BGH für Zulässigkeit sog. Postenpreise bei privaten Girokonten

BGH, Mitteilung vom 7. 5. 1996 – 27/96 (lexetius.com/1996,468)

[1] Der für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß Postenpreise bei privaten Girokonten auch insoweit zulässig sind, als sie Ein- und Auszahlungen betreffen. Ein Verbraucherschutzverein hatte gegen eine solche Postenpreisregelung geklagt. Die beklagte Sparkasse verlangte in ihrem Preisaushang auch bei privaten Girokonten für die Kontoführung einen Grundpreis von 3, – DM monatlich sowie Postenpreise von 0,25 DM für Daueraufträge, Barverfügungen am Geldautomaten und Einzugsermächtigungen und von 0,40 DM für alle anderen Vorgänge, gewährte aber allen Kontoinhabern monatlich fünf sog. Freiposten im Wert von je 0,40 DM. Der Verbraucherschutzverein wandte sich dagegen, soweit dies Barverfügungen am Geldautomaten (0,25 DM) und Ein- und Auszahlungen an der Kasse (0,40 DM) betraf. Das Landgericht und das Oberlandesgericht gaben ihm im zweiten Punkt recht und wiesen die Klage hinsichtlich der Barverfügungen am Geldautomaten ab. Dagegen hatten beide Parteien Revision eingelegt. Der Bundesgerichtshof ist bei seiner Überprüfung in Abgrenzung zu einem früheren Urteil, in dem er Sondergebühren für Ein- und Auszahlungen am Bankschalter als unzulässig beurteilt hatte (BGHZ 124, 254), zu dem Ergebnis gelangt, daß die allgemeine Postenpreisregelung der beklagten Sparkasse in vollem Umfang mit dem AGB-Gesetz vereinbar ist. Eine Bank oder Sparkasse ist berechtigt, für die Dienstleistungen, die sie im Rahmen eines Girovertrages erbringt, Vergütungen zu verlangen und dabei an die Kontoführung und deren Umfang anzuknüpfen. Eine Entgeltberechnung auf der Grundlage sog. Postenpreise ist daher grundsätzlich zulässig. Bei Postenpreisen, die auch für Ein- und Auszahlungen gelten, ist allerdings zu beachten, daß die Bank, die bei passivem Girokonto Gläubiger und bei aktivem Girokonto Schuldner ihres Kunden ist, nach den dispositiven Vorschriften des bürgerlichen Rechts weder für die Entgegennahme einer schulderfüllenden Zahlung noch für Zahlungen zur Erfüllung eigener Schulden noch für Darlehensauszahlungen ein besonderes Entgelt verlangen kann. Die mit solchen Postenpreisen verbundene Abweichung vom allgemeinen bürgerlichen Recht ist jedoch – jedenfalls im Regelfall eines normal genutzten Girokontos – angesichts der Vorteile, die ein Girokonto in Gestalt der umfassenden Teilnahmemöglichkeit am bargeldlosen Zahlungsverkehr und der jederzeitigen Verfügbarkeit des Kontoguthabens in beliebigen Teilbeträgen mit sich bringt, dann nicht nach § 9 AGB-Gesetz unzulässig, wenn sie nicht in Form von Sondergebühren für Ein- und Auszahlungen, sondern im Rahmen einer allgemein geltenden Preisregelung erfolgt und dabei mindestens fünf Freiposten gewährt werden. Die Klage gegen die streitige Entgeltregelung ist deshalb insgesamt abgewiesen worden.
BGH, Urteil vom 7. 5. 1996 – XI ZR 217/95