Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 22. 2. 1996 – 1 BvR 1475/95 (lexetius.com/1996,599)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau A … – Rechtsanwälte Erich Lapp und Partner, Sinsheimer Straße 6, Mannheim – gegen a) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1995 – 13 S 67/95 –, b) das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 3. Februar 1995 – 34 C 13562/94 – und Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas am 22. Februar 1996 einstimmig beschlossen:
[2] Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31. Mai 1995 – 13 S 67/95 – verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
[3] Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen.
[4] Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
[5] Das Land Baden-Württemberg hat der Beschwerdeführerin zwei Drittel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.
[6] Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist erledigt, soweit er sich auf die Verfassungsbeschwerde gegen das aufgehobene Urteil bezieht. Im übrigen wird er zurückgewiesen.
[7] Gründe: Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die zivilgerichtliche Verurteilung zur Räumung ihrer Wohnung und Zahlung rückständigen Mietzinses.
[8] I. 1. Die Beschwerdeführerin hatte von der Klägerin des Ausgangsverfahrens eine Wohnung in Stuttgart an der Rosenbergstraße gemietet. Seit Januar 1994 entrichtete die Beschwerdeführerin keinen Mietzins mehr und erklärte die Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch wegen überhöhten Mietzinses. Die Klägerin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos.
[9] Das Amtsgericht verurteilte die Beschwerdeführerin zur Räumung und zur Zahlung von 14.400 DM rückständigen Mietzinses. Sie befinde sich in Zahlungsverzug, weil ihr aufrechenbare Gegenansprüche nicht zuständen. Sie habe ihre angebliche Gegenforderung weder nachvollziehbar dargelegt noch unter Beweis gestellt. Der Mietzins sei ausweislich des Stuttgarter Mietspiegels ortsüblich. Dabei sei von einer mittleren Wohnlage auszugehen.
[10] Das Landgericht Stuttgart wies die Berufung der Beschwerdeführerin zurück. Sie habe keinen aufrechenbaren Rückzahlungsanspruch wegen überhöhten Mietpreises gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz, §§ 134, 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Die Wohnung falle nicht in die Kategorie der einfachen Lage des Mietspiegels. Eine solche Einordnung sei zwar auch dann möglich, wenn der Mietspiegel eine entsprechende Kategorie nicht vorsehe. Bei der Klassifikation sei jedoch insbesondere erheblich, ob die Wohnung an einer Hauptverkehrsstraße liege. Diese Frage sei in Stuttgart primär anhand der Verkehrslärmkarte zu beantworten.
[11] Für die Rosenbergstraße weise diese Karte eine Belastung von 65 bis 70 Db (A) tags und 60 bis 65 Db (A) nachts aus. Unter den Begriff der Hauptverkehrsstraße fielen indes nur Straßen, die tagsüber einer Belastung ab 75 Db (A) und nachts einer solchen bis 70 Db (A) unterlägen. Die Einordnung der Wohnung in eine mittlere Wohnlage sei auch durch eine amtliche Auskunft des Amts für Wohnungswesen der Stadt Stuttgart bestätigt worden.
[12] 2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 13 und Art. 103 Abs. 1 GG.
[13] Sie trägt hierzu im wesentlichen vor:
[14] Das Landgericht habe ihren Vortrag zum unmittelbaren Wohnumfeld unberücksichtigt gelassen und statt dessen allein auf die Frage abgestellt, ob die Wohnung an einer Hauptverkehrsstraße liege. Darüber hinaus habe es Tatsachen, die von den Parteien nicht in das Verfahren eingeführt worden seien, zur Grundlage der Entscheidung gemacht, ohne auf sie hinzuweisen. Dies gelte zum einen für die Verkehrslärmkarte der Stadt Stuttgart, zum anderen für die amtliche Auskunft des Amts für Wohnungswesen der Stadt Stuttgart. Auf die Verkehrslärmkarte sei zwar in amtlicher Bekanntmachung hingewiesen worden, die Karte sei ihr jedoch nicht bekannt gewesen. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gebiete es, auch offenkundige oder gerichtsbekannte Tatsachen, die von den Parteien nicht vorgetragen worden seien, nur dann für die Entscheidung heranzuziehen, wenn das Gericht sie in das Verfahren eingeführt habe. Erst recht gelte das für die außerdem herangezogene amtliche Auskunft, die den Parteien zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens habe bekannt sein können. Bei ordnungsgemäßer Einführung der Verkehrslärmkarte in den Prozeß hätte darauf verwiesen werden können, daß diese aus dem Jahre 1983 stamme und schon deshalb nicht mehr als geeignete Tatsachengrundlage herangezogen werden könne. Des weiteren hätte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart zum Gegenstand des Verfahrens machen können, wonach die Rosenbergstraße zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs und insbesondere des Schwerlastverkehrs diene.
[15] Durch die inzwischen erfolgte Vollstreckung des Räumungsurteils seien auch ihre Grundrechte aus Art. 13 und Art. 2 Abs. 1 GG betroffen worden.
[16] Mit ihrer Verfassungsbeschwerde verbindet die Beschwerdeführerin den Antrag, ihr Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung ihres Bevollmächtigten zu bewilligen.
[17] 3. Die Äußerungsberechtigten haben von der Möglichkeit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht.
[18] Der Vorsitzende der Kammer, die das angegriffene Berufungsurteil erlassen hat, hat auf Anfrage mitgeteilt, die Auskunft des Amts für Wohnungswesen der Stadt Stuttgart sei zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Zu der Frage nach der Einführung der Verkehrslärmkarte in den Prozeß hat er sich nicht geäußert.
[19] II. 1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen das Berufungsurteil richtet.
[20] Dies ist zur Durchsetzung des als verletzt gerügten Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
[21] Die Verfassungsbeschwerde ist in diesem Umfang offensichtlich begründet. Die dafür maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
[22] Der Grundsatz rechtlichen Gehörs verlangt, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen zugrunde gelegt werden, zu denen die Parteien vor deren Erlaß Stellung nehmen konnten (vgl. BVerfGE 10, 177 [182]; – 60, 1 [5]; – 69, 248 [253]). Dem Vortrag der Beschwerdeführerin zufolge hat das Berufungsgericht demgegenüber die in den Urteilsgründen verwerteten Angaben der Verkehrslärmkarte der Stadt Stuttgart zur Lärmbelastung durch die Rosenbergstraße nicht in den Prozeß eingeführt, obgleich diese Tatsachen von den Parteien nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden waren.
[23] Dieser Vortrag ist als zutreffend zugrunde zu legen. Daß er den Tatsachen entspricht, haben weder die Äußerungsberechtigten noch der um Stellungnahme gebetene Vorsitzende der betreffenden Berufungskammer in Frage gestellt. Aus der beigezogenen Gerichtsakte ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine Einführung der Karte in das Verfahren.
[24] Das Gericht durfte hiervon nicht mit Rücksicht auf die Art des Tatsachenstoffs absehen.
[25] Daß die Verkehrslärmkarte möglicherweise gerichtsbekannt, also den Richtern kraft ihres Amtes bekannt geworden war, rechtfertigt den Verzicht auf eine Anhörung nicht. Auch gerichtsbekannte Tatsachen müssen in den Prozeß eingeführt werden, wenn sie zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden sollen (vgl. BVerfGE 10, 177 [183]; – 20, 347 [349]).
[26] Da auf die Verkehrslärmkarte im Amtsblatt der Stadt Stuttgart hingewiesen worden ist, mag ihr Inhalt außerdem zu den unter § 291 ZPO fallenden allgemein bekannten Tatsachen gehören; gemeint sind solche Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen regelmäßig ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich durch Benutzung allgemein zugänglicher, zuverlässiger Quellen unschwer überzeugen können (vgl. BVerfGE 10, 177 [183]). Auch sie muß das Gericht jedoch grundsätzlich in den Prozeß einführen, um sie verwerten zu können (vgl. BVerfGE 70, 180 [189]; Beschluß der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai 1989 – 1 BvR 705/88 -). Eine Ausnahme ist lediglich für solche allgemein bekannten Tatsachen in Betracht zu ziehen, die allen Beteiligten mit Sicherheit gegenwärtig sind und von denen sie auch wissen, daß sie für die Entscheidung erheblich sein können (vgl. BGHZ 31, 43 [45]; – BVerwG, DÖV 1983, S. 206 und 207; – BSG, NJW 1979, S. 1063).
[27] Der vorliegende Fall nötigt insoweit nicht zu einer abschließenden Klärung. Daß die Stadt Stuttgart eine Verkehrslärmkarte erarbeitet und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat, ist nicht als allgemein bekannt vorauszusetzen. Auch ein verständiger Mensch muß nicht wissen, daß er sich mittels Durchsicht des Amtsblatts diese Informationsquelle erschließen könnte. Bei einer Verwertung der Karte als Erkenntnisquelle war deshalb ein ausdrücklicher richterlicher Hinweis erforderlich, damit die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhielten.
[28] Das Berufungsurteil beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die aus der Karte entnommenen Erkenntnisse tragen die Entscheidung. Die Beschwerdeführerin hat auch Gesichtspunkte aufgezeigt, die es als möglich erscheinen lassen, daß bei Einführung der Karte in den Prozeß die Entscheidung anders ausgegangen wäre. Sie hat sich insoweit auf die mangelnde Aktualität der Karte berufen und eine Bescheinigung des Amts für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart vom 23. Juni 1995 vorgelegt, derzufolge der Stadtrat 1989 – also sechs Jahre nach Fertigung der Karte – ein sogenanntes Vorbehaltsstraßennetz beschlossen und die Rosenbergstraße diesem Netz zugeordnet hat, das zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs und zur Abwicklung des Schwerlastverkehrs dient. Es ist nicht auszuschließen, daß diese Umstände dem Gericht Anlaß gegeben hätten, eine veränderte Lärmbelastung der Straße in Betracht zu ziehen und die Aktualität der Verkehrslärmkarte nicht unbesehen zugrundezulegen.
[29] Daß das Berufungsgericht unabhängig von der Aussagekraft der Verkehrslärmkarte allein aufgrund der – möglicherweise ordnungsgemäß in den Prozeß eingeführten – Auskunft des Amts für Wohnungswesen der Stadt Stuttgart zum gleichen Ergebnis gelangt wäre, kann ebenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit angenommen werden. Das Gericht hat in seinem Urteil die Auskunft nur beiläufig mit einem Satz erwähnt, ohne Einzelheiten ihres Inhalts mitzuteilen. Der Hinweis auf die Auskunft dient ersichtlich bloß zur Abrundung der vorangegangenen Erwägungen, die sich auf die Verkehrslärmkarte stützen.
[30] 2. Soweit die Beschwerdeführerin das Amtsgerichtsurteil angreift, sind ihre Rügen unzulässig (§ 92 BVerfGG) und rechtfertigen deshalb nicht die Annahme der Verfassungsbeschwerde.
[31] 3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die Kammer hat bei der Kostenteilung berücksichtigt, daß sich die Beschwerdeführerin überwiegend gegen das Berufungsurteil gewandt hat.
[32] 4. Soweit die Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe für ihre Verfassungsbeschwerde gegen das erstinstanzliche Urteil begehrt hat, war ihr Antrag mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen. Im übrigen bedarf der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angesichts der Entscheidung über die anteilige Auslagenerstattung keiner Bescheidung mehr.
[33] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.