Bundesverwaltungsgericht
Zur Zulässigkeit von Verbrauchermärkten – Verfassungsmäßigkeit der Standortbegrenzung für großflächige Einzelhandelsbetriebe
1. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ist eine verfassungsrechtlich zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG. Er entspricht rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von Eingriffsnormen.
2. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit mehr als 1. 500qm Geschoßfläche ist in einem Industriegebiet nach § 9 BauNVO 1977 unzulässig, wenn nicht Besonderheiten des konkreten Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 S. 3 BauVNO 1977 widerlegen.
3. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 führt auch in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil, der nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO entspricht, gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zur Unzulässigkeit eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs mit mehr als 1. 500 qm Geschoßfläche.
BVerwG, Urteil vom 3. 2. 1984 – 4 C 54.80; OVG des Saarlandes (lexetius.com/1984,5)
[1] Tatbestand: Die Klägerin möchte im Gebiet der beigeladenen Stadt I ein eingeschossiges Gebäude mit einer Grundfläche von 3 895 qm errichten, in dem ein Verbrauchermarkt mit einer Verkaufsfläche von 1 942 qm betrieben werden soll. Ein Bebauungsplan besteht für das Grundstück nicht. Im Flächennutzungsplan ist das Grundstück als Industriegebiet dargestellt. In der näheren Umgebung befinden sich u. a. eine ausgedehnte Fabrikhalle und ein großflächiges Lagergebäude einer Einkaufsgenossenschaft.
[2] Die Klägerin beantragte am 8. November 1977 die Erteilung eines Bauvorbescheides. Diese lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 15. November 1977 mit der Begründung ab, die beigeladene Stadt habe ihr Einvernehmen wegen befürchteter Auswirkungen des Vorhabens auf das Einzelhandelsangebot in der Innenstadt verweigert. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage mit dem Hauptantrag, den Beklagten zur Erteilung eines positiven Bauvorbescheids gemäß Antrag vom 8. November 1977 zu verpflichten, und dem Hilfsantrag, festzustellen, daß der ablehnende Vorbescheid vom 15. November 1977 rechtswidrig war, blieb in beiden Instanzen erfolglos.
[3] Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Klägerin entspreche nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet. Der Verbrauchermarkt der Klägerin sei deshalb gemäß § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit §§ 9, 11 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung der Verordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) – BauNVO 1977 – unzulässig. Er könne Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche haben. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 sei verfassungsgemäß.
[4] Die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin rügt die Verletzung materiellen Rechts.
[5] Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg (§§ 137 Abs. 4, 144 Abs. 2 und 4 VwGO). Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht haben die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Vorhaben der Klägerin ist gemäß § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit §§ 9 und 11 Abs. 3 BauNVO 1977 unzulässig und war dies auch im Zeitpunkt des ablehnenden Vorbescheids.
[6] Daß die Eigenart der näheren Umgebung im Bereich des Grundstücks der Klägerin nach der vorhandenen Bebauung einem Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO 1977 entspricht, hat das Oberverwaltungsgericht für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt. Darin stimmen übrigens auch die Beteiligten überein. Das Vorhaben ist unzulässig, weil es in einem geplanten Industriegebiet gemäß §§ 9, 11 Abs. 3 BauNVO 1977 unzulässig wäre.
[7] Nach § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 sind u. a. großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Solche – in Satz 2 der Vorschrift beispielhaft bezeichneten – Auswirkungen sind in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche des Betriebs 1 500 qm überschreitet. Das mit 3 895 qm Geschoßfläche geplante Vorhaben der Klägerin überschreitet dieses Maß. Das rechtfertigt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Vorhaben könne Auswirkungen der genannten Art haben; denn Besonderheiten des Vorhabens oder der konkreten städtebaulichen Situation, die die rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 widerlegen könnten, liegen nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht vor.
[8] Von den in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 genannten Auswirkungen können nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vor allem Auswirkungen auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich und solche auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde und in anderen Gemeinden entstehen. Das Oberverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Größe des geplanten Verbrauchermarktes, der Anteil von 75 % Lebensmitteln am beabsichtigten Warenangebot, die besondere Situation des I Raumes mit einem Einwohnerpotential von nur etwa 70 000 Einwohnern und die Lage an einem Autobahnknotenpunkt ließen eine Verdrängung kleinerer Betriebe und damit eine Beeinträchtigung des für die bedarfsgerechte und flächendeckende Warenversorgung der Bevölkerung im Nahbereich notwendigen engmaschigen Netzes von Einzelhandelsbetrieben in I und verschiedenen Nachbargemeinden erwarten, ferner eine Störung der im Raumordnungsprogramm des Saarlandes angestrebten und durch Zusammenfassung verschiedener Geschäfte in den Ortszentren verwirklichten zentralörtlichen Gliederung. Für die Annahme der Klägerin, der geplante Verbrauchermarkt werde hauptsächlich von Kunden besucht, die bisher vergleichbar große Märkte in der weiteren Umgebung, insbesondere in S und H aufgesucht hätten, gebe es keine Anhaltspunkte.
[9] Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht der Ansicht, für die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 bedürfe es nicht des konkreten Nachweises, daß die genannten Auswirkungen eintreten werden. Es genügt bereits die Möglichkeit des Eintritts solcher Auswirkungen. Die BauNVO 1977 geht in einer typisierenden Betrachtungsweise davon aus, daß bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit einer Geschoßfläche von mehr als 1 500 qm, was im allgemeinen einer Verkaufsfläche von mehr als 1 000 qm entspricht (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, Kommentar, 4. Aufl. Köln, 1979, § 11 Tn 19), Auswirkungen auf die städtebauliche Ordnung und Entwicklung und auf Ziele der Raumordnung und Landesplanung eintreten können. Deshalb ist nur dann der Frage nachzugehen, ob mangels konkret möglicher Auswirkungen der genannten Art ein Betrieb dieser Größenordnung außerhalb eines Kerngebiets oder eines Sondergebiets zulässig ist, wenn eine atypische Fallgestaltung vorliegt, d. h. wenn der beabsichtigte Betrieb nicht zu der Art von Betrieben gehört, die mit der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 erfaßt werden sollen, oder wenn die konkrete städtebauliche Situation von derjenigen abweicht, in der § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 das Entstehen großflächiger Einzelhandelsbetriebe wegen deren Auswirkungen verhindert wissen will.
[10] Der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 liegt als Betriebstyp der großflächige Betrieb mit einem breiten Warenangebot für den privaten Bedarf der Allgemeinheit zugrunde. In bezug auf die städtebauliche Situation liegt der Vorschrift, soweit sie solche großflächigen Einzelhandelsbetriebe außerhalb von Kerngebieten und für sie festgesetzten Sondergebieten ausschließt, die Vorstellung von Standorten zugrunde, die innerhalb des städtebaulichen Gesamtgefüges nicht auf das Einkaufen für die Allgemeinheit ausgerichtet sind, die für die Wohnbevölkerung verkehrlich schlecht oder nur mit dem Kraftfahrzeug zu erreichen sind und die vorhandene oder geplante, städtebaulich eingebundene Einzelhandelsstandorte gefährden. Dies schlägt sich in der beispielhaften Aufzählung der städtebaulichen Auswirkungen in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 nieder.
[11] Bei Abweichungen von dieser der Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden typischen Fallgestaltung muß die Behörde prüfen, ob ein Betrieb mit mehr als 1 500 qm Geschoßfläche abweichend von der Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 bezeichneten Art nicht haben kann. Solche Abweichungen können auf der betrieblichen Seite darin bestehen, daß z. B. die Verkehrsfläche des zur Genehmigung gestellten Vorhabens bei mehr als 1 500 qm Geschoßfläche doch erheblich unter 1 000 qm liegt, oder daß der Betrieb beschränkt ist auf ein schmales Warensortiment (z. B. Gartenbedarf), auf Artikel, die üblicherweise in Verbindung mit handwerklichen Dienstleistungen (z. B. Kraftfahrzeughandel mit Werkstatt) angeboten werden, oder auf solche, die in einer gewissen Beziehung zu gewerblichen Nutzungen stehen (Baustoffhandel, Büromöbelhandel). Auf der städtebaulichen Seite können Abweichungen von der dem § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 zugrunde liegenden typischen Situation z. B. darin bestehen, daß der Einzugsbereich des Betriebs im Warenangebot bisher unterversorgt ist, daß zentrale Versorgungsbereiche an anderem Standort des Einzugsgebiets nicht geplant sind, oder daß der Betrieb in zentraler und für die Wohnbevölkerung allgemein gut erreichbarer Lage errichtet werden soll. – Derartige Abweichungen schließen nicht generell die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 aus; sie führen aber dazu, daß die – widerlegliche – rechtliche Vermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 nicht greift.
[12] Gegen die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 auf das Vorhaben der Klägerin bestehen – wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – entgegen der Meinung der Revision keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
[13] § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ist eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, die dem rechtsstaatlichen Gebot ausreichender Bestimmtheit von Eingriffsnormen genügt.
[14] Einzuräumen ist der Revision zwar, daß die Beschreibung der möglichen Auswirkungen in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 das für eine Eingriffsnorm hinreichende Maß an Bestimmtheit nicht erreichen mag. Die Revision verkennt jedoch, daß sich die Regelung darin nicht erschöpft. Die für eine Eingriffsnorm gebotene Bestimmtheit erhält sie durch Satz 3, nach dem Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 in der Regel anzunehmen sind, wenn die Geschoßfläche des Betriebes 1 500 qm überschreitet. Damit bedient sich der Verordnungsgeber zulässigerweise einer typisierenden Betrachtungsweise.
[15] Die Typisierung ist ein die Baunutzungsverordnung tragender Systemgedanke. Sie liegt den Vorschriften der §§ 2 bis 9 über Baugebiete und darin zulässige Nutzungen allgemein zugrunde. Indem nämlich die Verordnung für die verschiedenen Baugebiete jeweils die allgemeine Zweckbestimmung vorgibt und sodann einen Katalog allgemein zulässiger Nutzungen anschließt, geht sie davon aus, daß diese Nutzungen im Regelfall – vom Typ her – der Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen (vgl. Urteil des Senats vom 25. November 1983 – BVerwG 4 C 64.79 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt). Im Einzelfall können jedoch – was im Wesen jeder Typisierung liegt – Abweichungen auftreten; dann bedarf es der Korrektur. Fällt eine Nutzung begrifflich zwar unter eine der Nutzungsarten, die im jeweiligen Baugebiet allgemein zulässig sind, ist sie aber in der Weise atypisch, daß sie der Eigenart des Baugebiets widerspricht, die wesentlich durch die ihm in der Baunutzungsverordnung zugedachte Zweckbestimmung geprägt wird, dann ist sie gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Fällt andererseits eine Nutzung begrifflich unter eine der Nutzungsarten, die nach der Baunutzungsverordnung in einem bestimmten Gebiet nicht zulässig sind, ist sie aber in der Weise atypisch, daß sie wegen ihrer Besonderheiten oder der Besonderheiten des Baugebiets dessen Eigenart und Zweckbestimmung nicht widerspricht, so kommt eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BBauG in Betracht.
[16] Im Grundsatz auf der gleichen Ebene der Typisierung liegt § 11 Abs. 3 BauNVO 1977. Die Vorschrift schafft neben den in den §§ 2 bis 9 BauNVO aufgeführten Baugebieten ein Baugebiet besonderer Art, das "Gebiet für großflächigen Einzelhandel". Mit den möglichen Auswirkungen großflächiger Betriebe in Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 umschreibt der Verordnungsgeber – ähnlich wie bei den anderen Baugebieten im jeweils ersten Absatz der Gebietsvorschrift – die allgemeine Zweckbestimmung des "Gebiets für großflächigen Einzelhandel". Die Bestimmung des Gebietszwecks ist in erster Linie Vorgabe für die Bauleitplanung der Gemeinde, in zweiter Linie Korrekturmaßstab bei der Anwendung des – typisierenden – Katalogs der im Gebiet allgemein zulässigen Nutzungen im Einzelfall. Für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens durch die Baugenehmigungsbehörde ist Satz 3 der Kern der Vorschrift. Er hat in Verbindung mit den Nrn. 1 bis 3 des Satzes 1 für das "Gebiet für großflächigen Einzelhandel" dieselbe Funktion, die für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 9 BauNVO dem jeweiligen Abs. 2 der Baugebietsvorschrift zukommt. Aus ihm ergibt sich, daß in "Gebieten für großflächigen Einzelhandel" – außer Einkaufszentren – Einzelhandelsbetriebe und Handelsbetriebe "mit Verkauf an letzte Verbraucher" mit jeweils mehr als 1 500 qm Geschoßfläche allgemein zulässig sind. Zugleich hat die Spezialisierung der Einkaufszentren sowie der Einzelhandelsbetriebe und sonstigen Handelsbetriebe mit mehr als 1 500 qm Geschoßfläche zu eigenständigen Nutzungsarten Ausschlußwirkung dahin, daß diese Anlagen in anderen Baugebieten als Kerngebieten und Sondergebieten unzulässig sind. Die von der Revision beanstandeten unbestimmten Rechtsbegriffe des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 regeln, unter welchen Voraussetzungen im atypischen Einzelfall die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO 1977 angeordnete Rechtsfolge nicht eintreten soll. Eine solche – notwendige – Unbestimmtheit in der Behandlung typabweichender Einzelfälle liegt in der Natur jeder Typisierung und ist als unverzichtbar hinzunehmen. Sie tritt – wie ausgeführt – auch in anderen Baugebieten auf. Die Besonderheit des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 liegt darin, daß nicht wie bei den anderen Baugebieten für den vom Typ abweichenden Einzelfall die Korrektur der Typisierung durch Anwendung des § 31 Abs. 2 BBauG auf der einen und des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO auf der anderen Seite geschieht, sondern daß der Korrekturmaßstab in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977 unmittelbar enthalten ist. Deshalb auch verstößt § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 entgegen der Meinung der Revision nicht deshalb gegen das Übermaßverbot, weil er keine ausdrückliche Regelung enthält, daß großflächige Einzelhandelsbetriebe mit mehr als 1 500 qm in Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können.
[17] Die Revision meint, § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 verstoße gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Durch die Vorschrift werde "die Baufreiheit durch Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörde relativiert"; es liege nämlich ganz im Ermessen der Gemeinde, ob sie die Ansiedlung großflächiger Einzelhandelsbetriebe wolle oder nicht. Sie könne dies steuern, indem sie generell keine Sondergebiete ausweise. Dieser Einwand geht fehl. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) schließt ebensowenig wie Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Ermächtigungen aus, auf der Grundlage einer vom Gesetzgeber nach Inhalt, Zweck und Ausmaß getroffenen Grundentscheidung nähere Regelungen des Inhalts und der Schranken des Eigentums durch Rechtsverordnung oder Satzung zu treffen. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 unterscheidet sich – wie ausgeführt – nicht grundsätzlich von den Vorschriften der Baunutzungsverordnung über die Zulässigkeit baulicher Nutzungen in den anderen Baugebieten. Diese Vorschriften beruhen auf der vom Gesetzgeber getroffenen Entscheidung für eine räumliche Ordnung der städtebaulich relevanten Nutzungen durch Planung (§§ 1, 8 Abs. 1, 30 BBauG). Die Ermächtigung der Gemeinde zur Planung ist in § 1 Abs. 3 BBauG enthalten, die Ermächtigung zum Erlaß der Baunutzungsverordnung mit der Trennung von Nutzungsarten nach Baugebieten in § 2 Abs. 8 BBauG. Daß der Gemeinde bei der räumlichen Ordnung der Nutzungen ein Ermessen im Sinne einer planerischen Gestaltungsfreiheit zusteht, ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn nicht sogar geboten. Bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben wird allerdings besonders deutlich, daß die "Baufreiheit" in bezug gerade auf einen solchen Betrieb von der im Rahmen planerischer Gestaltungsfreiheit liegenden Entscheidung der Gemeinde abhängt, ein entsprechendes Baugebiet auszuweisen oder nicht. In bezug auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, d. h. das Gebot der gesetzlichen Rechtfertigung jedes Eingriffs, liegt darin jedoch kein Unterschied zu anderen städtebaulich relevanten Nutzungen. Weist die Gemeinde das Grundstück etwa eines Industrieunternehmens nicht als Industriegebiet aus, so kann das Unternehmen – von § 35 Abs. 1 Nr. 5 BBauG abgesehen – auf dem Grundstück keinen Betrieb errichten, der für die Umgebung erhebliche Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben kann. In solchen Fällen stellt sich allenfalls die Frage, ob die Handhabung der Planungshoheit im konkreten Fall rechtmäßig, insbesondere verfassungsmäßig, also nicht sachfremd und nicht willkürlich ist. So wäre es z. B. sachfremd, wenn die Gemeinde mit ihrer Planung als Ziel anstelle der Ordnung der städtebaulichen Entwicklung (§ 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977) unmittelbar den Wettbewerbsschutz des ortsansässigen Handels verfolgen würde.
[18] Die Regelung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 selbst ist nicht sachfremd. Sie ist, wie das Oberverwaltungsgericht ausgeführt hat, vom geregelten Sachbereich her geboten sowie geeignet und notwendig, das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 schließt großflächige Einzelhandelsbetriebe nicht schlechthin aus und verweist sie auch nicht ausschließlich auf Sondergebiete. Seine eigentliche Bedeutung besteht darin, sie aus Gewerbegebieten und Industriegebieten fernzuhalten. Das ist sachgerecht, um "eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung (zu) gewährleisten" (§ 1 Abs. 6 Satz 1 BBauG). Den Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung liegt im Sinne dieser Zielrichtung auch das Leitbild zugrunde, daß im städtebaulichen Gesamtgefüge Gewerbe- und Industriegebiete nicht in besonderer Weise dem Wohnen funktionell zuzuordnen, sondern eher von ihnen zu trennen sind (vgl. auch § 50 BImSchG). Dagegen stehen Nutzungen wie der Einzelhandel, Schank- und Speisewirtschaften oder Vergnügungsstätten in einer gewissen funktionalen Beziehung zum Wohnen, und zwar in der Weise, daß sie – soweit sie wegen etwaiger Störungen nicht in den dem Wohnen ausschließlich, überwiegend oder teilweise dienenden Gebieten zulässig sind – den "Wohnstandorten" möglichst räumlich und verkehrlich zugeordnet sein sollten. Es ist deshalb folgerichtig und sachgerecht, wenn die Baunutzungsverordnung mit § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 großflächigen Einzelhandel insbesondere aus Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich fernhält.
[19] § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 verstößt – entgegen der Meinung der Revision – weder gegen die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) noch gegen die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Vorschrift ist weder eine den Wettbewerb noch eine die Berufsausübung betreffende Regelung. Sie wirkt sich auf diese Freiheiten nur mittelbar aus, indem sie nämlich die Standortwahl für Betriebe des großflächigen Einzelhandels einengt. Eine solche mittelbare Einflußnahme auf die Wettbewerbssituation und die Berufsausübung durch Standortbegrenzung für Gewerbebetriebe enthält jede Planung (Beschluß des Senats vom 9. November 1979 – BVerwG 4 N 1. 78, 4 N 2 – 4. 79 – BVerwGE 59, 87 (103)). Sie ist verfassungsgemäß, wenn sie – wie hier zu bejahen – eine im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums ist.
[20] Der Revision kann schließlich nicht in der Annahme gefolgt werden, § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 verstoße gegen das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG). Es kann offenbleiben, inwieweit die Planungshoheit zum verfassungsrechtlich geschützten Bestand des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden gehört. § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 verlagert nämlich die Entscheidung über zulässige oder unzulässige Standorte für großflächigen Einzelhandel – entgegen der Meinung der Revision – nicht von der planenden Gemeinde auf die Baugenehmigungsbehörde. Die Baugenehmigungsbehörde trifft im Rahmen des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 keine Ermessens-, sondern eine rechtlich gebundene Entscheidung. Steht ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 BBauG zur Genehmigung an, so ist die Baugenehmigungsbehörde an den Bebauungsplan der Gemeinden gebunden, dessen Bestandteil § 11 Abs. 3 BauNVO mit dem Satzungsbeschluß wird (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1977).
[21] Bedenken bestehen auch nicht dagegen, § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 im Rahmen des § 34 Abs. 3 BBauG anzuwenden. § 11 Abs. 3 gehört zu denjenigen Vorschriften der Baunutzungsverordnung, nach denen im Sinne des § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG Vorhaben in den Baugebieten zulässig – oder unzulässig – sind. Daß § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG eine dynamische Verweisung auf die Baunutzungsverordnung enthält, in seinem Inhalt also geändert wird, wenn der Verordnungsgeber die Vorschriften über die Art der Nutzung ändert, hat der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (zuletzt Urteil vom 25. November 1983 – BVerwG 4 C 64.79 – zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt) nicht für bedenklich gehalten. Davon abzugehen besteht auch jetzt kein Anlaß. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt es nicht aus, daß der Gesetzgeber einen von ihm – hier in § 34 Abs. 1 BBauG – eingeräumten Anspruch durch Verweisung auf eine Verordnung einschränkt, wenn diese auf einer den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügenden gesetzlichen Ermächtigung – wie hier auf § 2 Abs. 8 BBauG – beruht. Auch den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG genügt die – dynamische – Verweisung; denn die Entschädigungsregel des § 44 BBauG erfaßt auch den Fall, daß eine bisher gemäß § 34 Abs. 3 BBauG zulässig gewesene Nutzung durch Änderung der Baunutzungsverordnung aufgehoben oder geändert wird.
[22] Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, daß § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 die Berücksichtigung solcher städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens vorsieht, die über die nach § 34 Abs. 3 BBauG für die Bestimmung der Eigenart des Baugebiets maßgebende n ä h e r e Umgebung weit hinausgehen können. Das hindert die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 im Rahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht. Der Gesetzgeber ist, wie der Senat im Urteil vom 25. November 1983 – BVerwG 4 C 64.79 – (a. a. O.) ausgeführt hat, in § 34 Abs. 3 BBauG davon ausgegangen, daß die der Baugebietseinteilung der Baunutzungsverordnung zugrundeliegende Ordnung allgemeinen Grundsätzen des Städtebaues entspricht. Er wollte sichern, daß diese Ordnung in solchen bebauten Gebieten beibehalten werden kann, in denen sie tatsächlich gegeben ist, ohne daß es dazu der Aufstellung eines Bebauungsplans bedarf. Die Eigenart der näheren Umgebung ist bei Anwendung des § 34 Abs. 3 BBauG nur auf der Tatbestandsseite, d. h. für die Frage von Bedeutung, ob die Umgebung einem in der Baunutzungsverordnung aufgeführten Baugebiet entspricht. Entspricht sie etwa – wie hier – einem Industriegebiet, so ergibt sich erst auf der Rechtsfolgeseite, daß großflächige Einzelhandelsbetriebe mit möglichen, über die nähere Umgebung des Vorhabens hinausgehenden Wirkungen in dem Gebiet unzulässig sind. Dies hat nicht die Folge, daß gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG das Baugebiet etwa nach der Eigenart des – weiteren – Bereichs zu bestimmen wäre, in dem sich das Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 auswirken kann.
[23] Auch die Meinung, § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 sei eine Vorschrift, die sich nur an den Plangeber richte und – bebauungsrechtlich – nur auf geplante Gebiete anwendbar sei, trifft nicht zu. Die Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 stellt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des § 34 Abs. 3 Satz 1 BBauG nicht vor andere Probleme als im Rahmen des § 30 BBauG. Weder wird die Bestimmung des Gebietscharakters nach der Eigenart der näheren Umgebung – wie ausgeführt – durch § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 beeinflußt, noch spielen im unbeplanten Innenbereich andere Gesichtspunkte als im Geltungsbereich eines Bebauungsplans eine Rolle bei der Frage, ob aufgrund einer Atypik des Vorhabens oder der städtebaulichen Situation Anhaltspunkte gegeben sind, die die in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 aufgestellte Vermutung entkräften können.
[24] Den Hilfsantrag haben Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht für unzulässig gehalten. Allerdings kann ein Feststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch zulässig sein, wenn er hilfsweise für den Fall der Abweisung der Klage hinsichtlich des Hauptantrags gestellt wird (Urteil des Senats vom 24. Oktober 1980 – BVerwG 4 C 3.78 – Buchholz 406. 11 § 36 BBauG Nr. 26, S. 23 ff.). Das hat das Oberverwaltungsgericht verkannt. Der Hilfsantrag ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Klägerin das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung fehlt. Ein solches rechtliches Interesse – etwa weil Entschädigungs- oder Amtshaftungsansprüche wegen einer rechtswidrigen Versagung der Baugenehmigung in Betracht kommen – besteht nur dann, wenn für den Hilfsantrag die Möglichkeit einer anderen rechtlichen Beurteilung als für den abgewiesenen Hauptantrag besteht. Das ist hier nicht der Fall: Seit der Ablehnung des Vorbescheids durch den Beklagten am 15. November 1977 hat sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage nicht geändert.