Europäischer Gerichtshof
1. Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr verbietet einem Mitgliedstaat nicht, von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der keinen in Artikel 3 dieser Richtlinie genannten Befähigungsnachweis besitzt, als Voraussetzung für die Zulassung als Kassenzahnarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit zu verlangen, auch wenn der Betroffene im Hoheitsgebiet des ersten Staates zur Berufsausübung zugelassen ist.
2. Artikel 20 der Richtlinie 78/686/EWG befreit einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der ein in einem Drittstaat ausgestelltes Diplom besitzt, auch dann nicht von der Ableistung der Vorbereitungszeit, wenn dieses Diplom von einem anderen Mitgliedstaat als einem in Artikel 3 der Richtlinie genannten Diplom gleichwertig anerkannt worden ist.
3. Die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats dürfen einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der kein in Artikel 3 der Richtlinie 78/686/EWG genanntes Diplom besitzt, der aber im erstgenannten wie im zweitgenannten Mitgliedstaat zur Berufsausübung zugelassen worden ist und seinen Beruf auch ausgeuebt hat, nach Artikel 52 EWG-Vertrag nicht mit der Begründung, er habe die nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderliche Vorbereitungszeit nicht abgeleistet, die Zulassung als Kassenzahnarzt versagen, ohne zu prüfen, ob und, wenn ja, inwieweit die vom Betroffenen bereits nachgewiesene Erfahrung der nach diesem Recht vorgeschriebenen entspricht.

EuGH, Urteil vom 9. 2. 1994 – C-319/92 (lexetius.com/1994,218)

[1] 1. Das Bundessozialgericht hat mit Beschluß vom 20. Mai 1992, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juli 1992, gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag drei Fragen nach der Auslegung des Artikels 20 der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233, S. 1) und hilfsweise des Artikels 52 EWG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorgelegt.
[2] 2. Diese Fragen stellen sich in einem Rechtsstreit zwischen Salomone Haim (im folgenden: Kläger) und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein (KVN) über die Weigerung der KVN, den Kläger in das deutsche Kassenzahnarztregister einzutragen.
[3] 3. Die Richtlinie 78/686 betrifft die gegenseitige Anerkennung der in Artikel 3 abschließend aufgezählten von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zahnarztdiplome durch diese Staaten. Die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes wird durch die Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 (ABl. L 233, S. 10) sichergestellt. Nach Artikel 2 der Richtlinie 78/686 werden die Diplome, die in einem Mitgliedstaat gemäß den in der Richtlinie 78/687 festgelegten Mindestanforderungen an die theoretische und praktische Ausbildung ausgestellt worden sind, in den anderen Mitgliedstaaten automatisch anerkannt.
[4] 4. Artikel 20 der Richtlinie 78/686 bestimmt: "Mitgliedstaaten, die von ihren eigenen Staatsangehörigen für die Zulassung zur Tätigkeit als Kassenzahnarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit verlangen, können diese während eines Zeitraums von acht Jahren von der Bekanntgabe der Richtlinie an auch von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen. Die Dauer der Vorbereitungszeit darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten."
[5] 5. Diese Bestimmung ist im deutschen Recht durch § 3 der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte (Zahnärzte-ZV) umgesetzt worden; danach setzt die Eintragung ins Kassenzahnarztregister die Approbation als Zahnarzt und die Ableistung einer zweijährigen Vorbereitungszeit voraus. Zahnärzte, die ein nach Gemeinschaftsrecht anerkanntes Diplom in einem anderen Mitgliedstaat erworben und ihre Eintragung nach dem 30. Juni 1986 beantragt haben, sind von der Ableistung der Vorbereitungszeit befreit. Für Zahnärzte, die ihren Antrag vor diesem Zeitpunkt gestellt haben, dauert die Vorbereitungszeit sechs Monate.
[6] 6. Der Kläger ist italienischer Staatsangehöriger und besitzt ein 1946 von der Universität Istanbul in der Türkei ausgestelltes Zahnarztdiplom. Am 18. September 1981 erhielt er vom Regierungspräsidenten in Arnsberg die Bestallung als Zahnarzt in der Bundesrepublik Deutschland, woraufhin er dort seinen Beruf als Privatzahnarzt ausüben durfte.
[7] 7. 1982 wurde das türkische Diplom des Klägers vom belgischen Minister für nationale Erziehung und französische Kultur als dem belgischen "Diplôme légal de licencié en science dentaire" gleichwertig anerkannt. Aufgrund dieser Gleichwertigkeit arbeitete der Kläger in Brüssel acht Jahre lang als Kassenzahnarzt.
[8] 8 1988 beantragte der Kläger bei der KVN seine Eintragung in das Zahnarztregister, um als Kassenzahnarzt zugelassen werden zu können. Am 10. August 1988 lehnte die KVN die Eintragung mit der Begründung ab, daß der Kläger die nach der Zahnärzte-ZV erforderliche Vorbereitungszeit von zwei Jahren nicht abgeleistet habe. Die gegen diesen Bescheid erhobene Klage wurde am 28. März 1988 vom Sozialgericht Düsseldorf und am 24. Oktober 1990 vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen abgewiesen.
[9] 9. Der Kläger legte daraufhin beim Bundessozialgericht Revision ein und beantragte die Feststellung, daß er nach Artikel 20 der Richtlinie 78/686 von der Verpflichtung zur Ableistung der nach der Zahnärzte-ZV vorgesehenen zweijährigen Vorbereitungszeit befreit ist. Das Bundessozialgericht hat Zweifel hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts; es hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
[10] 1) Ist Artikel 20 der Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (78/686/EWG – ABl. L 233, S. 1) dahin gehend auszulegen, daß Mitgliedstaaten, die von ihren eigenen Staatsangehörigen als Voraussetzung der Kassenzulassung die Ableistung einer Vorbereitungszeit verlangen, dies nach 1986 von Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten nicht mehr verlangen können, wenn diese im Niederlassungsstaat bereits nach innerstaatlichem Recht zur Berufsausübung zugelassen sind, auch wenn sie keinen nach den Richtlinien anzuerkennenden Befähigungsnachweis besitzen?
[11] 2) Wenn nein, ergibt sich aus der genannten Vorschrift ein Anspruch auf Zulassung ohne Ableistung einer Vorbereitungszeit jedenfalls für solche Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die ein Diplom eines Drittstaats besitzen, das von einem anderen Mitgliedstaat als einem nach seinen Vorschriften erworbenen, in den Richtlinien genannten Diplom gleichwertig anerkannt worden ist?
[12] 3) Wenn nein, darf nach Artikel 52 EWG-Vertrag die Kassenzulassung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der kein unter die Richtlinie fallendes Diplom besitzt, wohl aber im anderen Mitgliedstaat wie im Niederlassungsstaat zur Berufsausübung zugelassen ist, wegen der fehlenden Vorbereitungszeit versagt werden, ohne zu prüfen, ob seine bisherige Berufserfahrung als diesem Erfordernis ganz oder teilweise entsprechend angesehen werden kann?
Zur ersten Frage
[13] 10. Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht im wesentlichen dahin, ob Artikel 20 der Richtlinie 78/686 einem Mitgliedstaat verbietet, von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der keinen in Artikel 3 dieser Richtlinie genannten Befähigungsnachweis besitzt, als Voraussetzung für die Zulassung als Kassenzahnarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit zu verlangen, obwohl der Betreffende zur Ausübung seines Berufs im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates befugt ist.
[14] 11. Zur Beantwortung dieser Frage ist die genannte Bestimmung in ihren Regelungsrahmen zu stellen.
[15] 12. Artikel 20 gehört zu dem Kapitel, das die Schlußbestimmungen der Richtlinie 76/686 enthält, und bezieht sich ausschließlich auf den besonderen Fall der Zulassung als Kassenzahnarzt. Das in Artikel 20 ausgesprochene Verbot, von Gemeinschaftsbürgern nach dem 30. Juni 1986 die Ableistung einer Vorbereitungszeit zu verlangen, erklärt sich dadurch, daß die in Artikel 3 der Richtlinie 78/686 aufgezählten Diplome der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Ablauf des Zeitraums von acht Jahren von der Bekanntgabe der Richtlinie an alle Garantien in bezug auf die Bedingungen der Ausbildung ihrer Inhaber bieten.
[16] 13. Während dieses Zeitraums räumt Artikel 20 jedoch, ausgehend von dem Gedanken, daß die Garantien, die sich aus den durch die Richtlinie 78/687 vorgeschriebenen Bedingungen der theoretischen und praktischen Ausbildung ergeben, noch nicht wirksam sein können, den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, die Ableistung einer Vorbereitungszeit mit einer Höchstdauer von sechs Monaten zu verlangen, wenn sie diese Voraussetzung auch für ihre eigenen Staatsangehörigen aufrechterhalten.
[17] 14. Der Kläger macht geltend, da er Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats sei und in der Bundesrepublik Deutschland zur Tätigkeit als Zahnarzt zugelassen sei, brauche er die in dieser Bestimmung vorgesehene Vorbereitungszeit nicht abzuleisten. Es sei unerheblich, daß er seine Ausbildung in einem Drittstaat erworben habe.
[18] 15. Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen.
[19] 16. Wenn es nämlich für die Befreiung von der Vorbereitungszeit genügte, Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats zu sein und den Zahnarztberuf in einem Staat der Gemeinschaft während eines gewissen Zeitraums ausgeuebt zu haben, ohne eine zusätzliche Voraussetzung in bezug auf die Ausbildung erfüllen zu müssen, wäre in der Richtlinie 78/686 nicht zwischen den Gemeinschaftsbürgern, die die Zulassung als Kassenzahnarzt vor Ablauf einer Frist von acht Jahren von der Bekanntgabe der Richtlinie an beantragen, und denjenigen unterschieden worden, die die Zulassung später beantragen. Artikel 20 beruht aber im Einklang mit dem System der Richtlinien 78/686 und 78/687 gerade auf dieser Unterscheidung.
[20] 17. Daraus folgt, daß der Anwendungsbereich des Artikels 20 derselbe wie derjenige der Richtlinie ist, zu der er gehört, und daß diese Bestimmung nur für die Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Diploms gilt.
[21] 18. Auf die erste Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß Artikel 20 einem Mitgliedstaat nicht verbietet, von einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der keinen in Artikel 3 dieser Richtlinie genannten Befähigungsnachweis besitzt, als Voraussetzung für seine Zulassung als Kassenzahnarzt die Ableistung einer Vorbereitungszeit zu verlangen, auch wenn der Betreffende zur Berufsausübung im Hoheitsgebiet des erstgenannten Staates zugelassen ist.
Zur zweiten Frage
[22] 19. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob Artikel 20 der Richtlinie 78/686 einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der ein von einem Drittstaat ausgestelltes Diplom besitzt, von der Ableistung des Vorbereitungsdienstes befreit, wenn dieses Diplom von einem anderen Mitgliedstaat als einem in Artikel 3 der Richtlinie genannten Diplom gleichwertig anerkannt worden ist.
[23] 20. Zur Beantwortung dieser Frage ist Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 78/687 heranzuziehen, wonach diese Richtlinie "die Mitgliedstaaten in keiner Weise daran [hindert], den Inhabern von Diplomen, Prüfungszeugnissen oder sonstigen Befähigungsnachweisen, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurden, die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes in ihrem Gebiet nach ihren innerstaatlichen Vorschriften zu gestatten".
[24] 21. Wie der Gerichtshof im Urteil gleichen Datums in der Rechtssache C-154/93 (Tawil-Albertini, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 13) festgestellt hat, geht aus dieser Vorschrift hervor, daß die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Befähigungsnachweisen durch einen Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten auch dann nicht bindet, wenn diese Befähigungsnachweise in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten als gleichwertig anerkannt worden sind.
[25] 22. Auf die zweite Vorabentscheidungsfrage ist daher zu antworten, daß Artikel 20 der Richtlinie 78/686 einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der ein von einem Drittstaat ausgestelltes Diplom besitzt, auch dann nicht von der Ableistung der Vorbereitungszeit befreit, wenn dieses Diplom von einem anderen Mitgliedstaat als einem in Artikel 3 der Richtlinie genannten Diplom gleichwertig anerkannt worden ist.
Zur dritten Frage
[26] 23. Die dritte Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats nach Artikel 52 EWG-Vertrag einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der kein in Artikel 3 der Richtlinie 78/686 genanntes Diplom besitzt, der aber zur Ausübung seines Berufes sowohl in dem erstgenannten als auch in dem zweitgenannten Mitgliedstaat zugelassen ist und den Beruf dort auch ausgeuebt hat, die Zulassung als Kassenzahnarzt nicht mit der Begründung, er habe die nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderliche Vorbereitungszeit nicht abgeleistet, versagen dürfen, ohne zu prüfen, ob diese Voraussetzung in Anbetracht der erworbenen Berufserfahrung als ganz oder teilweise erfüllt anzusehen ist.
[27] 24. Artikel 52 betrifft die Beseitigung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats.
[28] 25. Ein Fall wie der vorliegende, in dem ein Gemeinschaftsbürger von dieser ihm nach dem Vertrag zustehenden Freiheit Gebrauch macht, sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem seiner Staatsangehörigkeit niederzulassen, fällt in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift.
[29] 26. Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C-340/89 (Vlassopoulou, Slg. 1991, I-2357, Randnr. 15) festgestellt hat, können nationale Qualifikationsvoraussetzungen, selbst wenn sie ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit angewandt werden, sich dahin auswirken, daß sie die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten in der Ausübung des ihnen durch Artikel 52 EWG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsrechts beeinträchtigen. Dies kann der Fall sein, wenn die fraglichen nationalen Vorschriften die von dem Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat bereits erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten unberücksichtigt lassen.
[30] 27. In diesem Urteil (Randnr. 16) hat der Gerichtshof auch entschieden, daß ein Mitgliedstaat, bei dem die Zulassung zu einem Beruf beantragt worden ist, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation abhängt, die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, die der Betroffene erworben hat, um den gleichen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, in der Weise zu berücksichtigen hat, daß er die durch diese Diplome bescheinigten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleicht.
[31] 28. Gemäß diesem Grundsatz haben im vorliegenden Fall die zuständigen nationalen Stellen bei der Prüfung, ob die nach nationalem Recht bestehende Verpflichtung zur Ableistung einer Vorbereitungszeit erfüllt ist, die Berufserfahrung des Klägers einschließlich der als Zahnarzt mit Kassenzulassung in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufserfahrung zu berücksichtigen.
[32] 29. Auf die dritte Vorlagefrage ist daher zu antworten, daß die zuständigen Stellen eines Mitgliedstaats einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der kein in Artikel 3 der Richtlinie 78/686 genanntes Diplom besitzt, der aber im erstgenannten wie im zweitgenannten Mitgliedstaat zur Berufsausübung zugelassen worden ist und seinen Beruf auch ausgeuebt hat, nach Artikel 52 EWG-Vertrag nicht mit der Begründung, er habe die nach dem Recht des erstgenannten Staates erforderliche Vorbereitungszeit nicht abgeleistet, die Zulassung als Kassenzahnarzt versagen dürfen, ohne zu prüfen, ob und, wenn ja, inwieweit die vom Betroffenen bereits nachgewiesene Erfahrung der nach diesem Recht vorgeschriebenen entspricht.
Kosten
[33] 30. Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.