| Anlaß war die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts, der beim Landgericht Magdeburg zugelassen ist. Er hat bisher entsprechend der durch den Einigungs- vertrag und das Rechtspflege-Anpassungsgesetz 1992 geschaffenen Rechtslage in den neuen Bundesländern seine Mandanten auch vor anderen Landgerichten vertreten dürfen. Das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, das zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist, änderte in den neuen Bundesländern diese Rechtslage. Die Vertretungsbefugnis wurde beschränkt auf das Landgericht, bei dem der Rechtsanwalt zugelassen ist, und die in dessen Bezirk belegenen Familiengerichte (sog. beschränkte Postulationsfähigkeit). Damit wurde die Rechtslage an diejenige in den alten Bundesländern angeglichen. Dort wird die beschränkte Postulationsfähigkeit jedoch ab 1. Januar 2000 aufgegeben. In den neuen Bundesländern sollte die neu eingeführte Beschränkung dagegen erst zum 1. Januar 2005 entfallen. Die dortigen Anwälte müßten sich also binnen kurzer Zeit zweimal umstellen. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Wege der einstweiligen Anordnung die Einführung der beschränkten Postulationsfähigkeit in den neuen Bundesländern zu zunächst hinausgeschoben. Nunmehr ist entschieden worden, daß die Rechtsanwälte in den neuen Bundesländern durch die Beschränkung ihrer Postulationsfähigkeit gemäß § 78 Abs. 1 und 2 ZPO a. F. in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG verletzt werden. Die Erstreckung des in den alten Bundesländern auslaufenden Rechts auf die neuen Bundesländer für die Dauer von 10 Jahren ist mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung der Berufsausübung, die zwar an hinreichenden Gründen des gemeinen Wohls ausgerichtet, jedoch zur Erreichung der verfolgten Zwecke nicht erforderlich ist. Die Regelung hat der Gesetzgeber mit den in diesen Ländern bestehenden Besonderheiten gerechtfertigt: Zur Zeit des Beitritts gab es in den neuen Bundesländern nur wenige Rechtsanwälte; die Anwaltsdichte hatte sich auch nach fünf Jahren westlichen Verhältnissen noch nicht angeglichen; im Interesse einer Verbesserung und Konsolidierung der Rechtsanwaltsdichte sollte durch die Beibehaltung günstiger Bedingungen der weitere Aufbau der Anwaltschaft in den neuen Bundesländern gefördert und von westdeutscher Konkurrenz freigehalten werden. Gemessen an diesem vom Gesetzgeber verfolgten Gemeinwohlbelang war es nicht erforderlich, die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwaltschaft in den neuen Bundesländern zu beschränken. Das Ziel konnte durch ein anderes, in gleicher Weise wirksames Mittel erreicht werden, bei dessen Einsatz die Berufsausübungsfreiheit weniger beeinträchtigt wird. Es genügt, den bisherigen Rechtszustand in den neuen Bundesländern noch für eine Übergangszeit fortzuführen. Dies hat der Senat längstens bis zum 31. Dezember 2004 angeordnet. Damit werden den Rechtsanwälten in den neuen Bundesländern, die durch die Wende und nach dem Beitritt von vielfältigen Rechtsänderungen betroffen waren, zwei weitere Umstellungen im Zeitraum von 10 Jahren erspart; gleichwohl bleiben sie vor westdeutscher Konkurrenz geschützt. Der Prozeß der Rechtsvereinheitlichung wird hierdurch nicht aufgehalten, weil durch die beanstandete Regelung die Rechtsungleichheit zwischen den alten und den neuen Bundesländern ebenfalls erst ab 1. Januar 2005 erreicht worden wäre. |