Europäischer Gerichtshof
Niederlassungsfreiheit – Freier Dienstleistungsverkehr – Gerichtliches Verfahren – Diskriminierung.
Artikel 6 in Verbindung mit den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag, der das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, ist so auszulegen, daß er einer Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Opfer einer Straftat, die in einem Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen, ihrem Vertreter hierfür eine besondere Vollmacht erteilen müssen, auch dann nicht entgegensteht, wenn das Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Opfer der Straftat besitzt, diese Förmlichkeit nicht vorsieht.

EuGH, Urteil vom 1. 2. 1996 – C-177/94 (lexetius.com/1996,339)

[1] 1. Der Vice Pretore der Pretura circondariale Rom, auswärtige Kammer Frascati, hat mit Beschluß vom 2. Juni 1994, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 1994, gemäß Artikel 177 EG-Vertrag zwei Fragen nach der Auslegung der Artikel 3, 5 und 6 EG-Vertrag sowie des Artikels 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: Europäische Menschenrechtskonvention) zur Vorabentscheidung vorgelegt.
[2] 2. Diese Fragen stellen sich anläßlich einer Adhäsionsklage der Versicherungsgesellschaft Lloyd' s of London (im folgenden: Lloyd' s) in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Strafverfahren gegen Herrn Perfili.
[3] 3. Aus den vom vorlegenden Gericht übersandten Akten sowie den schriftlichen Erklärungen der Beteiligten des Ausgangsverfahrens und der Kommission ergibt sich, daß Lloyd' s aufgrund einer öffentlich beglaubigten Vollmacht (Power of attorney), die nach dem englischen Recht und gemäß dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation erteilt worden war, einen Generalvertreter für Italien bestellt hatte.
[4] 4. Herr Perfili, Juwelier in Colonna (Rom), schloß bei Lloyd' s eine Versicherung gegen Diebstahl ab. Zwei Jahre danach meldete der Versicherte der Versicherungsgesellschaft den Diebstahl von Schmuck.
[5] 5. Im Anschluß an eine Untersuchung klagten die italienischen Justizbehörden Herrn Perfili bei der Pretura Rom wegen Vortäuschens einer Straftat in einem besonders schweren Fall und wegen versuchten schweren Betruges an. Der Generalvertreter von Lloyd' s für Italien erteilte einem Rechtsanwalt gemäß den italienischen Verfahrensvorschriften eine besondere Vollmacht im Strafverfahren gegen Herrn Perfili für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche der Versicherungsgesellschaft durch Adhäsionsklage.
[6] 6. Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts müssen gemäß Artikel 78 der italienischen Strafprozessordnung die Opfer einer Straftat, die zivilrechtliche Ansprüche als Adhäsionskläger in einem Strafverfahren durch einen Vertreter geltend machen wollen, diesem Vertreter hierfür eine besondere Vollmacht erteilen. Lloyd' s könne nicht als Adhäsionsklägerin auftreten, da ihrem Generalvertreter in Italien durch die ihm erteilte allgemeine Vollmacht keine besondere Vollmacht für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche durch Adhäsionsklage im Strafverfahren gegen Herrn Perfili erteilt worden sei. Nach dem englischen Recht könne die auf die Erteilung einer solchen Vollmacht an den Vertreter gerichtete Willenserklärung jedoch in der allgemeinen Vollmacht enthalten sein.
[7] 7. Das vorlegende Gericht kommt zu dem Schluß, daß eine offenkundige Ungleichbehandlung zwischen einem Tatopfer italienischer Staatsangehörigkeit und einem Tatopfer britischer Staatsangehörigkeit bestehe, der seine zivilrechtlichen Interessen durch einen Spezialbevollmächtigten wahrnehmen wolle. Der britische Staatsbürger sei nämlich gehindert, seinen Willen zum Ausdruck zu bringen, und sei aufgrund der Tatsache, daß es in Italien ein Rechtsinstitut gebe, das in seiner nationalen Rechtsordnung nicht vorgesehen sei, in seinen Handlungsmöglichkeiten beschränkt.
[8] 8. Da sich der Vice Pretore fragt, ob die italienischen Verfahrensvorschriften mit den Artikeln 3, 5 und 6 EG-Vertrag sowie mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang stehen, der für zivilrechtliche Streitigkeiten und strafrechtliche Anklagen den Anspruch auf Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gewährleistet, hat er dem Gerichtshof folgende beiden Fragen vorgelegt:
[9] 1. Steht Artikel 78 der geltenden italienischen Strafprozessordnung im Widerspruch zu den Artikeln 3, 5 und 6 des Römischen Vertrages, soweit er von dem Gemeinschaftsbürger – im vorliegenden Fall einem britischen Staatsangehörigen –, der durch eine Straftat verletzt worden ist und in einem Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen will, die förmliche Vornahme eines besonderen, in seiner Heimatrechtsordnung nicht vorgesehenen Rechtsgeschäfts verlangt, nämlich die Erteilung einer besonderen Vollmacht für die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Strafverfahren, die im englischen Recht möglicherweise in der allgemeinen Vollmacht (Power of attorney) enthalten und daher überflüssig ist?
[10] 2. Steht der genannte Artikel 78 im Widerspruch zu Artikel 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und ist diese im vorliegenden Fall von Bedeutung?
Zur ersten Frage
[11] 9. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 177 EG-Vertrag nicht über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit dem Gemeinschaftsrecht entscheiden kann (Urteil vom 6. Juli 1995 in der Rechtssache C-62/93, BP Soupergaz, Slg. 1995, I-1883, Randnr. 13). Dagegen ist der Gerichtshof befugt, dem vorlegenden Gericht alle Kriterien für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts an die Hand zu geben, die dieses Gericht in die Lage versetzen, die Frage der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht zu beurteilen.
[12] 10. Sodann ist festzustellen, daß Artikel 2 EG-Vertrag die Aufgabe und die in Artikel 3 aufgeführten Ziele der Gemeinschaft beschreibt (Urteile vom 24. November 1982 in der Rechtssache 249/81, Kommission/Irland, Slg. 1982, 4005, Randnr. 28, und vom 29. September 1987 in der Rechtssache 126/86, Giménez Zära, Slg. 1987, 3697, Randnr. 10).
[13] 11. Die Artikel 2 und 3 EG-Vertrag zielen insbesondere auf die Schaffung eines Gemeinsamen Marktes ab, in dem Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital unter unverfälschten Wettbewerbsbedingungen frei verkehren können. Dieses Ziel wird unter anderem durch das in Artikel 6 EG-Vertrag vorgesehene Verbot jeder Form der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gesichert, das Gegenstand der Frage des vorlegenden Gerichts ist.
[14] 12. Unter diesen Umständen geht die erste Frage dahin, ob Artikel 6 EG-Vertrag so auszulegen ist, daß er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, wonach Opfer einer Straftat, die in einem Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen, ihrem Vertreter hierfür eine besondere Vollmacht erteilen müssen, obwohl das Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, diese Förmlichkeit nicht vorsieht.
[15] 13. Nach Artikel 6 Absatz 1 EG-Vertrag ist unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
[16] 14. Das in dieser Vorschrift niedergelegte allgemeine Diskriminierungsverbot kann daher nur vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des EG-Vertrags gelten (Urteil vom 14. Juli 1977 in der Rechtssache 8/77, Sagulo u. a., Slg. 1977, 1495, Randnr. 11).
[17] 15. Im Bereich der Freizuegigkeit ist dieser Grundsatz bezueglich des Niederlassungsrechts durch die Artikel 52 bis 58 und bezueglich der Dienstleistungen durch die Artikel 59 bis 66 EG-Vertrag durchgeführt worden.
[18] 16. Eine nationale Regelung über die Modalitäten der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche in einem Strafverfahren berührt die Möglichkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungsgesellschaft, im Aufnahmestaat ihre zivilrechtlichen Interessen wahrzunehmen, und ist anhand der Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit oder die Dienstleistungsfreiheit im Aufnahmestaat zu prüfen.
[19] 17. Nach ständiger Rechtsprechung verbieten die Artikel 6, 52 und 59 den Mitgliedstaaten zwar, ihr Recht im Anwendungsbereich des Vertrages je nach der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unterschiedlich anzuwenden, jedoch erfassen sie nicht Unterschiede in der Behandlung, die sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat aus Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen der einzelnen Mitgliedstaaten ergeben können, sofern diese Rechtsordnungen auf alle ihnen unterworfenen Personen nach objektiven Merkmalen und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Betroffenen anwendbar sind (in diesem Sinn Urteile vom 28. Juni 1978 in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnr. 18, vom 7. Mai 1992 in den Rechtssachen C-251/90 und C-252/90, Wood und Cowie, Slg. 1992, I-2873, Randnr. 19, und vom 3. Juli 1979 in den Rechtssachen 185/78 bis 204/78, Van Dam, Slg. 1979, 2345, Randnr. 10).
[20] 18. Die Frage des vorlegenden Gerichts sowie die von diesem dem Gerichtshof mitgeteilten rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte erlauben es dem Gerichtshof nicht, zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche unterschiedslos anwendbare nationale Regelung ein ungerechtfertigtes Hindernis für die Niederlassungsfreiheit oder die Dienstleistungsfreiheit darstellen könnte.
[21] 19. Daher ist auf die erste Frage zu antworten, daß Artikel 6 in Verbindung mit den Artikeln 52 und 59 EG-Vertrag, der das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthält, so auszulegen ist, daß er einer Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Opfer einer Straftat, die in einem Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche geltend machen wollen, ihrem Vertreter hierfür eine besondere Vollmacht erteilen müssen, auch dann nicht entgegensteht, wenn das Recht des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit das Opfer der Straftat besitzt, diese Förmlichkeit nicht vorsieht.
Zur zweiten Frage
[22] 20. Nach der Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren dann, wenn eine nationale Regelung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt, dem vorlegenden Gericht alle Auslegungskriterien an die Hand zu geben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit dieser Regelung mit den Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert und die sich insbesondere aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben. Dagegen besitzt er diese Zuständigkeit nicht hinsichtlich einer nationalen Regelung, die nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt (Urteil vom 4. Oktober 1991 in der Rechtssache C-159/90, Society for the Protection of Unborn Children Ireland, Slg. 1991, I-4685, Randnr. 31).
[23] 21. In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage daher nicht beantwortet zu werden.
Kosten
[24] 22. Die Auslagen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben hat, sind nicht erstattungsfähig. Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.