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BGH Lexetius.com/1995,459: drucken
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Bundesgerichtshof

BGH, Urteil vom 15. 9. 1995 - 5 StR 23/ 95; LG Berlin (Lexetius.com/1995,459)

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. August 1994 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

A. Der 1931 geborene Angeklagte war seit 1963 in der DDR als Staatsanwalt tätig. Von 1968 bis zum 1. September 1989 war er stellvertretender Generalstaatsanwalt von Berlin (Ost) und zugleich Bezirksstaatsanwalt in Berlin. Er ist heute Rechtsanwalt.

I. Die miteinander bekannten, ausreisewilligen DDR-Bürger S. und G. kamen, nachdem ihre Übersiedlungsanträge negativ beschieden worden waren, im Sommer 1979 überein, zur Förderung ihres Ausreisebegehrens weitere Schritte zu unternehmen, um die Behörden auf ihr Anliegen aufmerksam zu machen. Unter dem 27. Juli 1979 richteten sie an das Ministerium des Innern einen schriftlichen "Antrag auf Gründung einer Vereinigung" und erklärten darin ihre Absicht, einen "Verband der Ausreisewilligen" zu gründen. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 15. August 1979 durch das Ministerium für Staatssicherheit (MfS) die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Betroffenen angeordnet. Am selben Tage wurden sie vorläufig festgenommen und in die Untersuchungshaftanstalt Berlin-Pankow eingeliefert. Das Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft Haftbefehl. Über die Ergebnisse der Ermittlungen und die Anordnung der Untersuchungshaft gegen die Verfolgten berichtete der Angeklagte dem Generalstaatsanwalt der DDR unter dem 19. August 1979. Lediglich durch diesen Bericht ist der Angeklagte im Strafverfahren gegen S. und G. tätig geworden. Andere auf die Verfolgung der Betroffenen gerichtete Handlungen sind nicht festgestellt.

Die Verfolgten wurden wegen "gemeinschaftlicher Beeinträchtigung staatlicher Tätigkeit" vom Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt.

II. Das Landgericht hat den Tatbestand der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (§ 244, § 131 Abs. 1 StGB-DDR) als erfüllt angesehen. Es hält den Angeklagten insoweit für einen Täter durch Unterlassen; ihm sei "als erfahrenem, geschultem Juristen" bei der Berichterstattung "sofort klar" gewesen, daß die Verfolgten den Tatbestand des § 214 StGB-DDR nicht - "auch nicht im Ansatz eines Anfangsverdachtes" - verwirklicht hätten.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

B. Die Revision hat Erfolg. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung nicht.

I. Allerdings bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Verfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung. Dies entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und ist mit den dafür geltenden Grundsätzen vom Senat in seinem Urteil vom heutigen Tage (- 5 StR 713/ 94 -, zum Abdruck in BGHSt bestimmt, mit zahlreichen Nachweisen) nochmals eingehend dargelegt und bekräftigt worden. Die von Art. 315 EGStGB und § 2 StGB vorausgesetzte Unrechtskontinuität besteht; eine Bestrafung ist weder durch Verfolgungsverjährung noch durch in der DDR erlassene Amnestien ausgeschlossen.

1. Sowohl nach § 336 StGB als auch nach dem - insofern weiter gefaßten - § 244 StGB-DDR kann ein Staatsanwalt Täter einer Rechtsbeugung sein; dies gilt insbesondere für das Hinwirken auf Anordnung oder Fortdauer von Untersuchungshaft im Ermittlungsverfahren.

2. Indes stellt nicht jede unrichtige Anwendung des Rechts eine Rechtsbeugung dar. Rechtsbeugung begeht nur der Amtsträger, der sich bewußt in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt. An dieser bereits in früheren Entscheidungen entwickelten Einschränkung des Tatbestandes ist für die Behandlung der DDR-Justiz festzuhalten; dies gilt auch für den besonders sensiblen Bereich der politisch motivierten Strafjustiz.

a) Eine Bestrafung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung ist, abgesehen von Einzelexzessen, auf Fälle zu beschränken, in denen die Rechtswidrigkeit der Entscheidung so offensichtlich war und in denen insbesondere die Rechte anderer, hauptsächlich ihre Menschenrechte, derart schwerwiegend verletzt worden sind, daß sich die Entscheidung als Willkürakt darstellt; namentlich drei Fallgruppen kommen hier als mögliche Rechtsbeugungstatbestände in Betracht: Fälle, in denen Straftatbestände überdehnt worden sind; Fälle, in denen die verhängte Strafe in einem unerträglichen Mißverhältnis zu der abgeurteilten Handlung gestanden hat; schwere Menschenrechtsverletzungen durch die Art und Weise der Durchführung von Verfahren (näher BGHSt 40, 30, 42 f.; vgl. ferner Senatsurteil vom heutigen Tage - 5 StR 713/ 94 - B II 5 c).

b) Als notwendige Konsequenz aus der speziellen Regelung für eine eingeschränkte strafrechtliche Verantwortung ist auch den Richtern und Staatsanwälten der DDR die "Sperrwirkung" des Rechtsbeugungstatbestandes uneingeschränkt zuzubilligen.

3. Bei der danach gebotenen Untersuchung des Einzelfalls ist grundsätzlich vom (gesetzten) Recht der DDR und nicht von Wertmaßstäben des Grundgesetzes auszugehen.

Das geschriebene Recht der DDR war, auch soweit es durch die strafrechtliche Verfolgung von Menschen, die lediglich von Ausreisefreiheit, Meinungsfreiheit oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Gebrauch machen wollten, in offenem Widerspruch zu Menschen- und Völkerrecht stand, geltendes Recht. Anders als eine "Legalisierung" der Tötung unbewaffneter Flüchtlinge ist ein Gesetz, auch wenn es zu einer empfindlichen Bestrafung politisch Andersdenkender führen kann, bei der erforderlichen Gesamtabwägung der widerstreitenden Gebote von Gerechtigkeit und Rechtssicherheit noch kein schlechthin unerträgliches Unrecht.

Bei der Auslegung der danach im Ansatz verbindlichen DDR-Gesetze kommt es auf die Auslegungsmethoden der DDR unter Berücksichtigung ihres anderen Rechtssystems und insbesondere ihres grundlegend abweichenden Grundrechtsverständnisses an, nicht auf die am Grundgesetz orientierten Wertvorstellungen der Bundesrepublik Deutschland.

4. Die aus alledem folgenden beträchtlichen Einschränkungen für eine Strafverfolgung von Richtern und Staatsanwälten der DDR wegen Rechtsbeugung vermögen nichts an der Wertung zu ändern, daß die Behandlung der Betroffenen durch die DDR-Justiz in Fällen "politischen Strafrechts" - wie hier - im Sinne der Maßstäbe des Grundgesetzes rechtsstaatswidrig war.

II. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Verurteilung des Angeklagten wegen Rechtsbeugung im Ergebnis nicht in Betracht.

1. Allerdings trifft die Auffassung des Landgerichts zu, der Angeklagte sei aufgrund seiner Weisungsbefugnis innerhalb der streng hierarchisch strukturierten Staatsanwaltschaft für die Aufrechterhaltung der gegen die Betroffenen vollzogenen Untersuchungshaft verantwortlich gewesen. Nachdem er als stellvertretender Behördenleiter den Vorgang im Rahmen seiner Berichterstattung zur Kenntnis genommen hatte, war er auch subjektiv der Herr des gegen die Verfolgten gerichteten Ermittlungsverfahrens. Auch der Umstand, daß der Angeklagte den Haftbefehl gegen G. und S. nicht in eigener Person beantragt hatte, steht hier der Annahme von Rechtsbeugung nicht entgegen. Spätestens in seiner Berichterstattung liegt zugleich die (konkludente) Entscheidung, an den Haftverhältnissen der Betroffenen nichts zu ändern. Dies könnte hier, da der Tatbestand der Rechtsbeugung lediglich eine wissentlich gesetzwidrige Entscheidung voraussetzt, eine Täterschaft durch aktives Tun begründen. Namentlich bleibt es für § 244 StGB-DDR, § 336 StGB unerheblich, ob dem Angeklagten angesichts der massiven Einflußnahme des MfS im vorliegenden Fall tatsächlich realistische Einwirkungsmöglichkeiten auf eine Haftentlassung der Betroffenen zu Gebote standen. Er war dafür verantwortlich, auf eine Aufhebung des Haftbefehls sowie die Freilassung der Beschuldigten hinzuwirken, sobald er das Fehlen eines dringenden Tatverdachts erkannt hatte (vgl. §§ 132, 133 StPO- DDR).

2. Eine solche bewußt pflichtwidrige Entscheidung zur Untätigkeit läßt sich den Feststellungen indes nicht entnehmen. Angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles kann der Senat sogar sicher ausschließen, daß dem Angeklagten der Vorsatz einer Rechtsbeugung nachzuweisen ist, so daß auf Freispruch zu erkennen ist (§ 354 Abs. 1 StPO).

Als der Angeklagte seinen Bericht an den Generalstaatsanwalt der DDR erstattete, befand sich das Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen im Anfangsstadium. Der Angeklagte hatte in dieser Phase der Strafverfolgung lediglich die Möglichkeit einer kursorischen Prüfung der Strafbarkeit. Wenn der Angeklagte dabei - unter Berücksichtigung der in der DDR herrschenden Rechtsvorstellungen - nicht zu dem Ergebnis gelangte, das Verhalten der Verfolgten erfülle keinen Straftatbestand, lag das nicht so gänzlich fern, daß ihm dies als Rechtsbeugung angelastet werden müßte.

a) Es lag jedenfalls nicht außerhalb jeglicher nachvollziehbaren Rechtsüberlegung, die Voraussetzungen des - zur späteren Verurteilung der Betroffenen herangezogenen - § 214 Abs. 1 StGB-DDR, zumindest in Gestalt eines (dringenden) Anfangsverdachts, zu bejahen.

Die Annahme einer "Beeinträchtigung der Tätigkeit staatlicher Organe" durch "Drohung" mochte bei einer zwar extensiven, aber mit dem Wortlaut noch zu vereinbarenden Gesetzesinterpretation in einer Ankündigung der beabsichtigten Verbandsgründung erblickt werden. Eine breit angelegte Unterstützung von Ausreisewilligen lief den Interessen des SED-Regimes, dem bekanntermaßen gerade an einer Eindämmung von Ausreisebegehren gelegen war, offensichtlich zuwider. Zwar weist das Landgericht zutreffend darauf hin, daß die Bitte um Genehmigung der Verbandsgründung nicht mit der (ausdrücklichen) Ankündigung eines bestimmten zukünftigen Verhaltens verbunden war. Nach den Umständen des Falles war es indes nicht gänzlich abwegig anzunehmen, daß die Verfolgten durch ihren Antrag schlüssig weitergehende Bemühungen um einen Zusammenschluß zur Unterstützung Ausreisewilliger androhen wollten. Immerhin mußten sie eine Erteilung der beantragten Genehmigung für ausgeschlossen halten. Das offensichtlich aussichtslose Begehren mochte deshalb aus Sicht der DDR-Justiz als gleichzeitige versteckte Drohung mit einem vom SED-Regime als illegal sowie als gefährlich und lästig erachteten Zusammenschluß verstanden worden sein. Dabei lag in der Konsequenz die Annahme nicht fern, daß die Betroffenen mit ihrer Ankündigung zugleich ihren eigenen Ausreisewunsch bekräftigen sowie seine alsbaldige Durchsetzung erreichen wollten. Dies konnte der DDR-Justiz letztlich folgerichtig als geeignet erscheinen, staatliche Tätigkeit im Sinne einer "Einengung der Entscheidungsmöglichkeiten" zu beeinträchtigen. Daß es insoweit ersichtlich noch zu keiner Beeinträchtigung gekommen war, konnte angesichts der Versuchsstrafbarkeit (§ 214 Abs. 5 StGB-DDR) als unerheblich erscheinen.

b) Da ein (dringender) Anfangsverdacht einer Straftat aus Sicht der DDR-Justiz jedenfalls im Sinne des Ausschlusses einer gesetzwidrigen Entscheidung nach § 244 StGB-DDR hinzunehmen ist, gilt nichts anderes für die Annahme eines Grundes für die gegen die Betroffenen angeordnete Untersuchungshaft gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 4 StPO-DDR. Die Inhaftierung erscheint im vorliegenden Fall zwar offensichtlich rechtsstaatswidrig. Sie ist namentlich für die Anfangsphase der Ermittlungen, in der das tatsächliche Gewicht eines strafrechtlich für relevant gehaltenen Verhaltens regelmäßig nicht abschließend zu überblicken ist, jedoch noch nicht derart wenig nachvollziehbar, daß darin eine willkürliche und unerträgliche Verletzung von Menschenrechten der Verfolgten gerade durch den Angeklagten gesehen werden muß.