Ergänzende Entscheidung zur Zehn-Jahres-Klausel der Versicherer

BGH, Mitteilung vom 7. 2. 1996 – 2/96 (lexetius.com/1996,467)

[1] Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bereits am 13. Juli 1994 und später noch einmal am 22. Februar 1995 in mehreren Verfahren entscheiden, daß die formularmäßige Vereinbarung einer zehnjährigen Laufzeit für Hausrat-, Glas-, Unfall-, Privathaftpflicht- und Gebäudeversicherungen gegen das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) verstößt. Damals waren Antragsformulare verwandt worden, in denen allein eine Vertragsdauer von zehn Jahren vorgedruckt war. Der Bundesgerichtshof hatte jetzt Fälle zu entscheiden, in denen die Antragsformulare diese Eindeutigkeit nicht aufweisen. Zum Teil ist neben der vorgedruckten Dauer von zehn Jahren Freiraum gelassen, um andere Vertragszeiten einzutragen. In anderen Formularen ist überhaupt keine bestimmte Vertragsdauer vorgegeben. Sie mußte erst durch Eintragen von Beginn- und Enddatum festgelegt werden. Im Ergebnis sind aber auch in diesen Fällen die Verträge über zehn Jahre abgeschlossen worden. In fünf Urteilen von heute hat der Senat entschieden, daß sich die Versicherer auch in solchen Fällen nicht auf eine zehnjährige Vertragsdauer berufen dürfen, bei denen Antragsformulare verwandt wurden, die eine zehnjährige Laufzeit vorgedruckt enthalten. Es kommt nicht darauf an, ob in dem Formular noch weitere Möglichkeiten vorhanden waren, um eine andere Vertragsdauer einzutragen. Lediglich dann, wenn das Antragsformular keine zehnjährige Vertragsdauer vorgedruckt enthielt und der Versicherungsnehmer frei entscheiden konnte, welche Vertragszeit er eintragen wollte, ist der Versicherer nicht gehindert, sich auf eine vom Versicherungsnehmer selbst bestimmte Vertragsdauer von zehn Jahren zu berufen.
BGH, Urteil vom 7. 2. 1996 – IV ZR 379/94