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| Bundesverfassungsgericht | | BVerfG, Mitteilung vom 12. 10. 1995 - 41/ 95 (Lexetius.com/1995,499) | | Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/ 92 - entschieden, daß die Mitbestimmung der Personalvertretungen nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 mit dem Grund gesetz unvereinbar ist, weil sie die Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament für die Erfüllung ihrer Amtsaufgaben in nicht hinnehmbarem Maße beeinträchtigt. | | Die beanstandete Regelung - es handelt sich um §§ 2 Abs. 1, 51 und 52 in Verbindung mit §§ 53 bis 55 sowie §§ 56 und 58 Abs. 1, 2 Nr. 2 und Abs. 3 des Gesetzes - sieht eine umfassende Beteiligung der Personalvertretungen in Form einer Mitbestimmung mit Entscheidungsrecht der unabhängigen Einigungsstelle bei allen innerdienstlichen Maßnahmen vor, die sich auf die Beschäftigten auswirken. Dazu stellt der Senat auf der Grundlage von Art. 28 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 des Grundgesetzes fest, daß die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst nur so weit gehen dürfe, wie die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen. Andererseits verlange das Demokratieprinzip für die Ausübung von Staatsgewalt bei Entscheidungen von Bedeutung für die Erfüllung des Amtsauftrages jeden falls, daß die Letztentscheidung eines dem Parlament verantwortlichen Verwaltungsträgers gesichert ist. | | § 2 Abs. 4 des Gesetzes, wonach Dienststelle und Personalrat bei ihren Entscheidungen das gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld zu berücksichtigen haben, sowie § 59 des Gesetzes, der bei ressortübergreifenden Mitbestimmungsangelegenheiten Abschluß von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisation der Gewerkschaften vorsieht, sind dagegen bei verfassungskonformer Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar. | | Zugleich hat der Senat nach § 35 BVerfGG angeordnet, daß das Gesetz bis zur Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar bleibt, daß die Einigungsstelle nur Empfehlungen ohne Bindungswirkung beschließen kann und die zuständigen Dienststellen der Einigungsstelle hierzu Gelegenheit zu geben haben, bevor sie endgültig entscheiden. | | BVerfG, Beschluss vom 24. 5. 1995 - 2 BvF 1/ 92 |
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