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| Bundesverfassungsgericht | | BVerfG, Mitteilung vom 30. 1. 1996 - 7/ 96 (Lexetius.com/1996,533) | | Das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - hat eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aufgehoben, in der es um die Mitgliederwerbung für eine Gewerkschaft im Betrieb ging. Der Beschwerdeführer war von seinem Arbeitgeber abgemahnt worden, weil er einem Arbeitskollegen während der Arbeitszeit eine Informationsschrift seiner Gewerkschaft mit Beitrittsformular ausgehändigt hatte. | | Das Bundesarbeitsgericht sah die Abmahnung als gerechtfertigt an, weil das beanstandete Verhalten während der Arbeitszeit keine durch das Grundgesetz (Art. 9 Abs. 3) geschützte Betätigung sei. Das Bundesverfassungsgericht vertrat demgegenüber den Standpunkt, das Grundrecht der Koalitionsfreiheit erfasse alle koalitionsspezifischen Verhaltensweisen, und dazu gehöre auch die Mitgliederwerbung durch Gewerkschaften und ihre Mitglieder. Der Schutz beschränke sich nicht auf diejenigen Tätigkeiten, die für die Sicherung des Bestandes der Koalition unerläßlich seien. Das Bundesarbeitsgericht muß nun durch Auslegung des Arbeitsvertrages unter Berücksichtigung des bestehenden Grundrechtsschutzes feststellen, ob die Mitgliederwerbung des Beschwerdeführers zulässig war. | | BVerfG, Beschluss vom 14. 11. 1995 - 1 BvR 601/ 92 |
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