Bundesfinanzhof
FGO §§ 63, 67
1. Eine einen Beteiligten wechselnde Klageänderung ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Frist zulässig.
2. Ist die Klage gegen die falsche Behörde gerichtet (§ 63 FGO), so ist sie als unzulässig abzuweisen.

BFH, Urteil vom 26. 2. 1980 – VII R 60/78 (lexetius.com/1980,39)

[1] Gründe: I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beantragte am 21. November 1974, ihr 3.693,45 DM Mineralölsteuer aus Billigkeitsgründen zu erlassen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte zu 2 (das Hauptzollamt – HZA – A) lehnte mit Bescheid vom 28. Mai 1976 diesen Antrag ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies die Oberfinanzdirektion (OFD) B am 20. April 1977 als unbegründet zurück. Mit Schreiben vom 20. Mai 1977 an das Finanzgericht (FG) erhob die Klägerin Klage gegen das "Hauptzollamt B" (Beklagter und Revisionsbeklagter zu 1). In der Klageschrift, die keine Begründung enthielt, wurde "die Beschwerdeentscheidung der OFD B" mit Datum und Aktenzeichen zutreffend bezeichnet, der Klageschrift jedoch nicht beigefügt. Nachdem das HZA B nach Ablauf der Klagefrist darauf hingewiesen hatte, daß es mit der Sache nicht befaßt sei, bezeichnete die Klägerin mit Schriftsatz vom 7. Juli 1977 nunmehr das HZA A als Beklagten und erklärte, daß ihr Bevollmächtigter die beklagte Behörde in der Klageschrift versehentlich unrichtig angegeben habe, weil er die von seinem Büro vorbereitete Klageschrift ohne nähere Prüfung unterzeichnet habe.
[2] Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Zur Begründung führte es aus:
[3] Die Klage gegen das HZA A sei unzulässig, weil die Klägerin diese Klage im Wege der Klageänderung anhängig gemacht habe und die Klageänderung unzulässig sei. Im Streitfall handle es sich um eine Klageänderung. Als solche sei auch der Wechsel der Beteiligten, z. B. auf der Beklagtenseite, anzusehen. Keine Änderung des Beteiligten liege vor, wenn lediglich die Bezeichnung eines Beteiligten richtiggestellt werde, die bei zutreffender Auslegung des ursprünglichen Klageantrags bereits bisher Beteiligter gewesen und nur falsch oder ungenau bezeichnet worden sei. Bei der Umstellung der Klage auf das HZA A handle es sich aber um die Einführung eines bisher nicht am Prozeß Beteiligten. Bei zutreffender Auslegung der Klageschrift sei das HZA A bis zum Eingang des Schriftsatzes vom 7. Juli 1977 nicht am Verfahren beteiligt gewesen. In der Klageschrift sei als beklagte Behörde eindeutig und widerspruchsfrei nur das HZA B bezeichnet worden. Auch durch Auslegung ergebe sich nicht, daß die Klägerin in Wirklichkeit das HZA A habe verklagen wollen. Zur Auslegung einer Prozeßhandlung könnten nur solche Umstände herangezogen werden, die für das Gericht erkennbar seien. Trotz zutreffender Angabe der Beschwerdeentscheidung habe das Gericht daraus nicht erkennen können, daß die Klägerin tatsächlich das HZA A habe verklagen wollen. Da die Klägerin innerhalb der Klagefrist weder ihre Klage begründet noch die Beschwerdeentscheidung vorgelegt habe, habe es für das FG keinen Anhaltspunkt dafür gegeben, daß es sich bei der Angabe des HZA B als beklagte Behörde um eine unrichtige Bezeichnung habe handeln können.
[4] Die nach Ablauf der Klagefrist erfolgte Klageänderung sei unzulässig, da weder die übrigen Beteiligten eingewilligt hätten noch das FG die Änderung für sachdienlich halte. Das HZA B, das als ursprünglicher Beklagter zu den übrigen Beteiligten i. S. des § 67 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gehöre (vgl. § 57 Nr. 2, § 67 Abs. 2 FGO), habe seine Zustimmung ausdrücklich verweigert. Aus diesem Grunde könne offenbleiben, ob das HZA A in die Klageänderung dadurch eingewilligt habe, daß es zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage Stellung genommen habe.
[5] Das FG halte eine Klageänderung nicht für sachdienlich. Diese sei nur sachdienlich, wenn sie den Weg für eine Sachentscheidung des Gerichtes freimache. Dagegen sei sie nicht sachdienlich, wenn die neue Klage durch Prozeßurteil als unzulässig abzuweisen gewesen wäre, z. B. weil die Klagefrist abgelaufen sei. Das Institut der Klageänderung diene nicht dem Zweck, Klagen zum Erfolg zu führen, die als neu erhobene unzulässig wären. So sei es im Streitfall. Die Klage gegen das HZA A wäre als neu erhobene unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Klagefrist eingereicht worden wäre (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 FGO).
[6] Auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO könne nicht gewährt werden, da die Klägerin nicht glaubhaft gemacht habe, daß sie oder ihr Bevollmächtigter ohne Verschulden verhindert gewesen sei, die Klagefrist einzuhalten. Beruhe die Fristversäumnis darauf, daß – wie die Klägerin vortrage – der Steuerberater die von seinem Büro vorbereitete Klageschrift ohne nähere Prüfung unterzeichnet habe, so sei die Säumnis nicht unverschuldet. Einem Steuerberater obliege es, dafür zu sorgen, daß die Klage innerhalb der Klagefrist gegen die rechtlich zutreffende Behörde gerichtet werde.
[7] Die Klage gegen das HZA B, die wegen der Unzulässigkeit der Klageänderung weiterhin anhängig sei, sei ebenfalls unzulässig. Sie sei nicht gegen die Behörde gerichtet, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt habe (vgl. § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO).
[8] II. Die Revision ist nicht begründet.
[9] 1. Das FG hat zu Recht die Klageschrift vom 20. Mai 1977 dahin ausgelegt, daß sich die Klage gegen das HZA B richtete. Zwar können Unklarheiten in der Bezeichnung der Beteiligten im weiteren Verlauf des Verfahrens berichtigt werden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts – BAG – vom 22. Januar 1975 5 AZR 130/74, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1975 S. 510 – HFR 1975, 510 -). Eine solche Unklarheit lag hier aber nicht vor. Die Klägerin hatte das HZA B als Beklagten ausdrücklich und unmißverständlich benannt. Eine Unklarheit konnte nicht etwa deswegen aufkommen, weil die Klägerin in der Klageschrift auch die Beschwerdeentscheidung der OFD B vom 20. April 1977 mit Aktenzeichen benannt hat. Zwar ergibt sich aus dem Inhalt dieser Entscheidung, daß das HZA A den beantragten Billigkeitserlaß abgelehnt hatte. Die Beschwerdeentscheidung hatte die Klägerin der Klageschrift aber nicht beigefügt. Allenfalls wenn das geschehen wäre, hätte man von einer unklaren, der Berichtigung zugänglichen Bezeichnung des Beteiligten ausgehen können. Die Berichtigung der Bezeichnung eines Beteiligten darf dagegen nicht benutzt werden, um einen neuen Beteiligten in den Prozeß einzuführen (vgl. das zitierte Urteil des BAG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts – BVerwG – vom 16. Februar 1956 III C 165.54, BVerwGE 3, 150, 155).
[10] 2. Das HZA B ist also Beteiligter geworden. Es hätte seine entsprechende Beteiligtenstellung im Prozeß nur dann verloren, wenn die Klägerin die Klage insoweit zurückgenommen hätte oder wenn es zu einer einen Beteiligten wechselnden Klageänderung gekommen wäre. Ihre Klage hatte die Klägerin nicht zurückgenommen; sie hat vielmehr lediglich erklärt, die ursprünglich erhobene Klage sei eine solche gegen das HZA A. Es liegt auch keine zulässige, einen Beteiligten wechselnde Klageänderung vor.
[11] 3. Ob die Vornahme des Wechsels eines Beteiligten als eine Klageänderung angesehen werden kann, ist streitig (vgl. die Übersicht bei Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 67 Anm. 1 Abs. 3). Trotz im Schrifttum geäußerter dogmatischer Bedenken hält die zivilrechtliche Rechtsprechung die parteiwechselnde Klageänderung im Zivilprozeß für zulässig (vgl. die Übersicht über Rechtsprechung und Schrifttum bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozeßordnung, 38. Aufl., § 263 Anm. 2 C). Die Grundgedanken dieser Rechtsprechung können jedoch nicht ohne weiteres für den finanzgerichtlichen Prozeß übernommen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bisher die Entscheidung dieser Frage dahingestellt gelassen (vgl. z. B. Urteil vom 28. Oktober 1970 I R 72/68, BFHE 100, 353, BStBl II 1971, 26).
[12] Die Zulässigkeit der Klageänderung findet ihre Rechtfertigung in Gründen der Prozeßökonomie. Sie soll dazu beitragen, den zwischen den Parteien eines bereits anhängigen Prozesses herrschenden Streit in diesem Prozeß in vollem Umfang zu erledigen und einen neuen Prozeß über einen anderen Teil desselben Streitkomplexes zu erübrigen (vgl. Urteil des BVerwG vom 23. März 1972 III C 132.70, BVerwGE 40, 25, 32). Die Erhebung der Klage als solche wird also durch die Klageänderung nicht berührt. Es bleibt dasselbe Verfahren, da andernfalls gerade keine Änderung der Klage vorläge, sondern eine neue Klage. Wird aber die Änderung zulässigerweise in das Verfahren eingeführt, ohne daß ein neuer Prozeß beginnt, so sind auch die für die Klageerhebung geltenden Fristen nicht nach dem Zeitpunkt der Klageänderung, sondern nach dem der Klageerhebung zu bemessen (vgl. Urteil des Oberverwaltungsgerichts – OVG – Lüneburg vom 16. Februar 1967 VI OVG A 137/66, Deutsches Verwaltungsblatt 1967 S. 425, 426 – DVBl 1967, 425, 426 -). Hält man also die einen Beteiligten wechselnde Klageänderung bei fristgebundenen Klagen für zulässig, so muß bei der Entscheidung der Frage, ob die Klage fristgerecht erhoben worden ist, stets auf den Zeitpunkt der Erhebung der ursprünglichen (geänderten) Klage abgestellt werden (das hat folgerichtig das OVG Lüneburg in der zitierten Entscheidung auch getan). Das aber hat zur Folge, daß über die Klageänderung eine Klage der sachlichen Überprüfung durch das Gericht zugänglich gemacht wird, die sonst wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung, nämlich der Einhaltung der Klagefrist, als unzulässig abgewiesen werden müßte. Dies aber ist mit den prozeßökonomischen Überlegungen, die Grund für die Zulassung der Klageänderung sind, nicht vereinbar (vgl. das zitierte BVerwG-Urteil in BVerwGE 40, 25, 32). Ähnlich hat das Niedersächsische FG in seinen Urteilen vom 19. September 1975 V 1/73 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1976 S. 240 – EFG 1976, 240 -) und vom 25. Mai 1976 III 163/74 (EFG 1977, 27) ausgeführt, daß die Klageänderung kein Institut ist, um Klagen noch zum Erfolg zu führen, die als neu erhobene unzulässig wären.
[13] Die Lösung dieses Problems kann nicht darin liegen, daß man für die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen von der Klageänderung und nicht von der (geänderten) Klage ausgeht (vgl. das zitierte BVerwG-Urteil in BVerwGE 40, 25, 33, und die Urteile des Niedersächsischen FG in EFG 1976, 240, 1977, 27). Hält man eine Klageänderung für zulässig und also einen einheitlichen (weitergeführten) Prozeß für gegeben, so kann man für die Frage der Prüfung der Prozeßvoraussetzungen nicht von der gegenteiligen Annahme ausgehen. Das Problem kann auch nicht im Zusammenhang mit der gerichtlichen Prüfung der Sachdienlichkeit der Klageänderung i. S. des § 67 Abs. 1 FGO gelöst werden, weil es zu dieser Prüfung nur kommen kann, wenn nicht die übrigen Beteiligten in die Klageänderung bereits eingewilligt haben; die Frage der Zulässigkeit der Klage ist aber nicht zur Disposition der Beteiligten gestellt (BVerwG-Urteil in BVerwGE 40, 25, 33). Es bleibt also nur die Folgerung, daß bei fristgebundenen Klagen eine einen Beteiligten wechselnde Klageänderung nur innerhalb der Frist statthaft ist, es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) vorliegen.
[14] Diese Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), da die Verhältnisse nicht vergleichbar sind; im Gegensatz zu Klagen im Zivilprozeß sind die finanzgerichtlichen Klagen im Regelfall fristgebunden. Auch ein Widerspruch zur Rechtsprechung des BVerwG ist nicht gegeben (vgl. § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –, der im wesentlichen dem § 67 FGO entspricht). In seiner Entscheidung vom 25. August 1955 IV C 13.55 (DVBl 1956, 620) hat das BVerwG eine die Beteiligten wechselnde Klageänderung zwar grundsätzlich für zulässig gehalten; diese Entscheidung, die noch vor Erlaß der Verwaltungsgerichtsordnung ergangen ist, betraf aber eine nichtfristgebundene Klage. Auch in seinem Urteil in BVerwGE 3, 150, 153 hat das BVerwG die Änderung der Beteiligtenstellung im Wege der Klageänderung für möglich gehalten, ohne aber näher auf die Voraussetzungen einzugehen, da es sich im entschiedenen Fall um eine jedenfalls im Revisionsverfahren ausgeschlossene Klageänderung handelte. Im Urteil vom 26. September 1957 I CB 51. 57 (DVBl 1959, 61) hat das BVerwG zwar die Frage, ob ein Wechsel des Beklagten im Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung statthaft ist, bejaht; aber auch in diesem Fall handelte es sich um eine nicht fristgebundene Klage.
[15] 4. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß eine den Beklagten wechselnde Klageänderung im vorliegenden Verfahren nicht zulässig war. Die versuchte Einführung eines neuen Beklagten ist nach Ablauf der Klagefrist vorgenommen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, wie das FG zu Recht entschieden hat. Somit ist das HZA B aus dem Prozeß nicht ausgeschieden. Es ist weiterhin Beklagter.
[16] Diese Klage hat das FG zu Recht als unzulässig abgewiesen, da das HZA B nicht der richtige Beklagte ist (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO). Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt erlassen oder abgelehnt hat. Diese Bestimmung regelt die Prozeßführungsbefugnis auf seiten der beklagten Partei. Die Prozeßführungsbefugnis gibt Aufschluß darüber, wer der richtige Beklagte i. S. des § 57 Nr. 2 FGO ist (Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 63 FGO Anm. 2). Sie entscheidet darüber, ob der Beteiligte befugt ist, im Prozeß aufzutreten (Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., S. 229).
[17] Von der Prozeßführungsbefugnis ist die Sachlegitimation zu unterscheiden (Rosenberg/Schwab, a. a. O., S. 224). Während in § 63 Abs. 1 FGO kraft Gesetzes ohne Ansehen des rechtlichen Inhalts des streitigen Rechtsverhältnisses bestimmt wird, wer verklagt werden darf, betrifft die Sachlegitimation die subjektive Seite des streitigen Rechtsverhältnisses (Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., Anm. 2). Sie beantwortet die Frage, ob der Kläger nach dem materiellen Recht vom Beklagten die geforderte Leistung verlangen kann (Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl., Vorbemerkung 8 vor § 40).
[18] Die Prozeßführungsbefugnis ist demnach im Gegensatz zur Sachlegitimation Voraussetzung für die Zulässigkeit der Klage. Ihr Fehlen wie im vorliegenden Fall muß daher zur Abweisung der Klage durch Prozeßurteil führen (Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 63 FGO Anm. 3; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 63 Anm. 1; Rosenberg/Schwab, a. a. O., S. 229; anderer Ansicht – nicht ganz frei von Widersprüchen – Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., Anm. 3 und 17).
[19] 5. Das FG hat auch das HZA A als Beklagten behandelt. Dieser Auffassung ist zu folgen.
[20] Zwar war die Klageänderung durch Wechsel des beklagten HZA nicht zulässig, so daß das HZA A dadurch nicht Beklagter geworden ist. Auch liegt keine gesonderte Klage gegen das HZA A vor, sondern lediglich eine als (unzulässige) Klageänderung zu wertende Erklärung der Klägerin, sie meine, das HZA A sei der richtige Beklagte. In einem solchen Fall tritt bis zur Entscheidung des Gerichts über die Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Klageänderung ein Schwebezustand ein, der im Regelfall erst durch das Endurteil beendet wird. Solange dieser Schwebezustand besteht, ist ungewiß, wer der eigentliche Beklagte des Verfahrens ist. Es ist daher jedenfalls in Fällen, in denen die Rechtslage nicht ohne weiteres einsichtig ist, unumgänglich, während des Schwebezustandes beiden potentiellen Beklagten die Wahrnehmung ihrer Rechte im Prozeß dadurch zu ermöglichen, daß ihnen die Beteiligtenstellung als Beklagte eingeräumt wird.
[21] Das FG hat die Klage auch zu Recht insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie sich gegen das HZA A richtete, da die entsprechende Klageänderung, wie ausgeführt, unzulässig war.