Bundesgerichtshof
UrhG § 31 Abs. 5, § 75 S. 2, § 78; AGBG § 2 Abs. 1, § 3, § 9, § 23 Abs. 1
Zur Frage der Übertragung des Rechts zur Schallplattenvervielfältigung eines Synchronisationssprechers einer Fernsehserie durch die bei der Gagen-Abrechnung erfolgte Unterzeichnung einer AGB-Klausel.

BGH, Urteil vom 22. 9. 1983 – I ZR 40/81 – Synchronisationssprecher; KG Berlin (lexetius.com/1983,5)

[1] Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. Oktober 1980 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
[2] Tatbestand: Der Kläger ist seit etwa 1968 für die Beklagte, die sich mit der deutschen Synchronisation fremdsprachiger Filme befaßt, als Synchronsprecher tätig. Er erhielt in der Regel telefonisch erteilte Einzelaufträge. Jeweils nach Abschluß seiner Tätigkeit unterzeichnete der Kläger Gagen-Abrechnungen, die über der Stelle, an der die Unterschrift zu leisten war, folgenden vorgedruckten Text enthielten:
[3] "Alle durch meine Mitwirkung an dem Film entstandenen Rechte, insbesondere Urheberrechte, die Verwertungsrechte und das Recht der öffentlichen Wiedergabe gehen mit der Bezahlung des Honorars auf die D S KG über, und zwar ohne zeitliche und örtliche Begrenzung. Diese Rechtsübertragung erstreckt sich auf die Wiedergabe durch alle bekannten und noch unbekannten Arten, Systeme und Verfahren der Cinematographie, des Rundfunks, des Fernsehens und der Schallplatten-Industrie. Die D S KG ist berechtigt, diese Rechte weiter zu übertragen."
[4] Im Spätsommer 1977 war der Kläger als Sprecher bei der Synchronisation der ausländischen Fernsehserie "Tarzan" für die Beklagte tätig. Die Beklagte hat alle durch die Synchronisation der Serie entstandenen bzw. an sie abgetretenen Rechte auf ihre Auftraggeberin, die T-Film M, übertragen.
[5] Etwa Anfang des Jahres 1979 stellte der Kläger fest, daß im Handel eine Schallplatte "Tarzan, Herr des Dschungels" vertrieben wird, auf der der Ton der synchronisierten Fernsehserie verwertet wird.
[6] Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Verletzung von Leistungsschutzrechten in Anspruch. Er hat geltend gemacht, zur Auswertung seiner Rechte auf einer Schallplatte hätte es seiner besonderen Einwilligung bedurft; die von ihm verlangte und erklärte Übertragung der Rechte auf der Gagen-Abrechnung sei sittenwidrig und nichtig, aber auch aufgrund der §§ 2, 3, 9 AGB-Gesetz unwirksam. Insbesondere die Koppelung der Gagen-Abrechnung mit der Abtretungserklärung sei bedenklich. Der Sprecher, der nach seiner Arbeit bei der Beklagten erscheine, um seine Gage in Empfang zu nehmen, erhalte diese nur ausgehändigt, wenn er eine Quittung unterschreibe, die einen Verlust seiner gesamten verwertbaren Leistungsschutzrechte darstelle. Die Hersteller und Synchronfirmen nützten eine wirtschaftliche Überlegenheit aus. Es liege ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bei der Übertragung der hier in Rede stehenden Nutzungsrechte für die Auswertung der Leistungen des Klägers vor.
[7] Der Kläger hatte zunächst den Antrag auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die von der Beklagten aus der Auswertung der Schallplatte erzielten Einnahmen und auf Zahlung des sich danach ergebenden Betrages angekündigt. Auf die Auskunft der Beklagten, daß sie keine Einkünfte aus der Herstellung und dem Vertrieb der Schallplatte erhalten habe bzw. erhalten werde, hat der Kläger die Ansprüche auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für erledigt erklärt. Er beansprucht nunmehr die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr.
[8] Der Kläger hat beantragt, 1. den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglich gestellten Antrages auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung für erledigt zu erklären, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 750, – DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Oktober 1979 zu zahlen.
[9] Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, eine Rechtseinräumung in der Gagen-Abrechnung sei branchenüblich und weder sittenwidrig noch wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Der Kläger arbeite seit mindestens 12 Jahren in regelmäßigen Abständen für sie; er habe auch schon mehrmals an einer Synchronisation mitgewirkt, deren "Sound-Tracks" als Schallplatte oder Kassette verwertet worden seien. Der Kläger habe ihre Bedingungen auf der Gagen-Abrechnung nie beanstandet. Die jetzige Berufung auf eine angebliche Nichtigkeit verstoße gegen Treu und Glauben. Es könne keine Rede davon sein, daß der Kläger überraschend nach Beendigung seiner Tätigkeit mit der Abtretung konfrontiert werde. Sie – die Beklagte – sei im übrigen vertraglich verpflichtet, die erworbenen Rechte der Mitwirkenden an der Dialog-Synchronisation an ihre Auftraggeberin, die T-Film, zu übertragen, ohne irgendwelche Einkünfte zu erzielen.
[10] Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Mit der – zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klagantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
[11] Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Klägers (§ 75 Satz 2 UrhG) verneint, weil er dieses Recht nach § 78 UrhG wirksam an die Beklagte abgetreten habe. Dazu hat es ausgeführt: Die vom Kläger auf der Gagen-Abrechnung erklärte Rechtsübertragung umfasse auch die Schallplattenverwertungsrechte. Die Grundsätze der White-Christmas-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 1979, 637 ff) seien auf den Streitfall nicht anwendbar. Der Zweckübertragungsgedanke könne nicht herangezogen werden, weil das in Frage stehende Recht ausdrücklich übertragen worden sei. Auch der Gedanke, daß der künstlerische Ruf des Klägers durch den Vertrieb der Schallplatte beeinträchtigt werden könnte, greife nicht durch; der Kläger habe für eine solche Annahme nichts vorgetragen.
[12] Die Rechtsübertragung auf die Beklagte sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam. Dieses Gesetz sei zwar im Streitfall anwendbar, da es sich bei der beanstandeten Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 1 AGBG handle. Die Anwendbarkeit sei nicht durch § 23 AGBG ausgeschlossen, weil der Kläger weder als Arbeitnehmer noch als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sei. Die in Frage stehende Klausel sei auch Vertragsbestandteil geworden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Gagen-Abrechnung mit der vorgedruckten Rechtsübertragung vom Kläger jeweils erst nach Abschluß der telefonischen Beauftragung und nach Beendigung der Synchronisationsarbeiten erfolgt sei. Denn die Parteien hätten die Klausel während ihrer ca. 12-jährigen Zusammenarbeit stets in gleicher Weise verwendet. Das Berufungsgericht führt weiter aus, daß die Klausel nicht überraschend im Sinne von § 3 AGBG sei und daß der Kläger durch sie auch nicht unangemessen benachteiligt werde. Die beanstandete Rechtsübertragung sei im übrigen auch nicht als sittenwidrig zu beurteilen.
[13] II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
[14] Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß der Kläger das ihm als ausübendem Künstler zustehende Recht, seine Leistung als Synchronsprecher in der Fernsehserie "Tarzan" mittels Schallplatten zu vervielfältigen, mit der Unterzeichnung der Gagen- Abrechnung nach §§ 75 S. 2, 78 UrhG wirksam an die Beklagte mit dem Recht der Weiterübertragung abgetreten hat. Durch die Herstellung der in Frage stehenden Schallplatte sind daher keine Leistungsschutzrechte des Klägers verletzt worden.
[15] 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die auf der formularmäßig vorgedruckten Gagen-Abrechnung befindliche Übertragungsklausel nach § 2 AGBG Vertragsbestandteil geworden ist.
[16] a) Die Anwendung des AGBG durch das Berufungsgericht wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen und von der Beklagten in ihrer Revisionserwiderung nicht beanstandet. Sie läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 AGBG verneint, wonach das AGBG auf Verträge auf dem Gebiet des Arbeitsrechts keine Anwendung findet. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger nicht als Arbeitnehmer, sondern als freiberuflich Schaffender anzusehen. Es kann im Streitfall dahingestellt bleiben, ob § 23 Abs. 1 AGBG – wie vom Berufungsgericht verneint – Verträge mit arbeitnehmerähnlichen Personen erfaßt. Denn der Kläger gehört auch nicht zu diesem Personenkreis. Dazu wäre eine wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne von § 12 a TVG erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 18. 2. 1982 – I ZR 81/80 = LM AGBG Nr. 35 – Honorarbedingungen: Sendevertrag). Diese ist nach den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht gegeben.
[17] b) Die Revision greift auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts nicht an, daß die Übertragungsklausel nach § 2 Abs. 1 AGBG in den Vertrag mit einbezogen worden sei. Es kann auf sich beruhen, ob – wie das Berufungsgericht wohl in erster Linie meint – eine Einbeziehung der streitigen Klausel aufgrund stillschweigend-schlüssigen Verhaltens in die jeweils einzeln neu begründete Vertragsbeziehung deshalb anzunehmen sei, weil die vorliegende Sachlage einem laufenden Leistungserbringungsverhältnis ähnele, bei dem sich die einzelnen telefonischen Beauftragungen des Klägers als ein "Abruf" darstellen. Denn aufgrund der vom Berufungsgericht weiter getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, daß zumindest jeweils eine nachträgliche Einbeziehung im Wege einer Vertragsänderung erfolgt ist. Eine solche Änderungsvereinbarung ist jedenfalls dann als zulässig zu beurteilen, wenn sie unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG zustandekommt und der Kunde sich mit der Vertragsänderung ausdrücklich einverstanden erklärt (vgl. P. Ulmer in Ulmer-Brandner-Hensen, AGB-Gesetz, 4. Auflage 1982, § 2 Rdn. 57; MünchKomm-Kötz, Band 1 AT, 1. Auflage 1978, AGBG § 2 Rdn. 4, 8 und 18; Palandt-Heinrichs, Komm. zum BGB, 42. Auflage 1983, AGBG § 2 Anm. 5 b). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß es sich bei der nach der fernmündlichen Beauftragung erfolgten Rechtsübertragung um eine Ergänzung der vorausgegangenen Vereinbarungen über die Ausführung der Sprecherleistung gehandelt habe; die vertraglichen Beziehungen der Parteien seien als Einheit zu beurteilen (BU 14). Damit im Einklang stehen die weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach die Parteien ihre Vertragsabwicklung in der 12-jährigen Zusammenarbeit stets in gleicher Weise gehandhabt haben, indem zunächst fernmündlich der Auftrag erteilt und nachträglich der Umfang der Rechtsübertragung schriftlich festgelegt wurde. Der Kläger wußte aufgrund der langjährigen Handhabung, daß die telefonische Beauftragung unter dem Vorbehalt der später bei Unterzeichnung der Gagen-Abrechnung zu erklärenden Rechtsübertragung stand. Der fernmündliche Vertragsabschluß bedurfte daher nach dem Willen beider Parteien einer späteren vertraglichen Ergänzung. Zum Zeitpunkt der späteren Einbeziehung der Übertragungsklausel waren auch alle Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 AGBG erfüllt; auf die Klausel wurde ausdrücklich hingewiesen, der Kläger konnte von ihr in zumutbarer Weise Kenntnis nehmen und hat sich schließlich auch durch seine unter dem vorgedruckten Text befindliche Unterschrift "mit Vorstehendem einverstanden" erklärt.
[18] 2. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe eine Auslegung der Übertragungsklausel unterlassen, ist unbegründet. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, daß die Rechtsübertragung auf einer Gagenabrechnung erklärt worden sei, die die äußere Form einer Quittung aufweise. Der Kläger habe nur die richtige Abrechnung und den Erhalt seiner Gage bestätigt, im übrigen aber keine seine Vertragspflichten nachträglich erweiternde Änderungsabrede mit der Beklagten getroffen. Dafür sprächen die von der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zur sogen. Ausgleichsquittung angestellten Erwägungen und der Zweckübertragungsgedanke. In der Gagenabrechnung werde der Rechtsübergang nur berichtend mitgeteilt. Die abgegebene Erklärung sei daher nicht als Rechtsübertragung, sondern als (vermeintliche) Bestätigung eines bereits anderweit bewirkten Rechtsübergangs zu werten.
[19] Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Kläger auf der Gagen-Abrechnung die Übertragung seiner Leistungsschutzrechte erklärt habe, ist frei von Rechtsfehlern. Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut der Erklärung vereinbar. Der Fassung der Klausel "Alle durch meine Mitwirkung an dem Film entstandenen Rechte … gehen mit der Bezahlung des Honorars auf die D S KG über" ist der Wille zur Rechtsübertragung eindeutig zu entnehmen. Dies ergibt sich auch aus dem folgenden Text über der Unterschrift des Klägers "mit Vorstehendem einverstanden und Betrag erhalten". Weder der Wortlaut noch sonstige Umstände lassen darauf schließen, daß hier neben der Quittung lediglich ein anderweit bewirkter Rechtsübergang bestätigt werden sollte.
[20] Das Berufungsgericht hat auch keine anerkannten Auslegungsregeln verletzt. Die Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 27. August 1970 (BAG BB 1971, 438 f) zur Auslegung einer Ausgleichsquittung lassen sich auf den Streitfall nicht übertragen. In dem dort entschiedenen Fall ließen es die besonderen Begleitumstände zweifelhaft erscheinen, ob der Arbeitnehmer bei Unterzeichnung eines an ihn gerichteten Schreibens des Arbeitgebers auch den Willen hatte, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, oder ob er mit seiner Unterschrift lediglich den Empfang des Restlohns und der Arbeitspapiere quittieren wollte. Im Streitfall sind keine vergleichbaren Umstände vorgetragen worden, die Zweifel an der Rechtsübertragung begründen könnten. Im Gegensatz zu dem vom BAG entschiedenen Fall hat der Kläger vorliegend mit seiner Unterschrift ausdrücklich erklärt, mit dem vorstehenden Text einverstanden zu sein. Aus diesem Grund greift auch der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG, auf den sich die Revision weiter beruft, hier nicht durch. Die Bestimmung, nach der der Inhaber von Urheberrechten im Zweifel keine weitergehenden Rechte überträgt, als es der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert, bringt einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, der zwar auch für das Leistungsschutzrecht entsprechend gilt (so schon v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, 1968, § 78 Rdn. 6; Nordemann UFITA 58, 1; inzwischen auch BGH GRUR 1979, 637, 638 f – White Christmas). Es handelt sich dabei jedoch nur um eine Auslegungsregel, die lediglich dann zur Anwendung kommt, wenn die streitigen Nutzungsrechte im Vertrag nicht einzeln genannt worden sind (vgl. BGH GRUR 1974, 786 ff – Kassettenfilm). In der hier fraglichen Klausel kommt unzweideutig zum Ausdruck, daß nach dem Willen der Vertragspartner auch das im Streit befindliche Recht zur Schallplattenvervielfältigung übertragen werden sollte.
[21] 3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Übertragungsklausel nicht nach §§ 3, 9 AGBG unwirksam ist.
[22] a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich nicht um eine Überraschungsklausel. Dazu führt es in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus, daß die streitige Vereinbarung schon nicht als objektiv ungewöhnlich angesehen werden könne, weil ihre Verwendung in der Branche weitgehend üblich sei. Die Klausel sei aber auch in subjektiver Hinsicht nicht ungewöhnlich. Dazu stellt das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei fest, daß der Kläger nicht durch sie überrascht worden sei; denn angesichts der 12-jährigen Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei ihm längst bekannt gewesen, daß die Beklagte bei ihren Gagen-Abrechnungen die beanstandete Übertragungsklausel verwende. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zu Recht ein Überraschungsmoment verneint und § 3 AGBG nicht angewendet.
[23] Die Revision meint demgegenüber, die Klausel sei deshalb überraschend, weil der Kläger ihre rechtliche Tragweite nicht habe erkennen können; er habe der Unterschrift lediglich eine bestätigende Wirkung eines bereits mit dem Abschluß des Synchronisationsvertrages verbundenen Rechtsübergangs beigemessen. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Klausel – wie vorstehend unter II 2 ausgeführt – nicht nur eine Bestätigung, sondern selbst eine Übertragungserklärung enthält. Das war für den Kläger erkennbar. Im übrigen war dem Kläger auch bei dem von der Revision gewählten Ausgangspunkt bekannt, daß er das in Frage stehende Vervielfältigungsrecht übertragen mußte. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang festgestellt, daß der Kläger überdies mit der wirtschaftlichen Nutzung der abgetretenen Rechte vertraut war; denn er habe schon mehrfach an einer Synchronisation mitgewirkt, deren "sound-tracks" als Schallplatte bzw. Kassette verwertet worden seien. Unter diesen Umständen können etwaige Fehlvorstellungen über den Rechtscharakter der Klausel nicht dazu geführt haben, daß der Kläger mit einer vertraglichen Bestimmung belastet wurde, mit der er nicht zu rechnen brauchte. Dann aber greift der Schutzgedanke des § 3 AGBG nicht ein.
[24] b) Die Übertragungsklausel ist auch nicht nach § 9 Abs. 1 AGBG zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger durch die Rechtsübertragung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird; die Honorierung sei nach dem Willen der Parteien nicht nur als Abgeltung seiner Sprecherleistung anzusehen, sondern schließe auch den Gegenwert für die Rechtsübertragung in sich ein. Diese tatrichterliche Feststellung ist verfahrensfehlerfrei getroffen. Die Erwägung der Revision, daß der Zweck der Synchronisation keine derart weitgehende Nutzungsrechtseinräumung erfordere und daß es deshalb angemessen sei, die Sprecherleistung besonders zu vergüten, vermag am Inhalt der vom Berufungsgericht festgestellten vertraglichen Abrede nichts zu ändern, nach der gerade auch die im Streit befindliche Rechtsübertragung mit abgegolten werden sollte. Auch die Umstände, die zur Unterzeichnung der Klausel geführt haben, lassen sie nicht als unangemessen erscheinen. Die Annahme der Revision, dem Kläger werde bei der Unterzeichnung der Gagen-Abrechnung in einer Drucksituation eine Zusatzleistung abverlangt, wird von den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getragen. Dem Kläger war die Vertragsgestaltung aus der langjährigen Zusammenarbeit bekannt. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß – wie auch oben unter II 1 b ausgeführt – die Abrede anläßlich der Gagen-Abrechnung lediglich eine Ergänzung der vorausgegangenen Vereinbarungen über die Ausführung der Sprecherleistung darstellt.
[25] 4. Das Berufungsgericht hat letztlich auch den Umstand, daß die beanstandete Rechtsübertragung im Zusammenhang mit der Gagen-Abrechnung erfolgt, nicht als sittenwidrig (§ 138 BGB) beurteilt. Es hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die Beklagte keine Zwangslage ausgebeutet habe; der Kläger habe 12 Jahre lang die Bedingungen der Beklagten hingenommen; es habe ihm freigestanden, seine Mitwirkung davon abhängig zu machen, daß die entsprechende Rechtsübertragung nur in einem von ihm gebilligten Umfang erfolgt. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht angegriffen.