Bundesfinanzhof
EStG § 17
Ein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung entsteht nicht bereits mit Abschluß des entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, sondern erst zu dem Zeitpunkt, zu dem das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht.

BFH, Urteil vom 30. 6. 1983 – IV R 113/81; Schleswig-Holsteinisches FG (lexetius.com/1983,120)

[1] Tatbestand: Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Alleinerbe seiner während des Klageverfahrens am 7. Dezember 1979 verstorbenen Ehefrau (im folgenden Frau A), mit der er für das Streitjahr 1970 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde.
[2] Frau A war bis 1966 an der K-AG (Grundkapital 303.700 DM, davon eigene Anteile 6.600 DM) mit Aktien im Nennwert von 215.100 DM beteiligt gewesen. Im Jahre 1966 hatte sie auf den Kläger schenkweise Aktien im Nennwert von 174.000 DM übertragen. Die Aktien waren sowohl bei Frau A als auch beim Kläger Privatvermögen.
[3] Mit Vertrag vom 12. März 1970 verkaufte der Kläger 171 Inhaberaktien der K-AG im Nennwert von je 1.000 DM an die H-GmbH zum Preise von 5.410.000 DM. Ebenfalls mit Vertrag vom 12. März 1970 verkaufte Frau A an die H-GmbH Inhaberaktien der K-AG im Nennwert von insgesamt 39.100 DM zum Preise von 1.610.000 DM. Die Kaufpreisschulden sollten jeweils in fünf Jahresraten getilgt werden. Außerdem heißt es in den Verträgen wörtlich: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Übereignung der Aktien erfolgt, a) nach Einzahlung und Gutschrift der ersten Rate auf einem vom Käufer zu bestimmenden Bankkonto und b) nach Absicherung der restlichen Raten durch Bürgschaft der Landesbank oder eine der drei Großbanken bis zum 30. Juni 1970. …"
[4] Die H-GmbH zahlte die ersten beiden Raten (zusammen 925.000 DM bzw. 425.000 DM), brachte jedoch keine Bankbürgschaft zur Absicherung der Restkaufpreisschulden bei.
[5] Am 2. September 1972 schlossen der Kläger und seine Ehefrau jeweils Verträge mit der H-GmbH, in denen bestimmt war, daß der Kaufvertrag vom 12. März 1970 "nicht weiter durchgeführt wird". Der bisher geleistete Kaufpreisteil von 925.000 DM (Kläger) bzw. 425.000 DM (Frau A) und die gezahlten Zinsen und Kosten würden nicht erstattet. Die Verkäufer übereigneten an die Käuferin als Abgeltung für die bisherigen Leistungen "Inhaberaktien im Nennwert von 171.000 DM, und zwar die Aktien Nr. 34 bis 70", also 37 Aktien (Kläger) bzw. "Inhaberaktien im Nennwert von 8.000 DM, und zwar die Aktien Nr. 209 bis Nr. 216", also 8 Aktien (Frau A). Die Käuferin sei berechtigt, sich diese Aktien von dem verwahrenden Notar aushändigen zu lassen. Die Verkäufer träten hiermit ihre Herausgabeansprüche an die Käuferin ab. Damit seien alle gegenseitigen Ansprüche, insbesondere aus den Kaufverträgen vom 12. März 1970, erledigt.
[6] Die Rechte aus den durch die Verträge vom 12. März 1970 und 2. September 1972 verkauften Aktien haben bis zum 2. September 1972 der Kläger und seine Ehefrau ausgeübt.
[7] Im Anschluß an eine Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt – FA -) im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1970 des Klägers und seiner Ehefrau die Auffassung, der Kläger und seine Ehefrau hätten 1970 jeweils einen steuerpflichtigen Gewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt, und zwar der Kläger in Höhe von 880.505 DM (Kaufpreis für 37 Aktien 925.000 DM abzüglich Nennwert dieser Aktien und Veräußerungskosten) und Frau A in Höhe von 417.000 DM (Kaufpreis für 8 Aktien 425.000 DM abzüglich Nennwert dieser Aktien). Der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG entstehe bereits mit Abschluß des schuldrechtlichen Geschäfts. Durch die Verträge vom 2. September 1972 seien die Veräußerungsverträge vom 12. März 1970 lediglich modifiziert, nicht aber aufgehoben worden. Auch sei die H-GmbH bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits 1970 Eigentümerin der Aktien geworden.
[8] Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, daß der Kläger und Frau A im Veranlagungszeitraum 1970 noch keinen gemäß § 17 EStG steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung der Aktien der K-AG erzielt hätten; der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG sei erst im Zeitpunkt der Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums an den verkauften Anteilen realisiert; die H-GmbH habe in 1970 weder das rechtliche noch das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien erlangt. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 627 veröffentlicht.
[9] Mit der Revision beantragt das FA, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Das FA rügt Verletzung des § 17 EStG.
[10] Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
[11] Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.
[12] Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 v. H. des Kapitals der Gesellschaft übersteigen. Gemäß § 17 Abs. 2 EStG ist Veräußerungsgewinn der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.
[13] Der Senat pflichtet der Vorentscheidung darin bei, daß der Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 2 EStG nicht bereits mit Abschluß eines entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts entsteht, dessen Gegenstand Kapitalgesellschaftsanteile i. S. von § 17 EStG sind.
[14] 1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits wiederholt entschieden hat, ist die Gewinnermittlung nach § 17 Abs. 2 EStG nicht nach dem Zuflußprinzip des § 11 EStG vorzunehmen, sondern "nach einer Stichtagsbewertung auf den Zeitpunkt der Veräußerung" (z. B. Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, 413, BStBl II 1983, 289, 292, m. w. N.). Danach ist es ausgeschlossen, bei der Besteuerung eines Veräußerungsgewinns i. S. von § 17 EStG auf den Zeitpunkt der Zahlung des Kaufpreises abzustellen, also auf den Zeitpunkt, der bei Überschußeinkünften i. S. von § 2 Abs. 3 Nrn. 4 bis 7 und Abs. 4 Nr. 2 (jetzt: § 2 Abs. 1 Nrn. 4 bis 7 und Abs. 2 Nr. 2) EStG und bei der Gewinnermittlung durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 3 EStG maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr der "Zeitpunkt der Veräußerung". Das ist aber nicht der Abschluß eines entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, z. B. eines Kaufvertrags, sondern der Zeitpunkt, zu dem bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 EStG) nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung Gewinn realisiert wäre. Denn da Tatbestandselement des § 17 EStG ein (aus einer Veräußerung resultierender gewerblicher) Gewinn ist und § 17 EStG eine Gewinnermittlungsvorschrift, wenn auch "eigener Art", darstellt (BFH-Urteil vom 17. Oktober 1957 IV 64/57 U, BFHE 65, 544, BStBl III 1957, 443), erscheint es systemgerecht, einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG jedenfalls nicht früher, nämlich bereits bei Abschluß des entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, zu erfassen, als einen entsprechenden Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens bei einer Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Ein Gewinn aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens aber ist regelmäßig erst zu dem Zeitpunkt realisiert, zu dem aufgrund eines entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts, z. B. eines Kauf- oder Tauschvertrags, das rechtliche oder zumindest das wirtschaftliche Eigentum an dem veräußerten Wirtschaftsgut vom Veräußerer auf den Erwerber übergeht. Gleiches muß für § 17 EStG gelten (vgl. auch Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 17 EStG Rz. 56, 172; Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 17 Anm. 21 a, 19a).
[15] Wenn es in den BFH-Urteilen vom 17. Oktober 1974 IV R 223/72 (BFHE 113, 456, BStBl II 1975, 58) und vom 12. Februar 1980 VIII R 114/77 (BFHE 130, 378, BStBl II 1980, 494) heißt, Veräußerung i. S. von § 17 EStG sei jedes Rechtsgeschäft, das "auf die Übertragung des rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentums gerichtet ist", so besagt dies nicht, daß bereits mit Abschluß eines entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes ein Veräußerungsgewinn i. S. von § 17 Abs. 2 EStG entsteht. Zu Recht weist der Kläger in seiner Revisionserwiderung darauf hin, daß in den Fällen, die den zitierten Entscheidungen zugrunde lagen, Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäfte zeitlich zusammentrafen und sich allein daraus die möglicherweise mißverständliche Formulierung erklärt.
[16] Ob auch bei der Ermittlung der Fünfjahresfristen des § 17 Abs. 1 Satz 1 und 4 EStG von dem Zeitpunkt auszugehen ist, zu dem der Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG realisiert ist, oder ob insoweit im Hinblick auf die Zwecksetzung der Fristen bereits der Abschluß des entgeltlichen schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes maßgeblich ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. Januar 1977 IV R 46/76, BFHE 122, 445, 449, BStBl II 1977, 754; Schmidt, a. a. O., § 17 Anm. 17 c), braucht der Senat im Streitfall nicht zu entscheiden.
[17] 2. Den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß im Streitfall der Kläger und seine Ehefrau noch während des Veranlagungszeitraums 1970 rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer der verkauften Aktien, insbesondere auch der mit Vertrag vom 2. September 1972 übertragenen 37 bzw. 8 Aktien waren und daß demgemäß im Streitjahr 1970, wie das FG zu Recht entschieden hat, kein Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei wesentlicher Beteiligung entstanden ist.
[18] a) Das rechtliche Eigentum an den Aktien ist im Streitjahr 1970 nicht auf die H-GmbH übergegangen. Da es sich um Inhaberaktien handelte, bedurfte es zur Übertragung der Einigung und Übergabe (§ 929 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB -) bzw. einer die Übergabe ersetzenden Vereinbarung (§§ 930, 931 BGB). Wie sich aus den vom FG in Bezug genommenen Verträgen ergibt, befanden sich die Aktien in der Verwahrung eines Notars. Die Urkunden vom 12. März 1970 enthalten weder eine ausdrückliche Einigung über den Eigentumsübergang noch eine die Übergabe ersetzende Vereinbarung, insbesondere die Abtretung eines Herausgabeanspruchs gegen den Notar (§ 931 BGB), oder die Begründung eines Besitzmittlungsverhältnisses (§ 930 BGB). Erst mit Vertrag vom 2. September 1972 wurde gleichzeitig mit der Einigung über den Eigentumsübergang der Herausgabeanspruch gegen den Notar abgetreten.
[19] b) Auch das wirtschaftliche Eigentum an den Aktien ist nicht bereits im Streitjahr 1970 auf die H-GmbH übergegangen. Das FG hat ausdrücklich festgestellt, daß der Kläger und seine Ehefrau auch nach Abschluß der Verträge vom 12. März 1970 weiterhin alle Rechte aus den Aktien bis zum 2. September 1972 ausübten. Zu Unrecht meint die Revision, der Kläger und seine Ehefrau seien, soweit Ratenzahlungen geleistet worden seien, "Beschränkungen" unterworfen gewesen; es sei ihnen nicht möglich gewesen, die dem gezahlten Betrag entsprechenden Aktien zu veräußern. Die Revision verkennt insoweit, daß der Kläger und seine Ehefrau trotz Abschlusses eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes, dessen Gegenstand die Aktien waren, als rechtliche Eigentümer nicht gehindert waren, über diese Aktien weiterhin zu verfügen, sie z. B. an Dritte zu übereignen. Eine derartige Verfügung wäre zwar im Verhältnis zur H-GmbH pflichtwidrig gewesen und hätte möglicherweise Schadenersatzansprüche der H-GmbH ausgelöst; die Rechtswirksamkeit der Verfügungen hätte dies jedoch nicht berührt.