Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

BVerwG, Mitteilung vom 11. 12. 1996 – 51/96 (lexetius.com/1996,581)

[1] Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, daß ein Kraftfahrer, dessen Pkw im Bereich eines Haltverbots angetroffen und abgeschleppt wird, unter Umständen auch dann die Abschleppkosten zu zahlen hat, wenn er von der Aufstellung des Haltverbotszeichens nichts wußte.
[2] In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte der Kläger seinen Pkw am 27. April auf einer Straße in Köln ordnungsgemäß geparkt und sich sodann für eine mehrwöchige Behandlung in ein Krankenhaus begeben. Am 12. Mai des betreffenden Jahres stellte die beklagte Stadt in dem Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines Straßenfestes mobile Haltverbotsschilder auf; am 16. Mai – dem Tag des Straßenfestes – ließ sie das Fahrzeug abschleppen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ausgesprochen, das Haltverbot sei auch dem Kläger gegenüber wirksam geworden; es sei nicht unverhältnismäßig, daß das Fahrzeug vier Tage nach Aufstellung des Haltverbotsschildes auf Kosten des Klägers entfernt worden sei. Der Verkehrsteilnehmer müsse nämlich mit Änderungen von Verkehrsregelungen rechnen; jedenfalls gebe es keinen Vertrauensschutz des Inhalts, daß ein zunächst erlaubtes Parken am Straßenrand auch noch vier Tage später erlaubt sein muß.
BVerwG, Urteil vom 11. 12. 1996 – 11 C 15.95