Die Verurteilung des Hauptakteurs im Fall "Beruf Neonazi" ist rechtskräftig

BGH, Mitteilung vom 12. 7. 1996 – 37/96 (lexetius.com/1996,474)

[1] Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des durch den Film "Beruf Neonazi" einer breiten Öffentlichkeit bekannt gewordenen Bela Ewald Althans gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. August 1995 im Beschlußverfahren ohne Hauptverhandlung verworfen. Damit ist die Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates und wegen Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und Beleidigung zu einer – unter Einbeziehung früherer Strafen gebildeten – Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten rechtskräftig.
[2] Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der jedenfalls zur Tatzeit rechtsextremen Kreisen angehörende und dort weithin bekannte Bela Ewald Althans auf einer öffentlichen Versammlung in Cottbus vor Anhängern der inzwischen verbotenen Organisation "Deutsche Alternative" durch verächtlich machende Äußerungen über die demokratische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland den Staat im Sinne von § 90a Abs 1 Nr 1 StGB verunglimpft. Des weiteren hatte er sich durch grob herabwürdigende Erklärungen auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslagers Auschwitz, mit denen er den Holocaust am jüdischen Volk leugnete und als reine Propagandalüge der Juden darstellte, der Volksverhetzung, der Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener und der Beleidigung schuldig gemacht. Die Begehung beider Taten wurde gefilmt und ist neben seinen anderen Aktivitäten im Kreis seiner damaligen Gesinnungsgenossen im Film "Beruf Neonazi" dokumentiert. Mit dem Film sollte nach den Vorstellungen seiner Hersteller am Beispiel des Angeklagten ein kritisch distanzierter Einblick in die rechtsextremen Kreise in der Bundesrepublik Deutschland vermittelt werden. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder Verfahrensmängel noch Fehler des sachlichen Rechts zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
BGH, Beschluss vom 14. 6. 1996 – 3 StR 110/96