Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 4. 4. 1996 – 1 BvR 725/96 (lexetius.com/1996,586)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der G … GmbH & Co. KG, vertreten durch die G … GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Droste und Partner, Kurfürstendamm 54—55, Berlin – gegen a) das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Februar 1996 – 27 O 593/95 –, b) den Beschluß des Kammergerichts vom 26. März 1996 – 9 U 1928/96, 9 W 2230/96 –, c) den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 1996 – 27 O 593/95 – und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Seibert gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 4. April 1996 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
[4] Gründe: I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Verurteilung zum Abdruck einer Gegendarstellung und gegen Entscheidungen, die im zugehörigen Zwangsvollstreckungsverfahren ergangen sind.
[5] 1. Am 7. November 1995 erschien in der von der Beschwerdeführerin verlegten "Berliner Zeitung" ein Artikel mit der Überschrift "Geschäftsbeziehungen der besonderen Art. Chinese bestach Berliner Beamte – drei Jahre Haft". Darin wurde über ein Strafverfahren gegen einen chinesischen Kaufmann X. berichtet, der wegen Bestechung von Beamten des Landeseinwohneramts und der Senatsverwaltung verurteilt worden sei. Es handele sich um den Mitinhaber eines Unternehmens, das mit Namen und Sitz bezeichnet wurde. Der bestochene Beamte des Landeseinwohneramts habe unter anderem dem Geschäftsführer der genannten Firma im Mai 1993 gegen Zahlung von 8.000 DM die Einreise gewährt.
[6] Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, die mit dem in dem Presseartikel genannten Unternehmen identisch ist, verlangte von der Beschwerdeführerin erfolglos die Veröffentlichung einer auf den "15. 07. 1995" datierten Gegendarstellung.
[7] 2. Das Landgericht gab der Beschwerdeführerin antragsgemäß durch einstweilige Verfügung den Abdruck einer Gegendarstellung auf.
[8] In dem nachfolgenden, auf den Widerspruch der Beschwerdeführerin hin durchgeführten Klageverfahren bestätigte das Landgericht die einstweilige Verfügung mit der Maßgabe, daß das Datum der Gegendarstellung in "15. November 1995" geändert wurde.
[9] Über die dagegen eingelegte Berufung der Beschwerdeführerin hat das Kammergericht noch nicht entschieden.
[10] 3. Bereits vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils verhängte das Landgericht gegen die Beschwerdeführerin wegen Nichtvornahme des Abdrucks der Gegendarstellung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 DM.
[11] Die sofortige Beschwerde, mit der die Beschwerdeführerin die fehlerhafte Datumsangabe unter dem Text der geforderten Gegendarstellung gerügt hatte, wies das Kammergericht mit der Begründung zurück, der Mangel sei durch die inzwischen erfolgte Zustellung des Landgerichtsurteils behoben worden.
[12] Im selben Beschluß lehnte das Kammergericht einen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ab, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg biete.
[13] 4. Mit ihrer am 3. April 1996 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Die Rechtsschutzgarantie sieht sie verletzt, weil das Kammergericht ihr mit seiner Entscheidung über den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung faktisch den Zugang zur Berufungsinstanz abschneide.
[14] Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verbindet die Beschwerdeführerin den Antrag, im Wege einer einstweiligen Anordnung den Vollzug des landgerichtlichen Urteils bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde auszusetzen und die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Landgerichts bis dahin für unzulässig zu erklären.
[15] II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Weder wirft die Verfassungsbeschwerde bislang ungeklärte verfassungsrechtliche Fragen auf noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt.
[16] 1. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen das Urteil des Landgerichts wendet, kann offen bleiben, ob ihre vor Abschluß des Berufungsverfahrens eingelegte Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 Satz 2 2. Alternative BVerfGG zulässig ist. Sie ist insoweit jedenfalls unbegründet.
[17] Das Landgericht hat die wertsetzende Bedeutung von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für das Gegendarstellungsrecht (vgl. BVerfGE 63, 131 [142 f.]; – 73, 118 [201]) bei der Anwendung von § 10 des Berliner Pressegesetzes – PresseG – vom 15. Juni 1965 (GVBl S. 744), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 1995 (GVBl S. 240), hinreichend beachtet.
[18] Die Beschwerdeführerin hält die Textpassage unter Nr. 2 der Gegendarstellung für irreführend, weil unstreitig Schmiergelder für den Aufenthalt des Geschäftsführers der Antragstellerin in Deutschland gezahlt worden seien. Träfe der Vorwurf irreführenden Inhalts der Gegendarstellung zu, so könnte das einfachrechtlich möglicherweise insofern erheblich sein, als § 10 Abs. 2 Satz 1 PresseG ein berechtigtes Interesse der von der Erstmitteilung betroffenen Person an der Veröffentlichung der Gegendarstellung fordert (vgl. insoweit Löffler, Presserecht, 3. Aufl., Band 1, § 11 LPG Rn. 113 für offensichtlich irreführende Gegendarstellungen).
[19] Die Entscheidung des Landgerichts mag in diesem Punkt einfachrechtlich nicht zwingend sein. Eine grundlegende Verkennung von Bedeutung und Tragweite der Pressefreiheit ist ihm dabei aber nicht unterlaufen. Es hat ein Bedürfnis für die fragliche Passage der Gegendarstellung vielmehr vertretbar begründet; das Urteil verweist hierzu auf die voneinander abweichenden Sachdarstellungen in der Erstmitteilung und der Gegendarstellung über das Einreisedatum des Geschäftsführers und die Bedeutung der unterschiedlichen Darstellungen für die Bewertung der Schmiergeldzahlungen. Inwiefern die Gegendarstellung geeignet sein soll, die unstreitige Tatsache von Schmiergeldzahlungen des X. zugunsten des Geschäftsführers der Antragstellerin zu verschleiern, ist im übrigen ohnehin nicht nachvollziehbar dargetan.
[20] 2. Die Entscheidung des Kammergerichts über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz. Aufgrund der Rechtsschutzgewährleistung, die für den Bereich des Zivilprozesses aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgt (vgl. BVerfGE 88, 118 [123 f.]), war das Kammergericht nicht gehalten, die Zwangsvollstreckung einstweilen einzustellen.
[21] Zwar umfaßt die Rechtsschutzgewährleistung nicht die Garantie eines Instanzenzuges. Sieht das Prozeßrecht Rechtsmittel vor, so verbietet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG aber eine Auslegung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen, die eine Ausschöpfung der eröffneten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 [284]; – 88, 118 [123 ff.]).
[22] Wird ein erstinstanzliches Urteil, das eine einstweilige Verfügung auf Abdruck einer Gegendarstellung bestätigt, mit der Berufung angegriffen, so bleiben die ergangenen Entscheidungen dennoch vollstreckbar; schon vor rechtskräftigem Abschluß des Berufungsverfahrens können also Zwangsmittel nach § 888 ZPO angewandt werden, um den titulierten Gegendarstellungsanspruch durchzusetzen. Gibt die in der Vorinstanz unterlegene Partei dem Vollstreckungsdruck nach, wozu sie verpflichtet ist, so werden vollendete, nur schwerlich rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen.
[23] Diese Konsequenz ist freilich keine Besonderheit des Gegendarstellungsverfahrens, sondern kann sich auch im Berufungsverfahren gegen vorläufig vollstreckbare Urteile ergeben. Das Prozeßrecht stellt ein Korrektiv bereit, indem es die Möglichkeit einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Berufungsgericht gemäß §§ 936, 924 Abs. 3 Satz 2, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet. Die Entscheidung darüber steht im Ermessen des Gerichts. Dabei sind die Parteiinteressen abzuwägen (vgl. Zöller, Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 707 Rn. 7). Das Berufungsgericht erhält so Gelegenheit, das auf seiten beider Parteien bestehende Interesse an der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zu berücksichtigen.
[24] Das Kammergericht hat mit seiner Entscheidung das Interesse der Beschwerdeführerin nicht in unzumutbarer, sachlich nicht zu rechtfertigender Weise zurückgestellt. Den einschneidenden Konsequenzen, die sich für die Beschwerdeführerin an die Beibehaltung der Vollstreckbarkeit knüpfen, steht ein ebenfalls schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin gegenüber, den geltend gemachten und aufgrund erstinstanzlicher Sachprüfung bereits zuerkannten Gegendarstellungsanspruch zeitnah durchsetzen zu können. Ein Abdruck der Gegendarstellung, der nicht mehr in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Erstmitteilung stände, müßte seine Wirkung weitgehend verfehlen. Auch das Recht der Antragstellerin auf effektiven Rechtsschutz ist also berührt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht bei dieser Interessenlage auf die Erfolgsaussichten des im Zeitpunkt seiner Entscheidung bereits begründeten Rechtsmittels abgestellt hat.
[25] 3. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen den Beschluß des Landgerichts über die Zwangsmittelverhängung und die ihn bestätigende Entscheidung des Kammergerichts richtet, hat die Beschwerdeführerin lediglich eingewandt, der ihres Erachtens wegen falscher Datumsangabe unter der Gegendarstellung rechtswidrige Beschluß des Landgerichts könne durch die im später zugestellten Urteil vorgenommene Korrektur vollstreckungsrechtlich nicht geheilt werden. Einen Grundrechtsverstoß hat sie damit nicht substantiiert dargetan.
[26] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.