| Bundesverfassungsgericht |
| BVerfG, Beschluss vom 28. 2. 1996 - 1 BvR 2674/ 95 (Lexetius.com/1996,600) |
| In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau P … - Rechtsanwalt Ekkehard von der Aue, Dannenwalder Weg 157 a, Berlin - gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. November 1995 - 67 S 312/ 95 -, hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas am 28. Februar 1996 einstimmig beschlossen: Die Wirkung des Urteils des Landgerichts Berlin vom |
| 9. November 1995 - 67 S 312/ 95 - wird, soweit es die Beschwerdeführerin betrifft, bis zu einer Entscheidung im Hausratsverfahren gemäß § 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18 a der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats vorläufig ausgesetzt. Die einstweilige Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Beschwerdeführerin nicht binnen zehn Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses das Verfahren nach § 18 a der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats einleitet. Der Fortbestand der einstweiligen Anordnung wird ferner davon abhängig gemacht, daß die Beschwerdeführerin für die Dauer der einstweiligen Anordnung Zahlungen an die Vermieterin in Höhe des bisherigen Mietzinses leistet. |
| Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine zivilgerichtliche Entscheidung, mit der die Beschwerdeführerin zur Räumung einer Wohnung verurteilt wurde. |
| I. 1. Die Beschwerdeführerin ist seit dem 9. Februar 1973 verheiratet. Die Eheleute lebten zunächst in einer anderen Wohnung. 1984 kam es zu einer vorübergehenden Trennung. Der Ehemann mietete daraufhin von der Klägerin des Ausgangsverfahrens die streitbefangene Wohnung. Nachdem sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann wieder miteinander versöhnt hatten, zog die Beschwerdeführerin am 15. September 1988 mit in diese Wohnung ein. Nach einer erneuten Trennung zog der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahre 1992 aus der streitbefangenen Wohnung aus. |
| Mit Schreiben vom 19. April 1994 beanstandete die Klägerin des Ausgangsverfahrens dies als unbefugte Gebrauchsüberlassung und forderte den Ehemann der Beschwerdeführerin unter Kündigungsandrohung auf, diesen Zustand zu beenden. Da eine Änderung nicht erfolgte, erklärte sie die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In einer späteren Kündigungserklärung kündigte sie darüber hinaus das Mietverhältnis wegen Mietzinsrückständen fristlos. |
| 2. a) Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben. Ein vertragswidriger Gebrauch läge zwar nicht vor, weil sich die Beschwerdeführerin als Ehefrau und daher als berechtigte Nutzerin in den Mieträumen aufhalte. Der beklagte Ehemann sei aber in einen die fristlose Kündigung rechtfertigenden Zahlungsrückstand geraten. |
| b) Das Landgericht hat die Berufung der Beschwerdeführerin und des beklagten Ehemanns zurückgewiesen. Bereits die auf unbefugte Gebrauchsüberlassung gestützte Kündigung gemäß § 553 BGB sei wirksam. Der Mieter dürfe zwar seinen Ehegatten mit in die Wohnung aufnehmen, er dürfe sie ihm aber nicht vollständig zum Gebrauch überlassen. Die vage Hoffnung, daß er eines Tages wieder in die Ehewohnung zurückkehre, ändere daran nichts. |
| 3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde greift die Beschwerdeführerin lediglich das landgerichtliche Urteil an. Sie rügt die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 GG. Das Landgericht habe durch seine stattgebende Entscheidung den durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ungestörten Fortbestand des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehewohnung verletzt. Entgegen der landgerichtlichen Auffassung ende der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG nicht deshalb, weil die Eheleute getrennt lebten. |
| 4. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin hat keine Stellungnahme abgegeben. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Von der Vermieterin gingen keine Angriffe auf den ungestörten Fortbestand der Ehe aus, woraus die Beschwerdeführerin alleine eine Grundrechtsverletzung herleiten könne. |
| II. 1. Nach § 32 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 92, 126 [129], stRspr). |
| 2. Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Sie wirft im Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG klärungsbedürftige Fragen auf. |
| 3. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hängt die Entscheidung von einer Abwägung der Folgen ab, die bei Erlaß oder bei Ablehnung der einstweiligen Anordnung eintreten würden. |
| a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber Erfolg, so müßte die Beschwerdeführerin die Wohnung räumen und könnte sie voraussichtlich wegen zwischenzeitlicher anderweitiger Vermietung auch nicht wieder beziehen. Sie müßte sich vielmehr sofort eine andere Wohnung suchen und den Umzug finanzieren. Der spätere Erfolg der Verfassungsbeschwerde könnte die damit verbundenen erheblichen Nachteile nicht mehr ungeschehen machen. |
| b) Erginge die einstweilige Anordnung, hätte die Verfassungsbeschwerde später aber keinen Erfolg, so müßte die Vermieterin den bestehenden Zustand vorübergehend weiter dulden und wäre dadurch an einer anderweitigen Verwendung der Wohnung gehindert. |
| c) Bei Abwägung der jeweiligen Folgen wiegen die Nachteile für die Beschwerdeführerin schwerer. Dem Verlust ihrer Wohnung mit den damit verbundenen Lasten der Wohnungssuche, des Umzugs und der Veränderung der Lebensumstände steht auf seiten der Vermieterin lediglich die zeitliche Verzögerung der Räumung gegenüber, die aber durch den Verweis der Beschwerdeführerin auf das Verfahren nach der Hausratsverordnung, das neben dem Ehescheidungsverfahren zulässig ist (vgl. KG, FamRZ 1990, S. 183 m. w. N.), begrenzt wird, während materielle Einbußen durch die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung des Mietzinses vermieden werden. |