Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 12. 8. 1996 – 1 BvR 57/92 (lexetius.com/1996,592)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der S … gegen a) das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. September 1991 – VII R 20/90 –, b) das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14. Februar 1989 – XI K 277/84 –, c) den Anerkennungsbescheid des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 3. Januar 1985 – S 0881 B – 281/84 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. August 1996 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
[4] Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung eigener Grundrechte geltend macht, stehen ihr diese Grundrechte nicht zu. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist sie Teil der öffentlichen Gewalt, die durch die Grundrechte nicht geschützt, sondern im Gegenteil verpflichtet wird. Zu denjenigen öffentlichrechtlichen Körperschaften, die gerade zur unabhängigen Wahrnehmung eines bestimmten Grundrechts gebildet worden sind (Rundfunkanstalten – Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Universitäten – Art. 5 Abs. 3 GG), gehört die Beschwerdeführerin nicht.
[5] Die Berufung auf Art. 9 Abs. 3 GG scheitert überdies daran, daß die Beschwerdeführerin weder eine Gewerkschaft noch ein Arbeitgeberverband ist. Nur auf diese bezieht sich die gegenüber Art. 9 Abs. 1 GG speziellere Garantie der Koalitionsfreiheit.
[6] Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Grundrechten ihrer Mitglieder geltend macht, fehlt es an der Voraussetzung des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Danach kann mit der Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung eigener Grundrechte, nicht auch eine Verletzung fremder Grundrechte gerügt werden.
[7] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.