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| Bundesgerichtshof | | BGH, Urteil vom 15. 2. 1995 - 2 StR 513/ 94; LG Gera (Lexetius.com/1995,454) | | Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 13. Mai 1994 wird verworfen. | | Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. | | Gründe: Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags. Das auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtsmittel, das der Generalbundesanwalt nicht vertritt, hat keinen Erfolg. | | I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte im Mai 1975 als Wehrpflichtiger zu den Grenztruppen der Nationalen Volksarmee der ehemaligen DDR eingezogen. Er war als MG-Schütze im 10. Grenzregiment des Grenzkommandos Mitte an der Grenzübergangsstelle Hirschberg eingesetzt. Im Bereich der ehemaligen DDR befanden sich dort ein Sicherungsposten und ein Kontrollturm, besetzt jeweils mit zwei Soldaten, sowie der Führungsturm, auf dem sich der diensthabende Offizier aufhielt. Am 5. August 1976 war der Angeklagte als Sicherungsposten und Postenführer eingesetzt. Er war mit einer Waffe vom Typ "Kalaschnikow" (LMG-K im Kaliber 7, 62 x 39) ausgerüstet. Gegen 3. 00 Uhr hatte der italienische Staatsangehörige A. C. mit einem Kühlwagen-LKW aus der DDR kommend die Grenze passiert. Im Bereich des Grenzpostens Rudolphstein, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, wurde ihm mitgeteilt, daß er zum Grenzposten der DDR zurückkehren und dort vergessene Papiere abholen solle. Der auf dem Führungsturm diensthabende Offizier M. wurde entsprechend unterrichtet. C. begab sich zu Fuß zum DDR-Kontrollpunkt zurück. Dies wurde von dem auf dem Kontrollturm eingesetzten Soldaten bemerkt und an die Besatzung des Führungsturms gemeldet. Der Zeuge M. befahl, die Person zu beobachten und wiederum Meldung zu machen, sobald diese die Grenze überschreite. Als C. die Grenze überschritten hatte und dies M. mitgeteilt worden war, ordnete dieser an, obwohl er daran dachte, daß es sich um den italienischen Kraftfahrer handeln könnte, diesen mit allen Mitteln als Grenzverletzer festzunehmen. Dieser Befehl wurde dem Angeklagten zur Ausführung übermittelt. | | Für Fälle der Grenzverletzung war der Angeklagte, und zwar vor jedem Dienstantritt, darauf hingewiesen worden, daß Personen, die aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland flüchten wollten, Kriminelle und Verräter seien. Personen, die aus der Bundesrepublik Deutschland unerlaubt in die DDR eindringen wollten, seien Agenten, Provokateure und Saboteure. Personen, die harmlos erschienen, wollten die Grenzsoldaten ablenken, damit Agenten und Saboteure die Grenze unbemerkt passieren könnten. Dies wurde nicht nur bei der jeweiligen "Vergatterung" bei Dienstantritt, sondern auch in dem regelmäßig stattfindenden politischen Unterricht erläutert. Die Soldaten wurden aufgefordert, die Grenze so zu sichern, daß jeder Fluchtversuch zum Scheitern verurteilt sei. Der Flüchtende sei zunächst mit dem Anruf "Halt, stehen bleiben, Grenztruppen, Hände hoch!", zum Stehenbleiben aufzufordern. Sodann sei ein Warnschuß abzugeben, anschließend sollte gezielt auf die Beine geschossen werden. Es wurde auch ausdrücklich gesagt, daß eine Flucht "auf alle Fälle" zu verhindern sei. Der Grenzverletzer sollte "vernichtet", das hieß unter Umständen auch getötet werden, wenn dies die einzige Möglichkeit zur Verhinderung der Flucht war. Falls eine Grenzverletzung nicht verhindert wurde, wurde der Soldat wegen Dienstvergehens oder Befehlsverweigerung zur Rechenschaft gezogen. | | Der Angeklagte, der von einer Grenzverletzung ausging, befahl seinem Kollegen, im oberen Teil des Sicherungsgebäudes Posten zu beziehen, um ihn zu decken. Er selbst trat, als sich C. bis auf 10 bis 15 m dem Gebäude genähert hatte, aus seiner Deckung hervor und rief diesen mit den Worten: "Halt, stehen bleiben, Grenzposten, Hände hoch!" an. Dieser blieb stehen, warf seine Zigarette weg, behielt seine Aktentasche in der Hand, und begann auf den Angeklagten, der zwischenzeitlich seine Maschinenpistole durchgeladen und entsichert hatte, einzureden, was dieser aber nicht verstand. Er forderte C. erneut auf, die Hände hoch zu heben und unterstrich dies auch durch eine entsprechende Geste. Daraufhin drehte sich dieser um und begann normalen Schrittes zurück in Richtung Bundesrepublik Deutschland zu gehen. Der Angeklagte rief ihn erneut mit den vorher bereits gebrauchten Worten an und gab gleichzeitig mit seiner Maschinenpistole, die auf Dauerfeuer eingestellt war, einen Feuerstoß als Warnschuß ab. C. begann nunmehr schnelleren Schrittes zu gehen, der Angeklagte rief erneut "Halt, stehen bleiben!", stellte seine Maschinenpistole auf Einzelfeuer und schoß hinter C. in den Boden, nahm die Waffe erneut ab und rief: "Mensch, bleib doch stehen, halt an!". Dieser begann nun zu rennen. Der Angeklagte gab einen weiteren Warnschuß ab. Als C. immer schneller lief, schoß er gezielt aus einer Entfernung von 80-100 Metern auf dessen Oberschenkel. Der Schuß drang jedoch in den Rücken des Italieners ein und verursachte innerhalb kurzer Zeit dessen Tod. Der Angeklagte lief entgegen seinen Befehlen zu dem auf dem Boden Liegenden hin, stellte nur eine blutende Kopfwunde fest, die vom Sturz herrührte, verband diese und forderte medizinische Hilfe an. Die tödliche Schußverletzung im Rücken bemerkte er nicht. Anschließend wurde er von seinem Posten abgelöst und später zu einer anderen Dienststelle versetzt. Vom Tod des LKW-Fahrers erfuhr er erst später. Unter dem Geschehen litt der Angeklagte noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung. | | 2. Das Landgericht hat ein vorsätzliches Tötungsdelikt verneint, da der Angeklagte nach den festgestellten Umständen den Tod des C. weder gewollt noch in Kauf genommen habe. Es hat aber ein Verbrechen der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB; § 117 StGB/ DDR) angenommen. Der Befehl des Offiziers auf dem Kontrollturm habe gegen die Vorschriften über den Einsatz der Dienstwaffe verstoßen, da der später Getötete kein Grenzverletzer gewesen sei. Für den Angeklagten sei aber nicht erkennbar gewesen, daß er diesem Befehl nicht hätte Folge leisten dürfen. Er habe daher schuldlos gemäß § 5 Abs. 1 WStG, § 258 Abs. 1 StGB/ DDR gehandelt. | | 3. Die beschwerdeführende Staatsanwaltschaft erstrebt eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge und meint, der Schußwaffengebrauch sei völlig unverhältnismäßig gewesen. Der Angeklagte hätte die offensichtliche Rechtswidrigkeit des ihm erteilten Befehls erkennen und andere Mittel zur Bewältigung der Situation in Erwägung ziehen müssen. | | II. Das Urteil hält den Angriffen der Revision stand. | | Die Verneinung eines vorsätzlichen Tötungsdelikts beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Danach wollte der Angeklagte nur auf die Beine schießen, die Zielabweichung ist mit den Eigenheiten der benutzten Waffe, den Sichtverhältnissen und der seelischen Belastung des Angeklagten zu erklären. | | Zutreffend wertet das Landgericht das Verhalten des Angeklagten objektiv und subjektiv als Körperverletzung mit Todesfolge. Ebenfalls ohne Rechtsverstoß bejaht es die Voraussetzungen eines Schuldausschließungsgrundes gemäß § 5 Abs. 1 WStG, der inhaltlich § 258 Abs. 1 StGB/ DDR entspricht (BGHSt 39, 168, 185). | | Danach trifft einen auf Befehl Handelnden eine Schuld nur, wenn er erkennt, daß es sich um eine rechtswidrige Tat handelt oder dies nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist. Der Strafrechtsverstoß ist nur offensichtlich, wenn er jenseits aller Zweifel auf der Hand liegt; eine Prüfungspflicht obliegt dem Soldaten nicht (BGHSt 39, 33; 39, 168, 185, 189; BGH NStZ 1993, 488; 1994, 330, 331; BGH, Urt. v. 26. Juli 1994 - 5 StR 167/ 94 zum Abdruck in BGHSt 40, 241 f vorgesehen). Die Beweiswürdigung belegt, daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit des ihm erteilten Befehls, den (angeblichen) Grenzverletzer festzunehmen, nicht erkannt hat. Der Angeklagte war, wie es auch seiner dienstlichen Rangordnung entsprach, in die zwischen dem auf dem Führungsturm befindlichen diensthabenden Offizier und den Grenzbehörden der DDR geführten Gesprächen über den italienischen LKW-Fahrer nicht eingebunden. Er wußte nicht, daß eine Person zu Fuß die Grenze überschreiten würde, die zur Rückkehr aufgefordert worden und deshalb nicht als Grenzverletzer zu betrachten war. Bekannt waren ihm nur die Gespräche zwischen dem Führungsturm und dem Kontrollturm (UA S. 9/ 10). Daraus konnte er nur entnehmen, daß eine Grenzverletzung vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus bevorstand. Als er dann den Befehl erhielt, die sich nähernde Person festzunehmen, bestand für ihn somit kein Anlaß, abweichend von der ihm bekannten und immer wieder mitgeteilten Befehlslage vorzugehen. Die von der Revision in diesem Zusammenhang gegen das Urteil erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. Der Senat vermag keine Lücken oder Mängel in der Beweiswürdigung des Landgerichts zu erkennen. | | Es war für den Angeklagten auch nicht offensichtlich, daß der Befehl des diensthabenden Offiziers zur Festnahme rechtswidrig war. Die Feststellungen tragen damit die Annahme des Schuldausschließungsgrundes gemäß § 5 Abs. 1 StGB. | | Die Anwendung unmittelbaren Zwanges im Grenzbereich einschließlich des Gebrauchs von Schußwaffen ist grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies auf der Grundlage von Regelungen, die mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar sind, erfolgt, um die Flucht möglicher Rechtsbrecher zu verhindern (vgl. BGHSt 35, 379 f mit Anm. Dölling JR 1990, 170; vgl. aber auch BGHSt 39, 21, 22). Der Einsatz der Schußwaffe gegen eine Person, die - wie in diesem Zusammenhang zu unterstellen ist - unerlaubt die Grenze überschritten hat und sich der Festnahme durch die Flucht zu entziehen sucht, ist nicht offensichtlich rechtsstaatswidrig. | | Dem Schuldausschließungsgrund des § 5 Abs. 1 StGB steht hier auch nicht entgegen, daß diese Regelung grundsätzlich nicht anwendbar ist, wenn mit Tötungsvorsatz auf einen Flüchtenden geschossen wird (vgl. BGHSt 39, 1, 33, 34; 39, 168, 189). Denn ein solches Geschehen ist nicht mit einem Vorfall wie dem vorliegenden vergleichbar, bei dem ein Grenzposten ohne Tötungsvorsatz versucht hat, mittels seiner Schußwaffe die Festnahme durchzusetzen (BGH NStZ 1993, 488, 489). |
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