um typische Risiken der Wasserversorgung (Senatsurteil vom 5. Juni 1963 aaO). Sie können zu unübersehbaren Schäden führen. Deshalb hat der Wasserlieferant insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Freizeichnung.
[38] bb) Keine dieser vier Ursachen hat im vorliegenden Falle zur Änderung der Beschaffenheit des Wassers geführt. Für "Wassermangel" und "behördliche Verfügungen" liegt das auf der Hand. Aber auch "Störungen im Betrieb" des Beklagten zu 1 haben nicht vorgelegen. Schließlich ist der vom Berufungsgericht festgestellte übermäßige Chlorgehalt des Wassers auch nicht die Folge "der Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten" an den Versorgungsanlagen des Beklagten zu 1 gewesen.
[39] Bei der Steigleitung von der Bohrstelle Schw. zum Hochbehälter K. handelte es sich um ein Bauwerk zur Erweiterung der Wasserversorgungseinrichtungen. Es begegnet bereits rechtlichen Bedenken, Arbeiten an derartigen Projekten, die erst in Zukunft in das vorhandene Netz funktional einbezogen werden sollen, als "betriebsnotwendig" im Sinne der Freizeichnungsklausel zu werten. Da es Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, die Gewährleistungsansprüche wegen Qualitätsmängeln gelieferten Wassers auszuschließen, müssen die vier in § 4 Abs 4 der Satzung des Beklagten zu 1 genannten Ursachen einer Beschaffenheitsänderung Bezug auf diejenigen Einrichtungen haben, die bereits der Wasserversorgung dienen. Als "betriebsnotwendig" können deshalb nur solche Arbeiten gelten, die an den in Betrieb befindlichen Versorgungsanlagen ausgeführt werden müssen.
[40] Entscheidend kommt ferner hinzu, daß die Steigleitung nicht zu den Versorgungsanlagen des Beklagten zu 1 gehörte. Sie ist im Auftrage des Beklagten zu 2 gebaut worden, denn es ist dessen Aufgabe, das von den Verbandsgemeinden benötigte Trinkwasser zu fördern und bis zu den Hochbehältern zu pumpen (§ 1 der Satzung des Beklagten zu 2 vom 30. April 1949 in der Fassung vom 26. Mai 1966). Aus § 9 Abs 2 dieser Satzung, in welchem bestimmt ist, daß das für Neuanlagen benötigte zusätzliche Eigenkapital von den Verbandsgemeinden aufzubringen ist, geht hervor, daß der Beklagte zu 2 sich im Bedarfsfalle solche Anlagen schaffen kann. War aber Bau und Desinfektion der Steigleitung Aufgabe des Beklagten zu 2 und nicht des Beklagten zu 1, so stellt sich die Frage der Betriebsnotwendigkeit dieser Arbeiten im Verhältnis des Klägers zum Beklagten zu 1 überhaupt nicht. Zum Zweitbeklagten, dessen Satzung keine Freizeichnungsklausel enthält, bestehen satzungsrechtliche Beziehungen des Klägers nicht.
[41] c) Auf einen Haftungsausschluß kann sich der Beklagte zu 1 mithin nicht mit Erfolg berufen.
[42] 5. Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, der Beklagte zu 2 schulde dem Kläger – mangels vertraglicher oder vertragsähnlicher Beziehungen – Schadensersatz aus unerlaubter Handlung. Eine unerlaubte Handlung sei ihm wegen unterlassener Überwachung der Frischwasserentnahme anzulasten. Eine konkrete Rechtspflicht zum Handeln habe für ihn aus denselben Gründen wie für den Beklagten zu 1 bestanden. Ihn treffe gleichfalls der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens. Auch in diesem Punkte hält das angefochtene Urteil einer Nachprüfung stand. Gesonderte Revisionsangriffe gegen die Bejahung der Ersatzpflicht des Beklagten zu 2 sind nicht vorgetragen worden, so daß auf die vorstehenden Ausführungen unter I 3b Bezug genommen werden kann.