| Bundesgerichtshof |
| BGH, Beschluss vom 24. 9. 1986 - VIII ZB 42/ 86 (Lexetius.com/1986,5) |
| Gründe: Gegen die Beklagte ist am 12. Januar 1982 ein über 539. 084, 73 DM nebst Zinsen lautender Vollstreckungsbescheid erlassen worden. Dieser wurde ihr am 14. Januar 1982 durch Übergabe an ihre damals 14 Jahre alte Tochter zugestellt. |
| Mit Schriftsatz vom 25. November 1985 hat sie Einspruch eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr gegen die Versäumung der Einspruchs- und Wiedereinsetzungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. |
| Das Landgericht, an das die Sache abgegeben wurde (§ 700 Absatz 3 Satz 1 ZPO), hat durch Beschluß vom 7. April 1986 den Wiedereinsetzungsantrag und den Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen. Die sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 26. Juni 1986 zurückgewiesen, weil die an die Tochter der Beklagten erfolgte Ersatzzustellung wirksam gewesen und der Wiedereinsetzungsantrag daher erst nach Ablauf der in § 234 Absatz 3 ZPO geregelten Ausschlußfrist von einem Jahr gestellt worden sei. |
| Die hiergegen eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 238 Absatz 2 Satz 1 ZPO in Verbindung mit § 568 a ZPO) und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. |
| 1. Der die Einspruchsfrist betreffende Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil die Beklagte die Frist des § 234 Absatz 3 ZPO versäumt hat. Nach dieser Vorschrift kann die Wiedereinsetzung nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Die versäumte zweiwöchige Einspruchsfrist begann mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheides. Diese ist - wie die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei festgestellt haben - am 14. Januar 1982 gemäß § 181 ZPO wirksam durch Übergabe des Vollstreckungsbescheides an die Tochter der Beklagten erfolgt. Damit lief die Einspruchsfrist am 28. Januar 1982 ab, so daß der Wiedereinsetzungsantrag spätestens am 28. Januar 1983 hätte gestellt werden müssen. |
| 2. Eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Jahresfrist des § 234 Absatz 3 ZPO kommt gleichfalls nicht in Betracht; sie ist grundsätzlich ausgeschlossen (BGH Beschluß vom 19. Februar 1976 - VII ZR 16/ 76 = LM § 234 (C) ZPO Nr. 4 mit weiteren Nachweisen). |
| 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 234 Absatz 3 ZPO nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt (Beschluß vom 18. Dezember 1972 - 2 BvR 756/ 71; vgl. auch BGH Beschluß vom 19. Februar 1976 aaO). |
| Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO. |