Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 18. 4. 1996 – 1 BvR 661/94 (lexetius.com/1996,587)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der – e. – GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer P., – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Burkes, Blumenstraße 6, Regensburg – gegen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichts- hofs vom 25. März 1994 – Vf. 125-VI-92 –, hier: Antrag auf Wiederholung einer einstweiligen Anordnung, hat das Bundesverfassungsgericht – Erster Senat – unter Mitwirkung des Vizepräsidenten Seidl, der Richter Grimm, Kühling, der Richterinnen Seibert, Jaeger, Haas und der Richter Hömig, Steiner am 18. April 1996 beschlossen:
[2] Die einstweilige Anordnung vom 29. April 1994 wird mit der Maßgabe wiederholt, daß die einstweilige Aussetzung der Wirkung der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 – Vf. 125-VI-92 – bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens bis zum 5. Juni 1996, gilt.
[3] Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
[4] Gründe: 1. Soweit der Senat dem Antrag auf erneute Wiederholung der einstweiligen Anordnung stattgibt, wird zur Begründung auf die Gründe des Beschlusses vom 29. April 1994 Bezug genommen. Seither sind keine so bedeutsamen neuen Umstände eingetreten, daß eine veränderte Beurteilung gerechtfertigt wäre.
[5] Das Rechtsschutzbedürfnis für die weitere einstweilige Regelung bis zum Ablauf der gegenwärtigen Sendeperiode am 5. Juni 1996 wird nicht durch den Hinweis der Eu. GmbH in Frage gestellt, bereits aus organisatorischen Gründen werde "bis dahin keine Veränderung der gegenwärtigen Situation erfolgen können". Die insoweit allein entscheidungsbefugte Bayerische Landeszentrale für Neue Medien (BLM) hat keine Bereitschaft zu erkennen gegeben, die Beschwerdeführerin bis dahin auf freiwilliger Grundlage weitersenden zu lassen. Die Möglichkeit, daß sich die angegriffene Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vor einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt, läßt das Rechtsschutzinteresse für den Erlaß der begehrten einstweiligen Anordnung bezogen auf den Zeitraum vor Erledigung ebenfalls unberührt.
[6] 2. Für ihren weitergehenden Antrag, mit dem die Beschwerdeführerin eine einstweilige Regelung auch bezogen auf die Zeit nach dem 5. Juni 1996 erstrebt, fehlt ihr dagegen das Rechtsschutzinteresse. Das Klagebegehren im Hauptsacheverfahren richtete sich ebenso wie der im vorangegangenen Verwaltungsverfahren gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Sendeerlaubnis für einen Zeitraum von vier Jahren. Dieser Zeitraum umfaßt – wie zwischen der Beschwerdeführerin und den Äußerungsberechtigten unstreitig ist – die Sendeperiode vom 6. Juni 1992 bis zum 5. Juni 1996, die Gegenstand des zwischen der damaligen Kabelgesellschaft Nordostbayern mbH und der Eu. GmbH geschlossenen, von der BLM genehmigten Anbietervertrages vom 19. Dezember 1991 war. Da der Eilbeschluß des Verwaltungsgerichtshofs für die Zeit nach Ablauf der genannten Sendeperiode keine Wirkungen mehr entfalten kann, erledigt sich auch die ihn aufhebende, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs.