Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 8. 2. 1995 – 5 StR 157/94; LG Hildesheim (lexetius.com/1995,457)
[1] 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Dezember 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; die Angeklagte wird freigesprochen.
[2] 2. Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
[3] Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.
[4] I. Nach den Feststellungen teilte die Angeklagte 1982 in S. dem Leiter des Molkereikombinats, bei dem sie beschäftigt war, mit, ihr Ehemann und ein Verwandter ihres Ehemannes planten die Flucht in die Bundesrepublik Deutschland. Sie wollte auf diese Weise den staatlichen Behörden von den Fluchtplänen Kenntnis verschaffen. Dabei ging die Angeklagte davon aus, daß ihr Ehemann und dessen Verwandter "mit einer spürbaren Freiheitsentziehung" bestraft würden. Daß sie nach § 225 Abs. 1 StGB-DDR zu einer solchen Anzeige verpflichtet war, wußte sie nicht. Die Angeklagte wurde darauf von einem Hauptmann des Ministeriums für Staatssicherheit vernommen und dabei belehrt, daß ihr nach § 26 Abs. 1, § 27 Abs. 4 StPO-DDR wegen der gesetzlichen Anzeigepflicht ein Recht zur Aussageverweigerung zugunsten ihres Ehemannes nicht zustehe. Auf Grund dieser Aussage wurden der Ehemann der Angeklagten und dessen Verwandter festgenommen und wegen landesverräterischer Agententätigkeit und Vorbereitung zum ungesetzlichen Grenzübertritt im schweren Fall zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und acht Monaten (der Ehemann der Angeklagten) und zwei Jahren und vier Monaten (der Verwandte des Ehemannes) verurteilt; sie verbüßten bis zu ihrem Freikauf durch die Bundesrepublik etwa die Hälfte dieser Strafen.
[5] II. Das Rechtsmittel der Angeklagten führt zu ihrem Freispruch.
[6] 1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf Sachverhalte der vorliegenden Art teils das Recht der DDR, teils das Recht der Bundesrepublik anzuwenden.
[7] a) Für eine in der DDR zum Nachteil eines DDR-Bürgers durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung galt zur Tatzeit das Recht der DDR. Dies hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Blick auf das durch den Einigungsvertrag gestaltete innerdeutsche Strafanwendungsrecht unter Aufgabe seiner entgegenstehenden Rechtsprechung (BGHSt 32, 293) entschieden und Grundsätze für eine restriktive Anwendung dieser Vorschrift auf Fälle der vorliegenden Art herausgearbeitet (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).
[8] Danach kommt hier eine Bestrafung der Angeklagten wegen Beteiligung an einer Freiheitsberaubung nach § 131 StGB-DDR nicht in Betracht (nachfolgend unter Ziffer 2).
[9] b) Für eine in der DDR zum Nachteil eines dort ansässigen DDR-Bürgers begangene politische Verdächtigung (§ 241a StGB), wie sie eine Anzeige wegen Republikflucht sein kann, hat dagegen das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland gegolten. Dieses ist gemäß Art. 315 Abs. 4 EGStGB auch nach der Vereinigung maßgebend (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174).
[10] Auch nach dieser Vorschrift scheidet hier jedoch eine Verurteilung aus (nachfolgend unter Ziffer 3).
[11] 2. Nach der erwähnten neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 40, 125) hat sich ein DDR-Bürger, mag sein Verhalten – wie hier – noch so verwerflich gewesen sein, jedenfalls dann nicht wegen Freiheitsberaubung nach § 131 StGB-DDR strafbar gemacht, wenn er von einer sogenannten Republikflucht vor deren Beendigung glaubhaft Kenntnis erlangt und sich darauf beschränkt hat, dies bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane der DDR zur Anzeige zu bringen und in einem späteren DDR-Strafverfahren als Zeuge zu bekunden, es sei denn gegenüber dem Angezeigten wären schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzungen begangen worden und der Anzeigeerstatter hätte dies billigend in Kauf genommen (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; vgl. auch BGH Urteil vom 11. Oktober 1994 – VI ZR 234/93 -).
[12] Der Senat folgt dieser Auffassung.
[13] Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat allerdings die Einschränkung gemacht, daß der Anzeigeerstatter in Befolgung der gesetzlichen Anzeigepflicht nach § 255 Abs. 1 und 4 StGB-DDR gehandelt haben müsse. Darauf kann es indes in Fällen der vorliegenden Art nicht ankommen, weil die strafrechtliche Bewertung einer durch Strafurteil bewirkten Freiheitsentziehung für alle Beteiligten – vom Anzeigenden bis zum Richter – nur einheitlich nach objektiven Gesichtspunkten entschieden werden kann, wenn der Anzeigende einen wahren Sachverhalt angezeigt und der Richter den wahren Sachverhalt in einem nicht zu beanstandenden Verfahren zutreffend ermittelt hat (BGHSt 3, 110 f.; BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174). Ein Richter, der eine Freiheitsstrafe wegen Republikflucht verhängt hat, kann wegen Freiheitsberaubung an dem Verurteilten nur dann bestraft werden, wenn er durch seine Mitwirkung Rechtsbeugung begangen hat (Sperrwirkung der Rechtsbeugung, vgl. BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174; BGHSt 32, 357, 364; 10, 294, 298), diese setzt aber eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung voraus (BGHSt 40, 30). Der Anzeigeerstatter kann nicht schlechter stehen.
[14] Die Frage, wann eine Freiheitsentziehung wegen Vorbereitung der Republikflucht eine schwere und offensichtliche Menschenrechtsverletzung ist, hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Die Frage braucht auch in der vorliegenden Sache nicht entschieden zu werden.
[15] Das Landgericht legte seinem Urteil, das vor der Entscheidung BGHSt 40, 125 erging, die Rechtsauffassung zugrunde, wie sie seit BGHSt 32, 293 anerkannt war. Danach galt das Recht der Bundesrepublik für eine gegenüber einem Bürger der DDR durch eine politische Verdächtigung begangene Freiheitsberaubung auch dann, wenn der Täter in der DDR handelte und seine Anzeige einer geplanten "Republikflucht" zur Freiheitsentziehung führte. Nach dieser Auffassung erfüllte jede Anzeige, die zu einer Freiheitsentziehung führte, den Tatbestand der Freiheitsberaubung oder der Teilnahme dazu, ohne daß es auf die Dauer der Freiheitsentziehung angekommen wäre, da ein Rechtfertigungsgrund nach dem Recht der Bundesrepublik nicht gegeben war. Das Landgericht brauchte deshalb keine genaueren Feststellungen dazu zu treffen, welche Vorstellungen sich die Angeklagte zur Dauer der Freiheitsentziehung gemacht hatte.
[16] Käme der Senat in vorliegender Sache zum Ergebnis, daß die verhängten Strafen bereits das von der neueren Rechtsprechung verlangte hohe Maß an Rechtswidrigkeit aufwiesen, könnte die Verurteilung gleichwohl keinen Bestand haben, weil die unter anderen rechtlichen Voraussetzungen getroffenen Feststellungen zur Vorstellung der Angeklagten von der Dauer der Freiheitsentziehung dann nicht ausreichten. Eine "spürbare Freiheitsentziehung", wie sie die Angeklagte als Folge ihrer Anzeige sich vorgestellt hat, braucht trotz der von § 213 Abs. 3 Nr. 6 StGB-DDR angedrohten hohen Mindeststrafe von einem Jahr noch nicht die Höhe der Strafen zu erreichen, wie sie hier tatsächlich verhängt worden sind. Die Sache müßte also zur Feststellung der genauen Vorstellungen der Angeklagten von der erwarteten Strafe zurückverwiesen werden.
[17] Der Senat schließt aus, daß bei einer Zurückverweisung der Sache zur subjektiven Tatseite weitere Feststellungen zum Nachteil der Angeklagten, die allein auf ihrer Einlassung beruhen könnten, noch zu treffen sind.
[18] 3. Die gegen die Verurteilung wegen Freiheitsberaubung aufgezeigten Bedenken gelten im Ergebnis auch für eine – vom Landgericht nicht geprüfte – Strafbarkeit nach § 241a StGB, so daß es nicht darauf ankommt, ob wegen dieser Straftat Verfolgungsverjährung eingetreten sein könnte. Zwar sind Verurteilungen wegen vorbereiteten oder versuchten Grenzübertritts zu erheblichen Freiheitsstrafen in der Regel rechtsstaatswidrig (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e StrRehaG). Die erwarteten Folgen müssen aber als Gewalt- oder Willkürmaßnahmen im Sinne des § 241a StGB zu werten sein. Dies war bei einer drohenden Verurteilung aufgrund eines in der DDR geltenden Strafgesetzes bei gebotener einschränkender Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals (BGHSt 40, 125 = NStZ 1994, 426 = NJW 1994, 3174) nur dann der Fall, wenn mit einer Bestrafung gerechnet werden mußte, die in einem unerträglichen Mißverhältnis zur Tat steht, so daß sie als grob ungerecht und als schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen die Menschenrechte erscheinen muß, oder wenn in dem Ermittlungs- oder Strafverfahren sonst mit schweren Verstößen gegen die Menschenrechte zu rechnen war. Daraus folgt, daß nicht jede Anzeige einer noch nicht beendeten sogenannten Republikflucht, zu der ein DDR-Bürger nach § 225 StGB-DDR verpflichtet war, den Tatbestand des § 241a StGB erfüllt. Tatbestandserheblich ist vielmehr nur eine Anzeige, die den Angezeigten der Gefahr aussetzte, solche rechtsstaatswidrigen Gewalt- oder Willkürmaßnahmen zu erleiden, die wegen ihrer offensichtlichen, schweren Menschenrechtsverletzungen auch eine Strafbarkeit der dafür verantwortlichen DDR-Organe begründen können.
[19] 4. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat selbst auf Freispruch erkannt.