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| Europäisches Gericht | | "Wettbewerb - Mobile Kräne - Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention - Wahrung eines angemessenen Zeitraums - Zertifizierungsregelung - Zumietverbot - Richtpreise - Verrechnungstarife - Geldbußen" | | 1. Die Rechtssachen T-213/ 95 und T-18/ 96 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. | | 2. Die in Artikel 5 Absatz 2 der Entscheidung 95/ 551/ EG der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/ 34. 179, 34. 202, 34. 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven) gegen die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf verhängte Geldbuße wird auf 100 000 ECU herabgesetzt. | | 3. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen. | | 4. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten im Verfahren der einstweiligen Anordnung. Sie tragen auch die Kosten der Streithelfer. | | EuG, Urteil vom 22. 10. 1997 - T-213/ 95 (Lexetius.com/1997,208 [2002/5/151]) | | In den verbundenen Rechtssachen T-213/ 95 und T-18/ 96 Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (SCK), Anstalt niederländischen Rechts mit Sitz in Culemborg (Niederlande), Federatie Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (FNK), Vereinigung niederländischen Rechts mit Sitz in Culemborg (Niederlande), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Martijn van Empel, Amsterdam, und Thomas Janssens, Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Marc Loesch, 11, rue Goethe, Luxemburg, Klägerinnen, gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Wouter Wils, Juristischer Dienst, als Bevollmächtigten, Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre Wagner, Luxemburg-Kirchberg, Beklagte, in der Rechtssache T-18/ 96 unterstützt durch Van Marwijk Kraanverhuur BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Zoetermeer (Niederlande), Kraanbedrijf Nijdam BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Groningen (Niederlande), Kranen, Transport & Montage's Gilde NV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Geldermalsen (Niederlande), Wassink Transport Arnhem BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Arnheim (Niederlande), Koedam Kraanverhuur BV, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Vianen (Niederlande), Firma Huurdeman Kraanwagenverhuurbedrijf, Gesellschaft niederländischen Rechts mit Sitz in Hoevelaken (Niederlande). Datek NV, Gesellschaft belgischen Rechts mit Sitz in Genk (Belgien), Thom Hendrickx, wohnhaft in Turnhout (Belgien), Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte August Braakman, Rotterdam, und Willem Sluiter, Den Haag, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts Michel Molitor, 14A, rue de Bains, Luxemburg, Streithelfer, in der Rechtssache T-213/ 95 wegen Verurteilung der Kommission gemäß den Artikeln 178 und 215 EG-Vertrag zum Ersatz des den Klägerinnen durch eine rechtswidrige Verhaltensweise entstandenen Schadens und in der Rechtssache T-18/ 96 wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 95/ 551/ EG der Kommission vom 29. November 1995 in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/ 34. 179. 34. 202, 34. 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven; ABl. L 312, S. 79) erläßt DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Richterin P. Lindh sowie der Richter J. Azizi, J. D. Cooke und M. Jaeger, Kanzler: J. Palacio González, Verwaltungsrat aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1997, folgendes Urteil (1): | | Sachverhalt und Verfahren | | 1. Die vorliegenden Rechtssachen betreffen den Sektor der Vermietung mobiler Kräne in den Niederlanden. Mobile Kräne sind Kräne, die auf einer Baustelle frei bewegt werden können. Durch dieses Merkmal unterscheiden sie sich von Turmkränen, die auf feste Schienen montiert sind und sich nur vorwärts und rückwärts bewegen können. Mobile Kräne werden hauptsächlich in der Bauwirtschaft, in der petrochemischen Industrie und im Verkehrswesen eingesetzt. | | 2. Aus technischen Gründen beschränkt sich der Aktionsradius eines mobilen Kranes auf 50 km. Der Sektor der Vermietung mobiler Kräne ist im übrigen dadurch gekennzeichnet, daß Verträge sehr kurzfristig vor der Durchführung der Arbeiten geschlossen werden (5Overnight contracting"). Wird ein Kranvermietungsunternehmen zur Durchführung einer Arbeit sehr kurzfristig herangezogen, verwendet es nach Maßgabe der Lage der Baustelle und der Verfügbarkeit seiner eigenen Kräne entweder einen von diesen oder es mietet einen Kran bei einem anderen in der Nähe der Baustelle niedergelassenen Unternehmen an. | | 3. Die 1982 vom niederländischen Ministerium für soziale Fragen gegründete Anstalt Keuring Bouw Machines (im folgenden: Keboma) prüft vor der ersten Inbetriebnahme in den Niederlanden, ob die Kräne den in der Arbeidsomstandighedenwet (Gesetz über Arbeitsbedingungen; Arbowet), im Veiligheidsbesluit voor fabrieken of werkplaatsen (Verordnung über die Sicherheit in Fabrik- oder Werkstattbetrieben), im Veiligheidsbesluit restgroepen (Verordnung über die Sicherheit der von den anderen Verordnungen nicht erfaßten Arbeitsstätten) und in verschiedenen Ministerialverordnungen und Bekanntmachungen der Arbeitsinspektion enthaltenen rechtlichen Anforderungen entsprechen. Die Keboma ist die einzige anerkannte offizielle Stelle, die mit der Kontrolle und der Erprobung mobiler Kräne betraut ist. Diese Pflicht zur Untersuchung vor der ersten Inbetriebnahme gilt nach der Richtlinie 89/ 392/ EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. L 183, S. 9) seit dem 1. Januar 1993 nicht mehr für Kräne, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind und denen die EG-Konformitätsbescheinigung im Sinne dieser Richtlinie beigefügt ist. Die Kräne müssen drei Jahre nach der ersten Inbetriebnahme und dann alle zwei Jahre Kontrollen durch die Keboma unterzogen werden. | | 4. Die Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven (im folgenden: FNK) ist die am 13. März 1971 gegründete sektorale Organisation, in der sich die niederländischen Kranvermietungsunternehmen zusammengeschlossen haben. Satzungsmäßiges Ziel der FNK ist es, die Interessen der Kranvermietungsunternehmen, insbesondere ihrer Mitglieder, zu wahren und die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern im weitesten Sinn zu fördern. Die Mitglieder der FNK verfügen über 1 552 von ungefähr 3 000 Kränen, die in den Niederlanden zur Vermietung bestimmt sind. Artikel 3 der Geschäftsordnung der FNK enthielt vom 15. Dezember 1979 bis zum 28. April 1992 eine Klausel, die ihre Mitglieder verpflichtete, bei der Zumietung und der Vermietung von Kränen vorzugsweise andere Mitglieder einzuschalten (im folgenden: Vorzugsklausel) und "annehmbare" Tarife anzuwenden. Die FNK setzte Richtpreise fest, erstellte Kostenberechnungen für die Vermietung von Kränen an Auftraggeber und veröffentlichte beide. Zudem wurden bei regelmäßig stattfindenden Beratungen zwischen Kranvermietungsunternehmen Verrechnungstarife für die Vermietung von Kränen unter den Mitgliedern der FNK festgesetzt. | | 5. Die Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf (im folgenden: SCK) ist eine Anstalt, die 1985 von Vertretern von Kranvermietungsunternehmen und von Auftraggebern gegründet wurde; ihr satzungsmäßiger Zweck besteht in der Förderung und Erhaltung des Qualitätsstandards bei Kranvermietungsunternehmen. Zu diesem Zweck führte die SCK ein Zertifizierungssystem ein, unter dem sie Unternehmen ein Zertifikat ausstellt, die eine Reihe von Anforderungen an die Verwaltung eines Kranvermietungsunternehmens und die Verwendung und Wartung der Kräne erfüllen. Dieses Zertifizierungssystem soll den Auftraggebern das Vertrauen geben, daß das beauftragte Unternehmen den betreffenden Anforderungen entspricht, ohne daß sie es selbst prüfen müßten. Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Regelung über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen enthält ein Verbot für die zertifizierten Unternehmen, Kräne von nicht von der SCK zertifizierten Unternehmen zuzumieten (im folgenden: Zumietverbot). Mit Wirkung vom 20. Januar 1989 wurde die SCK vom Rad vor de Certificatie (Zertifizierungsrat), der niederländischen Zulassungsbehörde für Zertifizierungseinrichtungen, zugelassen; dieser stellte fest, daß die SCK die Voraussetzungen der europäischen Norm EN 45011 erfüllte, die die Kriterien definiert, denen die Zertifizierungseinrichtungen entsprechen müssen. Nach Artikel 2 Nummer 5 der Zulassungskriterien des Zertifizierungsrates muß eine Zertifikate erteilende Einrichtung dafür Sorge tragen, daß die Zertifizierungsvoraussetzungen auch im Rahmen von Subunternehmerverhältnissen erfüllt sind. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung verfügt die Einrichtung über folgende Möglichkeiten: Sie kann die Subunternehmer selbst kontrollieren (Artikel 2 Nummer 5 A 1) oder die Kontrollen überprüfen, die das zugelassene Unternehmen beim Subunternehmer durchführt (Artikel 2 Nummer 5 A 2 und A 3). | | 6. Am 13. Januar 1992 reichten die Firma M. W. C. M. Van Marwijk und zehn weitere Unternehmen (im folgenden: Beschwerdeführer) bei der Kommission eine Beschwerde und einen Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen ein. Die Beschwerdeführer vertraten die Ansicht, die Klägerinnen verstießen gegen das EG-Wettbewerbsrecht, indem sie von der SCK nicht zertifizierte Unternehmen von der Vermietung mobiler Kräne ausschlössen und Preise für die Vermietung der Kräne vorschrieben. | | 7. Die Satzung der SCK und ihre Regelung für die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen wurden bei der Kommission am 15. Januar 1992 angemeldet. Für die Satzung und die Geschäftsordnung der FNK erfolgte diese Anmeldung am 6. Februar 1992. In beiden Fällen wurde ein Negativattest, hilfsweise eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, beantragt. | | 8. Auf Antrag der Beschwerdeführer ordnete der Präsident der Arrondissementsrechtbank Utrecht in einer einstweiligen Verfügung vom 11. Februar 1992 an, daß die FNK die Vorzugsklausel sowie das System der Richtpreise (die für die Vermietung von Kränen im Verhältnis zu den Auftraggebern galten) und der Verrechnungstarife (die für die Vermietung von Kränen von Kranvermietungsunternehmen untereinander galten) außer Kraft zu setzen hatte. Der SCK gab er auf, das Zumietverbot nicht mehr anzuwenden. Dieser Beschluß wurde vom Gerechtshof Amsterdam am 9. Juli 1992, ebenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, im wesentlichen aufgrund der Erwägung aufgehoben, daß nicht offenkundig sei und nicht zweifelsfrei feststehe, daß die Regelungen für eine Freistellung durch die Kommission unter keinen Umständen in Betracht kämen. Die SCK setzte das Zumietverbot noch am Tag der Verkündung des Urteils des Gerechtshof Amsterdam wieder in Kraft. Die FNK hingegen lehnte es ab, sich künftig an der Aufstellung der Richtpreise und der Verrechnungstarife zu beteiligen. | | 9. Am 16. Dezember 1992 übersandte die Kommission den Klägerinnen die Mitteilung der Beschwerdepunkte. Dabei unterrichtete sie sie von ihrer Absicht, gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) die Bußgeldfreiheit gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 aufzuheben. | | 10. Am 3. Februar 1993 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. In dieser Antwort beantragten sie insbesondere eine Anhörung. | | 11. Mit Schreiben vom 4. Juni 1993 teilte die Kommission ihnen mit, daß das Verfahren nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 nur nach einer Rücknahme des Zumietverbots abgeschlossen werden könne. | | 12. Die Beschwerdeführer wandten sich erneut an den Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrecht, der in einer einstweiligen Verfügung vom 6. Juli 1993 die Außerkraftsetzung des Zumietverbots anordnete, da die Kommission inzwischen zu den fraglichen Regelungen Stellung genommen und deutlich gemacht habe, daß das Zumietverbot nicht freigestellt werden könne. | | 13. Mit Schreiben vom 29. September 1993 teilte die Kommission den Klägerinnen mit, sie werde sie antragsgemäß vor Erlaß einer abschließenden Entscheidung gemäß Artikel 85 EG-Vertrag anhören, jedoch sei eine solche Anhörung im Rahmen einer auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung nicht erforderlich. | | 14. Der Beschluß der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 6. Juli 1993 wurde vom Gerechtshof Amsterdam mit Urteil vom 28. Oktober 1993 bestätigt. Dieses Urteil stützte sich insbesondere auf ein undatiertes Schreiben eines Herrn Giuffrida von der Generaldirektion Wettbewerb (GD IV) der Kommission an die Beschwerdeführer mit beglaubigter Kopie an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen. Diese bestätigten am 22. September 1993 den Empfang des Schreibens. Dessen Verfasser drückte sich wie folgt aus: "Ich kann bestätigen, daß ein Entwurf einer auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung der Kommission zur Annahme im schriftlichen Verfahren Ende dieser Woche vorzulegen ist, sobald alle erforderlichen Sprachfassungen verfügbar sind. Das Einverständnis der beteiligten Stellen wurde bereits erteilt … Voraussichtlich könnte die offizielle Bekanntgabe der Entscheidung [an die Klägerinnen] in der ersten Hälfte des Oktobers 1993 erfolgen." | | 15. Mit Mitteilung vom 4. November 1993 setzte die SCK das Zumietverbot bis zur endgültigen Stellungnahme der Kommission aus. | | 16. Am 13. April 1994 erließ die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17. | | 17. Die Klägerinnen forderten die Kommission mit Schreiben vom 3. Juni 1994 auf, ihre endgültige Entscheidung bis spätestens 3. August 1994 zu erlassen. | | 18. Der Generaldirektor der GD IV Ehlermann teilte den Klägerinnen mit Schreiben vom 27. Juni 1994 mit, daß "der für den Erlaß der endgültigen Entscheidung gesetzte Zeitpunkt des 3. August 1994 völlig unrealistisch" sei, daß jedoch "der Erlaß der endgültigen Entscheidung mit Vorrang behandelt" werde. | | 19. In Beantwortung eines Schreibens der Klägerinnen vom 3. August 1994 teilte die Kommission mit Schreiben vom 9. August 1994 mit, die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom Dezember 1992 betreffe ausschließlich die Eröffnung eines Verfahrens, das dem Erlaß der auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung vorausgehe. Vor der endgültigen Entscheidung werde eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte ergehen, zu der die Klägerinnen angehört würden. | | 20. Am 21. Oktober 1994 erging gegen die Klägerinnen eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag. | | 21. Am 21. Dezember 1994 übermittelten die Klägerinnen der Kommission ihre Antwort auf diese Mitteilung. In dieser Antwort forderten sie die Kommission erneut auf, unverzüglich tätig zu werden, und verzichteten auf eine Anhörung. | | 22. Am 27. November 1995 haben sie beim Gericht eine Klage auf Schadensersatz (Rechtssache T-213/ 95) und, mit gesondertem Schriftsatz, einen Antrag auf einstweilige Anordnungen eingereicht (Rechtssache T-213/ 95 R). Die Klägerinnen haben diesen Antrag zurückgenommen; der Präsident hat die Rechtssache T-213/ 95 R mit Beschluß vom 24. Januar 1996 aus dem Register des Gerichts gestrichen. Die Kostenentscheidung ist vorbehalten geblieben. | | 23. Am 29. November 1995 erließ die Kommission die Entscheidung 95/ 551/ EG in einem Verfahren nach Artikel 85 EG-Vertrag (IV/ 34. 179, 34. 202, 34. 216 - Stichting Certificatie Kraanverhuurbedrijf und Federatie van Nederlandse Kraanverhuurbedrijven -; ABl. L 312, S. 79; im folgenden: streitige Entscheidung). Sie stellte fest, daß die FNK vom 15. Dezember 1979 bis 28. April 1992 gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie ein System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen angewandt habe, das ihren Mitgliedsunternehmen die Möglichkeit gegeben habe, Vorhersagen über die Preispolitik der anderen Mitglieder zu treffen (Artikel 1). Sie stellte weiter fest, daß die SCK vom 1. Januar 1991 bis zum 4. November 1993 (mit Ausnahme der Zeit vom 17. Februar bis zum 9. Juli 1992) gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen habe, indem sie es den ihr angeschlossenen Unternehmen untersagt habe, Kräne von der SCK nicht angeschlossenen Unternehmen zuzumieten (Artikel 3). Im übrigen ordnete sie an, daß die Klägerinnen diese Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen hätten (Artikel 2 und 4), und verhängte eine Geldbuße von 11 500 000 ECU gegen die FNK und eine Geldbuße von 300 000 ECU gegen die SCK (Artikel 5). | | 24. Mit Schreiben vom 11. Januar 1996 beantragten die Klägerinnen im Hinblick auf die Erhebung einer Klage gegen diese Entscheidung Einsicht in die Akten, was die Kommission mit Schreiben vom 15. Januar 1996 ablehnte. | | 25. Mit Klageschrift, die am 6. Februar 1996 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben sie Klage erhoben auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung (Rechtssache T-18/ 96). Sie haben auch mit gesondertem Schriftsatz einen Antrag auf einstweilige Anordnungen eingereicht (Rechtssache T-18/ 96 R). | | 26. Für die Zeit bis zur Verkündung des Urteils des Gerichts in der Rechtssache T-18/ 96 gelangten die Klägerinnen am 25. März 1996 zu einer Einigung mit der Kommission in bezug auf die Anpassung der Bestimmung über das Zumietverbot. Nach der angepaßten Fassung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Regelung über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen dürfen die von der SCK zertifizierten Unternehmen nur Kräne benutzen, "die aufgrund einer vorherigen Zertifizierung entweder durch die Anstalt oder durch eine andere - niederländische oder ausländische - Zertifizierungsstelle, die für die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen qualifiziert ist und die offensichtlich gleichwertige Kriterien anwendet, mit einer Zertifizierungsplakette versehen sind, sofern nicht durch schriftliche Urkunden (einschließlich Fernkopien) nachgewiesen werden kann, daß der Auftraggeber bei Erteilung des Auftrags keinen Wert darauf gelegt hat, daß das (dritte) Kranvermietungsunternehmen, auf das er im jeweiligen Fall zurückgegriffen hat, zertifiziert ist" (Schreiben der Kommission an die Klägerinnen vom 25. März 1996). | | 27. Der Präsident des Gerichts hat den Antrag auf einstweilige Anordnung in der Rechtssache T-18/ 96 R mit Beschluß vom 4. Juni 1996 zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist vorbehalten geblieben. Das Rechtsmittel gegen den Beschluß des Gerichts ist mit Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 zurückgewiesen worden. | | 28. Die Klägerinnen haben mit Schreiben vom 9. Juli 1996 an den Präsidenten des Gerichts in der Rechtssache T-18/ 96 beantragt, gemäß Artikel 65 Buchstabe b der Verfahrensordnung, hilfsweise gemäß Artikel 64 § 3 Buchstabe d der Verfahrensordnung, die Vorlage der Akten der Kommission in den Sachen SCK und FNK mit den Nummern IV/ 34. 179, 34. 202 und 34. 216 einschließlich der internen Unterlagen der Kommission über den Austausch der Standpunkte der Generaldirektion Industrie (GD III) und der GD IV in diesen Angelegenheiten sowie etwaiger anderer Akten, die als Grundlage der streitigen Entscheidung gedient haben, anzuordnen. | | 29. Der Präsident der Vierten erweiterten Kammer hat mit Beschluß vom 4. Oktober 1996 die Beschwerdeführerin Van Marwijk und sieben andere Kranvermietungsunternehmen als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission in der Rechtssache T-18/ 96 zugelassen. | | 30. Die beiden Rechtssachen sind mit Beschluß vom 12. März 1997 gemäß Artikel 50 der Verfahrensordnung für die Zwecke der mündlichen Verhandlung verbunden worden. | | 31. Das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen. Es hat jedoch die Partien aufgefordert, vor der mündlichen Verhandlung einige Unterlagen vorzulegen. | | 32. Die Parteien haben in der Sitzung vom 4. Juni 1997 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet. | | 33. Nach Anhörung der Parteien zu diesem Punkt in der mündlichen Verhandlung ist das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) der Auffassung, daß die beiden Rechtssachen auch zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden sind. | | Anträge der Parteien | | 34. In der Rechtssache T-213/ 95 beantragen die Klägerinnen, -festzustellen, daß die Gemeinschaft für den Schaden haftet, der ihnen durch die rechtswidrigen Verhaltensweisen der Kommission entstanden ist und noch entsteht; -die Gemeinschaft zu verurteilen, diesen Schaden zu ersetzen, und ihr aufzugeben, dessen Umfang in Abstimmung mit den Klägerinnen festzulegen; sofern zu diesem Punkt keine gütliche Einigung erfolge, möge das Gericht selbst die Höhe des Schadens erforderlichenfalls nach der Bestellung eines Sachverständigen, der mit dessen genauer Bezifferung beauftragt wird, festlegen; -der Gemeinschaft die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. | | 35. Die Kommission beantragt, -die Klage abzuweisen; -den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gesamtschuldnerisch aufzuerlegen. | | 36. In der Rechtssache T-18/ 96 beantragen die Klägerinnen, -festzustellen, daß die streitige Entscheidung nichtig ist, soweit die Kommission entscheidet, daß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anwendbar ist, und deshalb gegen die Klägerinnen eine Geldbuße verhängt, jedoch zum Antrag der Klägerinnen auf Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 EG-Vertrag nicht Stellung nimmt; -hilfsweise, die Entscheidung vollständig für nichtig zu erklären; -weiter hilfsweise, die Entscheidung wegen Verstoßes gegen Artikel 85 EG-Vertrag, Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (im folgenden: EMRK), allgemeine Rechtsgrundsätze und die Begründungspflicht (Artikel 190 EG-Vertrag) für nichtig zu erklären; -höchst hilfsweise, die streitige Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, so daß gegen die Klägerinnen keine Geldbuße verhängt wird; -der Kommission die Kosten aufzuerlegen; -den Streithelfern die Kosten der Streithilfe aufzuerlegen. | | 37. Die Kommission beantragt, -die Klage abzuweisen; -den Klägerinnen die Kosten aufzuerlegen. | | 38. Die Streithelfer beantragen, -den Anträgen der Kommission stattzugeben; -den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer aufzuerlegen. | | Die Klage auf Schadensersatz (Rechtssache T-213/ 95) | | 39. Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels 215 Absatz 2 EG-Vertrag, daß ein Tatbestand erfüllt ist, dessen Merkmale die Rechtswidrigkeit des dem Gemeinschaftsorgan zur Last gelegten Verhaltens, das Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden sind (z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 15. September 1994 in der Rechtssache C-146/ 91, KYDEP/ Rat und Kommission, Slg. 1994, I-4199, Randnr. 19, und Urteil des Gerichts vom 13. Dezember 1995 in den Rechtssachen T-481/ 93 und T-484/ 93, Exporteurs in Levende Varkens u. a./ Kommission, Slg., 1995, II-2941, Randnr. 80). | | 1. Zum angeblich rechtswidrigen Verhalten der Kommission | | 40. Die Klägerinnen machen vier Klagegründe geltend, um ein rechtswidriges Verhalten der Kommission in dem Verfahren darzutun, das diese auf die Einreichung der Beschwerde vom 13. Januar 1992 und auf die Anmeldungen der Klägerinnen vom 15. Januar und vom 6. Februar 1992 eingeleitet hatte. Diese Klagegründe sind ein Verstoß gegen Artikel 6 EMRK, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und eine Verletzung des Rechts auf Anhörung. | | Erster Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 6 EMRK | | Parteivorbringen | | 41. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission sei verpflichtet, die Bestimmungen der EMRK zu beachten. Das ergebe sich aus der Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofes vom 17. Dezember 1970 in der Rechtssache 11/ 70, Internationale Handelsgesellschaft, Slg. 1970, 1125, vom 21. September 1989 in den Rechtssachen 46/ 87 und 227/ 88, Hoechst/ Kommission, Slg. 1989, 2859, und vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/ 87, Orkem/ Kommission, Slg. 1989, 3283), aus Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union und aus der Gemeinsamen Erklärung der Versammlung, des Rates und der Kommission vom 5. April 1977 (ABl. C 103, S. 1). | | 42. Das Verwaltungsverfahren vor der Kommission im Hinblick auf die Anwendung des Artikels 85 EG-Vertrag sei ein Verfahren, auf das Artikel 6 EMRK Anwendung finde. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention ergebe sich nämlich, daß diese Bestimmung auf Verwaltungsstreitverfahren Anwendung finde (Stenuit/ Frankreich, 1992, 14 EHRR 509, und Niemitz/ Deutschland, 1993, 16 EHRR 97). | | 43. Die Kommission habe die Voraussetzung des "angemessenen Zeitraums" des Artikels 6 Absatz 1 EMRK nicht beachtet. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe entschieden, daß ein Zeitraum von 17 Monaten über das Angemessene hinausgehe (Urteil vom 9. Dezember 1994, Schouten und Meldrum/ Niederlande, Serie A, Nr. 304). Das gesamte Verwaltungsverfahren vor der Kommission habe mehr als 45 Monate gedauert. Daher stelle das Verhalten der Kommission offensichtlich einen Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 EMRK dar. | | 44. Die Kommission habe das Verfahren nach der Verordnung Nr. 17 dadurch mißbraucht, daß sie die erste Mitteilung der Beschwerdepunkte nur im Hinblick auf den Erlaß einer auf Artikel 15 Absatz 6 dieser Verordnung gestützten Entscheidung gemacht habe. Zudem sei nicht verständlich, weshalb die Kommission von der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte an 22 Monate benötigt habe, um die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte zu versenden, deren Grundargumentation völlig die gleiche sei wie bei der ersten. Die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte sei unnötig gewesen und habe einen Schritt der Kommission zur Verlängerung des Verfahrens dargestellt. | | 45. Das Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 habe sich als einstweilige Verfügung dargestellt, die ihre Wirkungen bis zum Erlaß der Entscheidung der Kommission habe entfalten sollen. Unter diesen Umständen hätte die Kommission schnell zu einer abschließenden Entscheidung gelangen müssen. Der Geist, in dem die Kommission das Verfahren durchgeführt habe, sei von der Überzeugung geprägt gewesen, sie brauche nur das nationale Gericht durch eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zu beeinflussen. Sie habe diese Angelegenheit niemals im geringsten mit Vorrang behandelt. | | 46. Die Klägerinnen hätten in keiner Weise zur Dauer des Verfahrens bei der Kommission beigetragen. Sie hätten konstruktive Vorschläge formuliert, um zu einer schnellen Lösung zu gelangen, die jedoch von der Kommission abgelehnt worden seien. Sie hätten nach dem Empfang der zweiten Mitteilung der Beschwerdepunkte auf eine Anhörung verzichtet, um den Erlaß der endgültigen Entscheidung zu beschleunigen. Die Kommission dürfe ihnen nicht zum Vorwurf machen, daß sie ihre Anliegen bei der GD III, der für die Zertifizierungspolitik zuständigen Stelle der Kommission, vorgetragen hätten. Das Eingreifen der GD III wäre selbst dann notwendig gewesen, wenn die Klägerinnen dies nicht beantragt hätten. Auch das Eingreifen der Ständigen Vertretung der Niederlande bei der Europäischen Union und des Zertifizierungsrates in einem Zeitraum von zwei Wochen (vom 13. bis zum 27. Oktober 1993) könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. | | 47. Schließlich könne die Komplexität des Verfahrens die Überschreitung eines angemessenen Zeitraums nicht rechtfertigen (Urteil Schouten und Meldrum/ Niederlande, a. a. O.). Die Verzögerungen, die das Fehlen der finnischen und der schwedischen Übersetzung des Entscheidungsentwurfs verursacht habe, könnten als strukturelle Verzögerungen eine Überschreitung des angemessenen Zeitraums nicht rechtfertigen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6. Mai 1981, Buchholz, Serie A, Nr. 42). | | 48. Die Kommission erwidert, für die Beurteilung, ob ein Zeitraum angemessen sei, seien alle Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen. Nicht nur das Verhalten der Kommission sei erheblich, sondern auch dasjenige der Klägerinnen sowie die Komplexität der Angelegenheit und alle anderen besonderen Umstände. Die Kommission räumt ein, die Angelegenheit in der Zeit von Januar bis Juli 1992 nicht vorrangig behandelt zu haben, da sie gleichzeitig beim niederländischen Gericht anhängig gewesen sei und da die Zuwiderhandlungen seit der Verkündung des Beschlusses der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992 abgestellt worden seien (vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 18. September 1992 in der Rechtssache T-24/ 90, Automec/ Kommission, Slg. 1992, II-2223, Randnrn. 77 und 85). Sie habe die Prüfung der Angelegenheit nach der Verkündung des Urteils des Gerechtshof Amsterdam vom 9. Juli 1992 beschleunigt, das der SCK die Wiedereinführung des Zumietverbots erlaubt habe (siehe Randnr. 8). | | 49. Die vorläufige Untersuchung der Angelegenheit habe zu dem Ergebnis geführt, daß die Voraussetzungen für die Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 vorgelegen hätten. Binnen fünf Monaten nach Verkündung des Urteils des Gerechtshof Amsterdam habe die Kommission den Klägerinnen eine Mitteilung der Beschwerdepunkte nach diesem Artikel übermittelt (Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992, siehe Randnr. 9). | | 50. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Entscheidungsentwurf gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 fertig gewesen sei, habe die GD III die GD IV gebeten, diesen Entwurf vor der Vorlage an die Kommission als Kollegialorgan zu besprechen. Das Eingreifen der GD III in das Verfahren, das der Hauptgrund für die Verzögerung bei der Behandlung des Vorgangs in den folgenden Monaten gewesen sei, sei jedoch die unmittelbare Folge der von den Klägerinnen unternommenen Schritte gewesen. Die Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 sei schließlich am 13. April 1994 erlassen worden. | | 51. Ferner habe die Kommission am 21. Oktober 1994 den Klägerinnen die Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß einer endgültigen Entscheidung übersandt. Diese Mitteilung, die auf die Artikel 3 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 gestützt worden sei, habe einen anderen Gegenstand und andere rechtliche Folgen als eine auf Artikel 15 Absatz 6 gestützte Entscheidung gehabt. Einen Monat nach dem Empfang der Antwort der Klägerinnen auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte habe die GD IV bereits einen Entscheidungsentwurf abgefaßt. Es habe jedoch nach dem Beitritt Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union am 1. Januar 1995 erhebliche Verzögerungen bei der Übersetzung in das Finnische und das Schwedische gegeben. Schließlich habe die Kommission die streitige Entscheidung am 29. November 1995 erlassen. | | 52. Der Kommission könne daher nicht vorgeworfen werden, sie habe den Grundsatz der Einhaltung eines angemessenen Zeitraums im Verwaltungsverfahren verletzt. | | Würdigung durch das Gericht | | 53. Nach ständiger Rechtsprechung gehören die Grundrechte zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung der Gemeinschaftsrichter zu sichern hat (vgl. Gutachten 2/ 94 des Gerichtshofes vom 28. März 1996, Slg. 1996, I-1759, Randnr. 33, Urteil des Gerichtshofes vom 29. Mai 1997 in der Rechtssache C-299/ 95, Kremzow, Slg. 1997, I-2629, Randnr. 14). Dabei lassen sich der Gerichtshof und das Gericht von den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten sowie von den Hinweisen leiten, die die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte geben, an deren Abschluß die Mitgliedstaaten beteiligt waren oder denen sie beigetreten sind. Der EMRK kommt in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung zu (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 15. Mai 1986 in der Rechtssache 222/ 84, Johnston, Slg. 1986, 1651, Randnr. 18, und Kremzow, a. a. O., Randnr. 14). Ferner achtet gemäß Artikel F Absatz 2 des Vertrages über die Europäische Union die Union "die Grundrechte, wie sie in der [EMRK] gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten [ergeben,] als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts …". | | 54. Die Klägerinnen rügen, daß die streitige Entscheidung, die das Datum des 29. November 1995 trage, nach der Einreichung der Beschwerde durch die Streithelfer am 13. Januar 1992 und der Anmeldungen der SCK vom 15. Januar 1992 sowie der FNK vom 6. Februar 1992 (siehe Randnrn. 6 und 7) nicht innerhalb eines "angemessenen Zeitraums" im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der EMRK erlassen worden sei, wonach "[j] edermann … Anspruch darauf [hat], daß seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht". | | 55. Beantragt eine Partei bei der Kommission ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 oder nimmt sie eine Anmeldung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 vor, um eine Freistellung zu erhalten, kann die Kommission ihre Entscheidung nicht unbegrenzt hinausschieben. Um die Rechtssicherheit und einen angemessenen Rechtsschutz zu garantieren, muß sie nämlich innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine Entscheidung erlassen oder ein Verwaltungsschreiben abfassen, falls ein solches Schreiben beantragt worden ist. Desgleichen ist die Kommission verpflichtet, innerhalb eines angemessenen Zeitraums endgültig zur Beschwerde Stellung zu nehmen, wenn bei ihr ein Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 gestellt wird, in dem Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 und/ oder Artikel 86 EG-Vertrag gerügt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 18. März 1997 in der Rechtssache C-282/ 95 P, Guérin automobiles/ Kommission, Slg. 1997, I-1503, Randnr. 38). | | 56. Daß die Kommission Entscheidungen, mit denen Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik abgeschlossen werden, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen habe, stellt einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts dar (vgl. in bezug auf die Zurückweisung einer Beschwerde Urteil Guérin automobiles/ Kommission, a. a. O., Randnr. 38, im Zusammenhang mit staatlichen Beihilfen Urteile des Gerichtshofes vom 11. Dezember 1973 in der Rechtssache 120/ 73, Lorenz, Slg. 1973, 1471, Randnr. 4, und vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/ 85, RSV/ Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnrn. 12 bis 17). Daher ist, ohne daß über die Anwendbarkeit des Artikels 6 Absatz 1 EMRK auf Verwaltungsverfahren vor der Kommission auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik zu entscheiden wäre, zu prüfen, ob die Kommission im vorliegenden Fall gegen diesen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen hat. | | 57. Die Gesamtdauer des Verwaltungsverfahrens betrug im vorliegenden Fall ungefähr 46 Monate. Wie jedoch die Kommission zu Recht ausgeführt hat, beurteilt sich die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere von dessen Kontext, der verschiedenen Verfahrensabschnitte, die die Kommission abgeschlossen hat, des Verhaltens der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Komplexität der Angelegenheit sowie ihrer Bedeutung für die verschiedenen Beteiligten (vgl. entsprechend die Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 23. April 1987, Erkner, Serie A, Nr. 117, S. 62, Abschnitt 66, vom 25. Juni 1987, Milasi, Serie A, Nr. 119, S. 46, Abschnitt 15, sowie Schouten und Meldrum/ Niederlande, a. a. O., S. 25, Abschnitt 63). | | 58. Was zunächst den Kontext der Rechtssache angeht, so enthielt die Geschäftsordnung der FNK bereits seit dem 15. Dezember 1979 eine Bestimmung, die die Mitglieder der Vereinigung verpflichtete, vorrangig bei der Vermietung von Kränen auf andere Mitglieder zurückzugreifen und annehmbare Tarife zu praktizieren (Geschäftsordnung, Artikel 3 Buchstaben a und b). Die in der streitigen Entscheidung angesprochene Bestimmung der Zertifizierungsregelung der SCK (Zertifizierungsregelung Artikel 7 zweiter Gedankenstrich) trat am 1. Januar 1991 in Kraft. Die Klägerinnen haben es offensichtlich nicht als notwendig erachtet, vor der Einreichung der Beschwerde der Beschwerdeführer bei der Kommission am 13. Januar 1992 die Stellungnahme der Kommission zu ihren Satzungen und Regelungen einzuholen. Denn die Satzung der SCK und ihre Regelung der Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen wurden bei der Kommission erst am 15. Januar 1992, die Satzung und die Geschäftsordnung der FNK erst am 6. Februar 1992 angemeldet. | | 59. Sodann umfaßte der Zeitraum von 46 Monaten, der zwischen der Einreichung der Beschwerde und der Anmeldungen einerseits und dem Erlaß der streitigen Entscheidung andererseits verstrichen ist, verschiedene Verfahrensabschnitte. Die Kommission gab nach Prüfung der Beschwerde und der Anmeldungen am 16. Dezember 1992 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ab und erließ tatsächlich am 13. April 1994 eine solche Entscheidung. Sodann übersandte sie am 21. Oktober 1994 eine neue Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß der streitigen Entscheidung, die am 29. November 1995 erging. | | 60. Es ist zu prüfen, ob die jeweilige Dauer dieser Verfahrensabschnitte angemessen war. | | 61. Die erste vorläufige Stellungnahme der Kommission zu den Anmeldungen der Klägerinnen war die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992. Die Dauer dieses ersten Verfahrensabschnitts, ungefähr elf Monate, war angemessen und kann in Anbetracht sämtlicher Einzelheiten des Vorgangs sogar als verhältnismäßig kurz angesehen werden. In dieser Zeit prüfte die Kommission parallel die Anmeldungen der Klägerinnen und die Beschwerde der Beschwerdeführer, in der gerade die von den Klägerinnen angemeldeten Praktiken beanstandet wurden. Im übrigen durfte sie mit Recht davon ausgehen, daß der von den Klägerinnen unterbreitete Vorgang nicht vorrangig zu behandeln war. Denn die Klägerinnen machten in ihren Anmeldungen nicht geltend, daß eine dringliche Behandlung ihres Vorgangs erforderlich sei, obwohl in Punkt 7. 4 des Anhangs des Formblatts A/ B (im Anhang der Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates [ABl. 1962, Nr. 35, S. 1118], später ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 3385/ 94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Form, den Inhalt und die anderen Einzelheiten der Anträge und Anmeldungen nach der Verordnung Nr. 17 des Rates [ABl. L 377, S. 28]) die anmeldenden Beteiligten aufgefordert werden, anzugeben, wie dringlich die Angelegenheit ist. Ferner wurden die angemeldeten Praktiken, die nach Auffassung der Kommission nicht gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden konnten, für ungefähr fünf Monate, vom 11. Februar 1992 bis zum 9. Juli 1992 (siehe Randnr. 8) aufgrund des Vorgehens der Beschwerdeführer vor den niederländischen Gerichten eingestellt. | | 62. Der Zeitraum von ungefähr sechzehn Monaten, der von der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 bis zum Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 am 13. April 1994 verstrich, war ebenfalls angemessen. Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht eingeräumt, daß die SCK in ihrem Schreiben an die Kommission vom 21. Oktober 1993 (an Herrn Dubois von der GD IV) erstmals auf einer schnellen und dringlichen Behandlung des Vorgangs bestanden. Die FNK hatte vor dem Erlaß der Entscheidung vom 13. April 1994 keine entsprechenden Schritte unternommen. Im Aufforderungsschreiben der Klägerinnen an die Kommission vom 3. Juni 1994 gab die FNK erstmals ihr Interesse an einer schnellen Behandlung des Vorgangs kund. Im übrigen ist unstreitig, daß die Klägerinnen im selben Zeitpunkt, als die SCK erstmals bei der GD IV auf eine schnellen Abwicklung des Verfahrens drang, das Eingreifen der GD III bei der GD IV beantragt haben, um eine wohlwollende Behandlung ihres Freistellungsantrags zu erreichen (siehe insbesondere Schreiben der Klägerinnen vom 5. Oktober 1993 an den Leiter der Verwaltungseinheit III. B. 3 McMillan). Solche Schritte sind zwar völlig legitim; gleichwohl hätten sich die Klägerinnen darüber im klaren sein müssen, daß das beantragte Eingreifen der GD III den Ablauf des Verfahrens verlangsamen würde, da im übrigen die GD III weder in einem Freistellungsverfahren gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag noch in einem Verfahren zur Feststellung einer Zuwiderhandlung gemäß Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gehört zu werden braucht. | | 63. Der folgende Abschnitt des Verfahrens bestand in der Übersendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß der streitigen Entscheidung an die Klägerinnen. Diese Übersendung erfolgte am 21. Oktober 1994, sechs Monate nach dem Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17. | | 64. Dieser Zeitraum von sechs Monaten ist nicht unangemessen. | | 65. Die Klägerinnen machen jedoch geltend, daß die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte überflüssig und eine Maßnahme der Kommission zur Verlängerung des Verfahrens gewesen sei. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen. Zum einen dienten die beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte unterschiedlichen Zwecken. Die erste betraf den Widerruf der Befreiung von Geldbußen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung Nr. 17 im Wege einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6, die zweite eine Entscheidung über die Feststellung von Zuwiderhandlungen und die Verhängung von Geldbußen nach den Artikeln 3 Absatz 1 und 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17. Zudem wurden in der zweiten Mitteilung Beschwerdepunkte aufgeführt, die sämtliche in der streitigen Entscheidung festgestellten Zuwiderhandlungen betrafen, nämlich das Zumietverbot, die Richtpreise und die Verrechnungstarife, während die erste nur die Untersuchung des Zumietverbots unter dem Gesichtspunkt des Artikels 85 EG-Vertrag erfaßte. Nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 99/ 63/ EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268), die dem Schutz der Verfahrensrechte dienen, müssen die von einem Verfahren zur Feststellung von Zuwiderhandlungen betroffenen Unternehmen sich im Verwaltungsverfahren zu allen in der Entscheidung berücksichtigten Beschwerdepunkten äußern können (Urteil des Gerichtshofes vom 13. Februar 1979 in der Rechtssache 85/ 76, Hoffmann-La Roche/ Kommission, Slg. 1979, 461, Randnr. 9, Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in den Rechtssachen T-10/ 92, T-11/ 92, T-12/ 92 und T-15/ 92, Cimenteries CBR u. a./ Kommission, Slg. 1992, II-2667, Randnr. 19, und vom 23. Februar 1994 in den Rechtssachen T-39/ 92 und T-40/ 92, CB und Europay/ Kommission, Slg. 1994, II-49, Randnr. 47). Die Kommission war daher nicht nur deshalb verpflichtet, den Klägerinnen eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte zu übersenden, weil die beiden Mitteilungen der Beschwerdepunkte unterschiedlichen Zwecken dienten, sondern auch deshalb, weil die streitige Entscheidung einen Beschwerdepunkt berücksichtigte, der in der ersten Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht aufgeführt war. Mit anderen Worten, ohne eine zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte hätte die streitige Entscheidung die Verfahrensrechte der Klägerinnen offensichtlich verletzt. | | 66. Schließlich erließ die Kommission ihre endgültige Entscheidung am 29. November 1995, d. h. elf Monate nach dem Eingang der Antwort der Klägerinnen auf die zweite Mitteilung der Beschwerdepunkte am 21. Dezember 1994. Unabhängig von den Übersetzungsproblemen, die die Parteien in ihren Schriftsätzen erörtert haben, stellt der Umstand, daß die Kommission nach dem Eingang der Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte elf Monate benötigte, um eine endgültige Entscheidung in allen Amtssprachen der Gemeinschaft vorzubereiten, keine Verletzung des Grundsatzes dar, daß ein Verwaltungsverfahren auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen ist. | | 67. Das Argument der Klägerinnen, daß die Kommission den Vorgang niemals im mindesten vorrangig behandelt habe und der Ansicht gewesen sei, sie brauche lediglich das nationale Gericht durch eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 zu beeinflussen, geht fehl. Die Kommission kann den bei ihr anhängigen Vorgängen unterschiedliche Prioritäten zuweisen (Urteil Automec/ Kommission, a. a. O., Randnr. 77). Im übrigen kann sie, wenn sie der Ansicht ist, daß die bei ihr angemeldeten Praktiken nicht für eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag in Betracht kommen, bei der Beurteilung des Grades der Priorität, der der Anmeldung beizumessen ist, berücksichtigen, daß ein nationales Gericht die betreffenden Zuwiderhandlungen bereits abgestellt hat. | | 68. In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen Ausführungen zu den bleibenden nachteiligen Auswirkungen einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gemacht. Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 15. März 1967 in den Rechtssachen 8/ 66, 9/ 66, 10/ 66 und 11/ 66 (Cimenteries CBR u. a./ Kommission, Slg. 1967, 100, 124) die Zulässigkeit einer Klage auf Nichtigerklärung einer solchen Entscheidung insbesondere auf die Erwägung gestützt, daß, wenn "die vorläufige Maßnahme keiner richterlichen Kontrolle unterliegen [würde]", dies "praktisch dazu führen [würde], daß die Kommission wegen der Wirkung der einfachen Bußgelddrohung von der Notwendigkeit befreit wäre, eine endgültige Entscheidung zu treffen". Im vorliegenden Fall haben es die Klägerinnen unterlassen, gegen die gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ergangene Entscheidung vom 13. April 1994 Nichtigkeitsklage zu erheben. Sie können daher keine etwaigen bleibenden nachteiligen Auswirkungen dieser Entscheidung rügen. | | 69. Nach allem hat die Kommission den Grundsatz beachtet, daß das Verwaltungsverfahren, das dem Erlaß der streitigen Entscheidung vorausging, innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließen war. | | 70. Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen. | | Zweiter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit | | Parteivorbringen | | 71. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten sich in bezug auf die Frage der Gewährung der beantragten Freistellung 45 Monate lang im Ungewissen befunden. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gelte in besonderem Maße, wenn es sich um eine Regelung handele, die finanzielle Konsequenzen haben könne (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1987 in der Rechtssache 325/ 85, Irland/ Kommission, Slg. 1987, 5041, Randnr. 18). Eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 könne niemals die Sicherheit bieten, die eine endgültige Entscheidung verschaffe (Urteil des Gerichtshofes Cimenteries CBR u. a./ Kommission, a. a. O.). Zudem sei es seltsam, daß die Kommission erkläre, die Klägerinnen hätten nach den Entscheidungen der niederländischen Gerichte Gewißheit über ihre Lage gehabt, obwohl diese nur eine provisorische Regelung bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission hätten treffen wollen. Im übrigen stütze sich das Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 besonders auf das Schreiben Giuffrida vom September 1993 (siehe Randnr. 14), das die falsche Behauptung enthalte, daß "die Zustimmung der beteiligten Stellen bereits eingeholt worden [sei]". Die GD III habe zu diesem Vorgang im Zeitpunkt dieser Behauptung noch gar keine Stellungnahme abgegeben gehabt. | | 72. Die Kommission ist der Ansicht, daß sich die Klägerinnen nicht 45 Monate in Rechtsunsicherheit befunden hätten. Sie bezieht sich auf den Beschluß der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 6. Juli 1993. In ihrer Gegenerwiderung führt sie noch aus, daß die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 16. Dezember 1992 sowie ihr Schreiben vom 4. Juni 1993 (siehe Randnrn. 9 und 11) den Klägerinnen ein eindeutiges Signal in bezug auf die mögliche Gewährung einer Freistellung gegeben habe. Auch beziehe sich die Wendung "beteiligte Stellen" im Schreiben Guiffrida vom September 1993 nur auf die Stellen der GD IV und den Juristischen Dienst der Kommission. Die GD III sei am Verfahren erst auf ihr ausdrückliches Verlangen nach entsprechenden Schritten der Klägerinnen beteiligt worden. Die Beteiligung der GD III habe zu einer Verzögerung des Erlasses der auf Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gestützten Entscheidung um einige Monate geführt, was Herr Giuffrida am 22. September 1993 nicht habe vorhersehen können. | | Würdigung durch das Gericht | | 73. Der Klagegrund teilt sich in zwei Rügen auf. | | 74. Mit der ersten Rüge wird die Frage aufgeworfen, ob die Kommission nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit verpflichtet ist, eine Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu erlassen, wenn Vereinbarungen gemäß Artikel 2 und/ oder Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 bei ihr angemeldet werden. So formuliert, deckt sie sich mit dem ersten Klagegrund und ist aus den gleichen Gründen zurückzuweisen. | | 75. Im Rahmen der zweiten Rüge machen die Klägerinnen geltend, daß das Schreiben Giuffrida vom September 1993 (siehe Randnr. 14) die unrichtige Behauptung enthalte, daß "die Zustimmung der beteiligten Stellen … bereits erteilt [wurde]". Diese Rüge wird auch im Rahmen des dritten Klagegrundes - Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes - vorgebracht. Sie ist aus den im folgenden in Randnummer 82 aufgeführten Gründen zurückzuweisen. | | 76. Somit ist der Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Rechtssicherheit zurückzuweisen. | | Dritter Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes | | Parteivorbringen | | 77. Die Klägerinnen machen geltend, die Kommission habe Versprechungen abgegeben, die sich als unrichtig erwiesen hätten. Sie beziehen sich vor allem auf das Schreiben Giuffrida (siehe Randnr. 14), das im September 1993 den bevorstehenden Erlaß der Entscheidung aufgrund von Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 angekündigt habe. Sodann beziehen sie sich auf das Schreiben Ehlermann vom 27. Juni 1994 (siehe Randnr. 18), wonach der Erlaß der endgültigen Entscheidung vorrangig behandelt werde. Da sich der Gerechtshof Amsterdam in seinem Urteil vom 28. Oktober 1993 auf das Versprechen der Kommission gestützt habe, diese werde ihre Entscheidung kurzfristig erlassen, hätten die Klägerinnen darauf vertrauen dürfen, daß die Kommission ihre Versprechungen erfülle. | | 78. In ihrer Erwiderung führen sie noch zum Schreiben Giuffrida aus, daß die GD III für die Zertifizierungspolitik zuständig sei und daß das vorliegende Verfahren nach den Ausführungen der Kommission der erste Fall einer Anwendung des Artikels 85 auf ein Zertifizierungssystem sei. Somit habe im Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens zumindest eine "beteiligte Stelle", die GD III, ihre Zustimmung nicht erteilt gehabt. Angesichts des Einflusses, den das Schreiben auf das Urteil des Gerechtshof Amsterdam ausgeübt habe, habe die Kommission durch ihre falschen Behauptungen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. | | 79. Die Kommission erwidert, daß das Schreiben vom 22. September 1993 keinen falschen Eindruck von der damaligen Lage vermittelt habe. Sie stützt sich hierfür auf die unter Randnummer 72 dargestellte Argumentation. Ferner ist sie der Ansicht, ihr Schreiben vom 27. Juni 1994 enthalte nichts Wahrheitswidriges. | | Würdigung durch das Gericht | | 80. Der Begriff des berechtigten Vertrauens setzt voraus, daß beim Betroffenen durch klare Zusicherungen der Gemeinschaftsverwaltung berechtigte Erwartungen geweckt worden sind (Urteil des Gerichts vom 19. Mai 1994 in der Rechtssache T-465/ 93, Consorzio gruppo di azione locale "Murgia Messapica"/ Kommission, Slg. 1994, II-361, Randnr. 67, und Beschluß des Gerichts vom 11. März 1996 in der Rechtssache T-195/ 95, Guérin automobiles/ Kommission, Slg. 1996, II-171, Randnr. 20). | | 81. Im vorliegenden Fall berufen sich die Klägerinnen auf zwei Schreiben der Kommission, die Versprechungen enthalten hätten, die sich als unrichtig erwiesen hätten. | | 82. Das Schreiben Giuffrida wurde entweder am 21. oder am 22. September 1993 verfaßt. Es stellte nämlich eine Antwort auf ein Schreiben der Beschwerdeführer vom 21. September 1993 dar; die Klägerinnen behaupten, es am 22. September 1993 übersandt bekommen zu haben. In dem Schreiben hieß es, daß ein Entwurf einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 der Kommission als Kollegialorgan im Laufe der folgenden Woche vorgelegt werden solle und daß die Kommission die förmliche Mitteilung dieser Entscheidung an die Klägerinnen in den ersten beiden Wochen des Oktobers 1993 beabsichtige. In diesem Schreiben ließen sich möglicherweise klare Zusicherungen in bezug auf den bevorstehenden Erlaß einer Entscheidung der Kommission sehen. Die Klägerinnen bestreiten jedoch nicht, daß sie unmittelbar nach Kenntnisnahme von diesem Schreiben bei der GD III Schritte unternommen haben, damit diese bei der GD IV interveniere (siehe insbesondere Schreiben der Klägerinnen vom 5. Oktober 1993 an den Leiter der Verwaltungseinheit III. B. 3 McMillan, das auf eine Unterredung zwischen diesem und dem Prozeßbevollmächtigten am 28. September 1993 Bezug nimmt). Unter diesen Umständen durften die Klägerinnen nicht darauf vertrauen, daß die Kommission etwaige in ihrem am 22. September 1993 übermittelten Schreiben gegebene Zusicherungen einhalten würde. | | 83. Das Schreiben Ehlermann vom 27. Juni 1994 bestätigte, daß der Erlaß einer endgültigen Entscheidung in dieser Angelegenheit für die GD IV vorrangig behandelt werde. Unter Berücksichtigung des allgemeinen Charakters dieser Erklärung kann nicht von klaren Zusicherungen der Kommission gesprochen werden, die bei den Klägerinnen berechtigte Erwartungen in bezug auf den Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Entscheidung in dieser Angelegenheit hätten wecken können. Zudem haben sich die Behauptungen von Herrn Ehlermann als richtig erwiesen, denn die Kommission gab am 21. Oktober 1994 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte im Hinblick auf den Erlaß einer endgültigen Entscheidung heraus. | | 84. Nach allem ist der dritte Klagegrund ebenfalls zurückzuweisen. | | Vierter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Anhörung | | Parteivorbringen | | 85. Die Klägerinnen machen geltend, sie hätten mehrfach beantragt, im Verfahren, das zum Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 geführt habe, gehört zu werden. Der Umstand, daß die Kommission diesen Anträgen nicht stattgegeben habe, stelle eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte dar. Diese Rechte hätten es erfordert, daß sie in einem mit allen förmlichen Garantien ausgestatteten mündlichen Verfahren zum einen zu neuen Gesichtspunkten, die sich im Laufe des Verwaltungsverfahrens hätten ergeben können, und zum anderen zur Verweigerung eines jeden Kompromisses durch die Kommission hätten Stellung nehmen können. Ihr Interesse an einer solchen Anhörung hätte eine mögliche Verzögerung im Verfahren zumindest in der Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 gerechtfertigt. | | 86. Die Kommission erwidert, sie habe es den Klägerinnen ermöglicht, zu den von ihr erstellten Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen. Daher komme eine Verletzung der Verfahrensrechte nicht in Betracht. Da keine rechtliche Bestimmung vorschreibe, daß die betroffenen Unternehmen oder Vereinigungen mündlich zu hören seien, bevor die Kommission eine Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 erlasse, und da kein besonderer Umstand vorliege, dessentwegen im vorliegenden Fall eine Anhörung die einzige Möglichkeit gewesen wäre, die Verfahrensrechte wirksam zu gewährleisten, sei die Kommission nicht verpflichtet gewesen, die Klägerinnen mündlich zu hören, nachdem sie ihre schriftliche Stellungnahme eingeholt habe. | | Würdigung durch das Gericht | | 87. Nach dem Vorbringen der Klägerinnen beruht der ihnen entstandene Schaden darauf, daß die Kommission im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht endgültig zu den Anmeldungen der Klägerinnen Stellung genommen habe und auf diese Weise vier Jahre lang Zweifel in bezug auf die Rechtmäßigkeit der angemeldeten Satzungen und Regelungen habe bestehen lassen. Das Verhalten der Kommission habe dazu geführt, daß der Zertifizierungsrat der SCK den Widerruf ihrer Zulassung angedroht habe, daß die Kranvermieter die allgemeinen Bedingungen der FNK weniger aufmerksam beachtet hätten und daß der gute Ruf der Klägerinnen beeinträchtigt worden sei. | | 88. Das mit diesem Klagegrund gerügte Verhalten der Kommission, nämlich das Unterlassen einer Anhörung vor dem Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17, konnte den in der Klageschrift behaupteten Schaden weder verursachen noch vergrößern. | | 89. Der vorliegende Klagegrund steht daher in keinem Zusammenhang mit diesem Schaden. | | 90. Weiter betrifft er lediglich die Rechtmäßigkeit der gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 ergangenen Entscheidung vom 13. April 1994. Mit der vorliegenden Klage wird jedoch der Ersatz eines Schadens begehrt, der im Zusammenhang mit dem unterbliebenen Erlaß einer endgültigen Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums steht, nicht aber mit der Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 13. April 1994, die die Klägerinnen zudem nicht fristgerecht angefochten haben. | | 91. Somit ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen. | | 92. Nach allem hat die Untersuchung der Klagegründe kein rechtswidriges Verhalten der Kommission aufgezeigt, das die Haftung der Gemeinschaft auslösen könnte. | | 93. Gleichwohl möchte das Gericht noch die Frage eines Kausalzusammenhangs zwischen dem angeblich rechtswidrigen Verhalten und dem von den Klägerinnen geltend gemachten Schaden erörtern. | | 2. Zum Kausalzusammenhang | | Parteivorbringen | | 94. Die Klägerinnen sind der Ansicht, ihr Schaden sei der Kommission zuzurechnen. Der SCK drohe der Verlust ihrer Zulassung, da der Zertifizierungsrat der Ansicht sei, daß das Zumietverbot die einzige Möglichkeit zur Erfüllung der Zulassungskriterien sei, während dieses Zumietverbot gerade bis zur streitigen Entscheidung ausgesetzt gewesen sei. Das Ansehen der FNK und ihre allgemeinen Bedingungen würden insbesondere durch das Verhalten der Kommission beeinträchtigt. In ihrer Erwiderung machen die Klägerinnen noch geltend, daß der Gerechtshof Amsterdam aufgrund einer unrichtigen Erklärung der Kommission ein vorläufiges Urteil erlassen habe, mit dem das Zumietverbot bis zu einer endgültigen Entscheidung der Kommission ausgesetzt worden sei (siehe Randnr. 14). Die Untätigkeit der Kommission während eines unzumutbar langen Zeitraums habe dem Urteil des Gerechtshof Amsterdam vom 28. Oktober 1993 eine zeitliche Bedeutung beigelegt, die bei weitem diejenige übersteige, den das nationale Gericht ihm habe beilegen wollen. | | 95. Die Kommission erwidert, es gebe keinen unmittelbaren und notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Vorgehen der Kommission und der andauernden Aussetzung des Zumietverbots. Nicht sie, sondern das niederländische Gericht habe das Zumietverbot im Wege der einstweiligen Verfügung ausgesetzt. Wenn die SCK der Ansicht sei, daß die einstweiligen Verfügungen nach einiger Zeit nicht mehr gerechtfertigt gewesen seien, da die endgültige Entscheidung der Kommission länger auf sich habe warten lassen, als vorgesehen gewesen sei, hätte sie sich an das nationale Gericht wenden können, um die Aufhebung oder Abänderung der einstweiligen Verfügungen zu erreichen. | | Würdigung durch das Gericht | | 96. Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag entfaltet in den Beziehungen zwischen Einzelpersonen unmittelbare Wirkungen und läßt unmittelbar in deren Person Rechte entstehen, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zu wahren haben (so z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 28. Februar 1991 in der Rechtssache C-234/ 89, Delimitis, Slg. 1991, I-935, Randnr. 45). | | 97. In Anwendung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag untersagte der Gerechtshof Amsterdam der SCK in seinem Urteil vom 28. Oktober 1993, das "Zumietverbot" (Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Zertifizierungsregelung der SCK für Kranvermietungsunternehmen) anzuwenden. Zwar wurde der Gerechtshof Amsterdam durch den Standpunkt der Kommission, d. h. durch das Schreiben Giuffrida vom September 1993 (siehe Randnr. 14), mit dem der Erlaß einer Entscheidung gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 angekündigt wurde, beeinflußt, jedoch war diese Stellungnahme für das nationale Gericht nicht bindend. Denn die Beurteilung des Zumietverbots durch Giuffrida hatte nur den Charakter eines tatsächlichen Gesichtspunkts, den der Gerechtshof Amsterdam bei seiner Prüfung der Vereinbarkeit dieser Verhaltensweise mit Artikel 85 EG-Vertrag berücksichtigen konnte (Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juli 1980 in den Rechtssachen 253/ 78, 1/ 79, 2/ 79 und 3/ 79, Giry und Guerlain u. a., Slg. 1980, 2327, Randnr. 13, Urteil des Gerichts vom 9. Januar 1996 in der Rechtssache T-575/ 93, Koelman/ Kommission, Slg. 1996, II-1, Randnr. 43). Im übrigen beruht, wie die Erörterung der gegen die streitige Entscheidung gerichteten Nichtigkeitsklage zeigen wird, der von der Kommission im Verwaltungsverfahren und in der streitigen Entscheidung vertretene Standpunkt auf einer richtigen Auslegung von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Daher beruhte, als der SCK der Widerruf ihrer Zulassung angedroht wurde, diese Androhung darauf, daß sie verpflichtet war, eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag abzustellen. Ein solcher "Schaden" kann nicht der Kommission zugerechnet werden. | | 98. In bezug auf die FNK erläutern die Klägerinnen nicht, wie ihr Ruf und ihre allgemeinen Bedingungen durch das Verhalten der Kommission beeinträchtigt worden sein sollen, obwohl nach ständiger Rechtsprechung die Klägerinnen die Beweislast für einen Kausalzusammenhang zwischen dem von dem Organ begangenen Fehler und dem geltend gemachten Schaden tragen (vgl. z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 30. Januar 1992 in den Rechtssachen C-363/ 88 und C-364/ 88, Finsider u. a./ Kommission, Slg. 1992, I-359, Randnr. 25; Urteil des Gerichts vom 18. September 1995 in der Rechtssache T-168/ 94, Blackspur u. a./ Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2627, Randnr. 40). Die einzigen Verhaltensweisen der FNK, die im Verwaltungsverfahren beanstandet wurden, sind das System der Richtpreise und die Verrechnungstarife sowie die sogenannte Vorzugsklausel, die die Mitglieder der FNK verpflichtete, für die An- und Vermietung von Kränen vorzugsweise auf andere Mitglieder dieser Vereinigung zurückzugreifen (Artikel 3 Buchstaben a und b der Geschäftsordnung der FNK). Die Klägerinnen haben im Verwaltungsverfahren, im schriftlichen Verfahren vor dem Gericht und in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß die FNK aufgrund der Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten der Arrondissementsrechtbank Utrecht vom 11. Februar 1992 durch den Gerechtshof Amsterdam am 9. Juli 1992, also zu einem Zeitpunkt (Juli 1992), als die Kommission noch nicht einmal vorläufig zu der Anmeldung der FNK oder zu der Beschwerde der Beschwerdeführer Stellung bezogen hatte, freiwillig auf diese Praktiken verzichtet habe. Daher kann der von der FNK geltend gemachte Schaden nicht durch das Verhalten der Kommission im Verwaltungsverfahren verursacht worden sein. | | 99. Aufgrund all dieser Erwägungen steht fest, daß der Schadensersatzantrag abzuweisen ist, ohne daß noch zu prüfen wäre, ob die weitere Voraussetzung für die Auslösung der Haftung der Kommission, nämlich das Vorliegen eines Schadens, erfüllt ist. | | Die Klage auf Feststellung der Inexistenz oder auf Nichtigerklärung der Entscheidung 95/ 551 (Rechtssache T-18/ 96) | | 1. Die Anträge auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung | | Parteivorbringen | | 100. Die Klägerinnen stützen ihre Anträge auf einen einzigen Klagegrund. Sie sind der Ansicht, daß die streitige Entscheidung inexistent sei, weil die Kommission es unterlassen habe, im verfügenden Teil über den Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zu entscheiden. Es wäre unerläßlich gewesen, dort über diesen Antrag zu entscheiden, da die Vereinbarkeit eines Sachverhalts mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft anhand von Artikel 85 insgesamt zu prüfen sei (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in den Rechtssachen T-528/ 93, T-542/ 93, T-543/ 93 und T-546/ 93, Métropole télévision u. a./ Kommission, Slg. 1996, II-649) und da nur der verfügende Teil einer Maßnahme Rechtswirkungen entfalten könne (Urteile des Gerichts vom 17. September 1992 in der Rechtssache T-138/ 89, NBV und NVB/ Kommission, Slg. 1992, II-2181, Randnr. 31, und vom 8. Juni 1993 in der Rechtssache T-50/ 92, Fiorani/ Parlament, Slg. 1993, II-555, Randnr. 39). Die Entscheidung der Kommission vom 13. April 1994 gemäß Artikel 15 Absatz 6 der Verordnung Nr. 17 sei in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine solche Entscheidung werde nach einer nur vorläufigen Prüfung getroffen und stehe daher einer endgültigen Entscheidung nicht gleich. Zudem betreffe sie selbst dann, wenn sie als endgültige Entscheidung betrachtet werden könne, im vorliegenden Fall nur das Zumietverbot der SCK und enthalte keine Ausführungen zu den angemeldeten Verhaltensweisen der FNK, so daß eine Entscheidung über eine mögliche Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag auf diese Verhaltensweisen noch ausstehe. | | 101. Die Kommission erwidert, daß aus den Abschnitten 32 bis 39 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung eindeutig hervorgehe, daß sie das auf eine Freistellung gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag gerichtete Vorbringen der Klägerinnen geprüft und verworfen habe. Für die Aufnahme eines weiteren Artikels in den verfügenden Teil, mit dem der Freistellungsantrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag ausdrücklich abgelehnt worden wäre, habe kein Anlaß bestanden, da die Feststellung der Zuwiderhandlungen der SCK und der FNK gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag in den Artikeln 1 und 3 sowie die Anordnungen in den Artikeln 2 und 4 die Ablehnung des Freistellungsantrags nach Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag zwingend voraussetzten. | | Würdigung durch das Gericht | | 102. Im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung stellt die Kommission fest, daß das System von Richtpreisen und Verrechnungstarifen der FNK (Artikel 1) und das Zumietverbot der SCK (Artikel 3) gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen; sie ordnete an, daß die FNK (Artikel 2) und die SCK (Artikel 4) diese Zuwiderhandlungen unverzüglich abzustellen haben. Ferner wurden mit der streitigen Entscheidung Geldbußen gegen die Klägerinnen verhängt (Artikel 5). | | 103. Obwohl der verfügende Teil keine ausdrücklichen Feststellungen zu den Freistellungsanträgen der Klägerinnen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag enthält, hat die Kommission die Vereinbarkeit der Verhaltensweisen, auf die die Artikel 1 und 3 der streitigen Entscheidung abstellen, mit dem Wettbewerbsrecht anhand von Artikel 85 insgesamt untersucht. Denn aus der ausführlichen Begründung der streitigen Entscheidung (Abschnitte 32 bis 39 der Begründungserwägungen) geht hervor, daß die Kommission geprüft hat, ob es möglich war, Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag für auf diese Verhaltensweisen nicht anwendbar zu erklären. Am Ende ihrer Prüfung führt sie in Abschnitt 35 der Begründungserwägungen in bezug auf die Richtpreise und Verrechnungstarife der FNK aus: "Eine Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 ist … ausgeschlossen." Desgleichen stellt sie in Abschnitt 39 der Begründungserwägungen ausdrücklich fest: "Eine Freistellung des Zumietverbots der SCK gemäß Artikel 85 Absatz 3 ist … ausgeschlossen." | | 104. Die Begründung einer Maßnahme ist zur Bestimmung der genauen Bedeutung des verfügenden Teils unerläßlich (Urteile des Gerichtshofes vom 26. April 1988 in den Rechtssachen 97/ 86, 99/ 86, 193/ 86 und 215/ 86, Asteris u. a./ Kommission, Slg. 1988, 2181, Randnr. 27, und vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/ 95 P, TWD/ Kommission, Slg. 1997, I-2549, Randnr. 21, Urteil des Gerichts vom 5. Juni 1992 in der Rechtssache T-26/ 90, Finsider/ Kommission, Slg. 1992, II-1789, Randnr. 53). Selbst wenn daher im verfügenden Teil der streitigen Entscheidung keine ausdrücklichen Feststellungen zu den Freistellungsanträgen der Klägerinnen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag getroffen werden, setzen die Feststellungen der Zuwiderhandlungen und die Anordnungen, diese abzustellen, die im verfügenden Teil enthalten sind, im Lichte der Begründung der Entscheidung (Abschnitte 32 bis 39 der Begründungserwägungen) zwingend voraus, daß die Kommission die Anträge abgelehnt hat. | | 105. Schließlich können sich die Klägerinnen für ihre Argumentation nicht auf die Urteile NBV und NVB/ Kommission sowie Fiorani/ Parlament berufen. Denn in diesen beiden Rechtssachen, in denen es nicht um die Inexistenz einer Entscheidung eines Gemeinschaftsorgans ging, beschwerte der verfügende Teil der angefochtenen Entscheidungen die Kläger nicht. Lediglich einige Begründungserwägungen der angefochtenen Entscheidungen wurden als den Klägern ungünstig angesehen. Die in diesen Rechtssachen erhobenen Nichtigkeitsklagen wurden als unzulässig abgewiesen, weil sie in Wirklichkeit auf Nichtigerklärung allein der Begründung der Entscheidungen gerichtet waren. Im vorliegenden Fall beschwert der verfügende Teil der streitigen Entscheidung die Klägerinnen, indem er feststellt, daß sie Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag begangen hätten, anordnet, daß sie diese abzustellen hätten, gegen sie Geldbußen verhängt und implizit, jedoch unmißverständlich, ihre Freistellungsanträge ablehnt. | | 106. Daher ist der Klagegrund zurückzuweisen. | | 107. Infolgedessen ist der Klageantrag auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung zurückzuweisen. | | 2. Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung | | 108. Die Klägerinnen führen fünf Gründe für die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung an, nämlich einen Verstoß gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 der Verordnung Nr. 17, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag, eine Verletzung der Verfahrensrechte und einen Verstoß gegen Artikel 190 EG-Vertrag. | | Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 der Verordnung Nr. 17 | | Parteivorbringen | | 109. Die Klägerinnen machen lückenhaft unter Verweis auf ihr Vorbringen zur Inexistenz der streitigen Entscheidung geltend, daß die Kommission dadurch, daß sie nicht über die Freistellungsanträge gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag entschieden habe, gegen die Artikel 3, 4, 6 und 9 der Verordnung Nr. 17 verstoßen und zugleich einen schweren Formfehler begangen habe, so daß die Entscheidung wegen Formfehlern für nichtig zu erklären sei. | | 110. Die Kommission beruft sich auf ihre Argumentation zu den Anträgen auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung. | | Würdigung durch das Gericht | | 111. Der vorliegende Klagegrund stützt sich auf die gleichen Argumente wie die Rügen im Rahmen des Klagegrundes, auf den die Anträge auf Feststellung der Inexistenz der streitigen Entscheidung gestützt worden sind. | | 112. In dieser Entscheidung hat die Kommission jedoch unmißverständlich über die Freistellungsanträge der Klägerinnen gemäß Artikel 85 Absatz 3 EG-Vertrag entschieden (siehe Randnrn. 103 und 104). | | 113. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen. | | Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag | | 114. Aufgrund des Sitzungsberichts und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist der Klagegrund in vier Rügen aufzuteilen. | | 115. Erstens wird gerügt, daß die SCK zu Unrecht als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft worden sei. Die zweite Rüge teilt sich wiederum in zwei Teilrügen auf. Die erste Teilrüge betrifft einen Rechtsfehler bei Rückgriff auf die Kriterien der Transparenz, der Offenheit, der Unabhängigkeit und der Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zertifizierungssystems mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. Die zweite betrifft einen Beurteilungsfehler, der der Kommission unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, daß das Zumietverbot eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke. Die dritte Rüge besteht darin, daß der Kommission ein Beurteilungsfehler unterlaufen sei, als sie die Ansicht vertreten habe, daß das System der Richtpreise und Verrechnungstarife eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke. Schließlich besteht die vierte Rüge in einem Fehler bei der Beurteilung der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten. | | Erste Rüge: Fälschliche Einstufung der SCK als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag | | - Parteivorbringen | | 116. Die Klägerinnen machen geltend, die SCK sei kein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag, denn eine Zertifizierungseinrichtung, die lediglich und ausschließlich eine neutrale und objektive Kontrolle von Unternehmen auf einem bestimmten Sektor betreibe, übe keine wirtschaftliche Betätigung aus (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/ 90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/ 91 und C-160/ 91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, und Schlußanträge des Generalanwalts Slynn zum Urteil vom 30. Januar 1985 in der Rechtssache 123/ 83, BNIC, Slg. 1985, 391). Die SCK sei auch keine Unternehmensvereinigung im Sinne der genannten Bestimmung. | | 117. Die Kommission erwidert, unabhängig von ihrer Rechtsform sei eine Einrichtung als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, wenn sie eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe, die grundsätzlich von einem privaten Unternehmen zu Gewinnzwecken ausgeübt werden könne. Im vorliegenden Fall stelle die Ausstellung eines Zertifikats gegen Entgelt eine Tätigkeit dieser Art dar. Die SCK sei daher als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. | | - Würdigung durch das Gericht | | 118. In der streitigen Entscheidung hat die Kommission die SCK als Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft (Abschnitt 17 Absatz 2 der Begründungserwägungen). | | 119. Es ist zu prüfen, ob ihr bei dieser Einstufung ein Beurteilungs- oder ein Rechtsfehler unterlaufen ist. | | 120. Im Rahmen des Wettbewerbsrechts "umfaßt der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung" (Urteil Höfner und Elser, a. a. O., Randnr. 21). | | 121. Die SCK ist eine Einrichtung des Privatrechts, die ein Zertifizierungssystem für Kranvermietungsunternehmen eingerichtet hat; der Anschluß an dieses System ist freiwillig. Sie legt selbständig die Kriterien fest, denen die zertifizierten Unternehmen genügen müssen. Sie stellt ein Zertifikat nur gegen Entgelt aus. | | 122. Damit übt die SCK eine wirtschaftliche Tätigkeit aus. Sie ist daher ein Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag. | | 123. Da die Kommission die SCK zu Recht als Unternehmen eingestuft hat, ist das Vorbringen der Klägerinnen, die SCK sei keine Unternehmensvereinigung, unerheblich. | | 124. Nach allem ist die erste Rüge des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen. | | Zweite Rüge: Rechtsfehler beim Rückgriff auf die Kriterien der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und der Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zertifizierungssystems mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag sowie Beurteilungsfehler der Kommission bei der Feststellung, daß das Zumietverbot eine Beschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag bezwecke oder bewirke | | - Parteivorbringen | | 125. Die Klägerinnen führen aus, die Kommission habe in der streitigen Entscheidung festgestellt: "Ginge das Verbot mit einem allen offenstehenden, unabhängigen und transparenten Zertifizierungssystem einher, das auch die Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme beinhaltet, ließe sich argumentieren, daß es keine Wettbewerbsbeschränkungen bewirkt, sondern ausschließlich darauf gerichtet ist, die Qualität der zertifizierten Gegenstände oder Dienstleistungen vollständig zu gewährleisten" (Abschnitt 23 Absatz 1 der Begründungserwägungen). Die Kommission habe gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen, indem sie willkürlich allgemeine Kriterien für die Beurteilung der Anwendung dieser Bestimmung auf Zertifizierungssysteme definiert habe, die in Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag nicht angeführt seien. | | 126. Weiter habe das Zumietverbot im Rahmen des Zertifizierungssystems der SCK keine Beschränkung des Wettbewerbs bezweckt oder bewirkt. Um zu beurteilen, ob derartige Klauseln unter das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag fielen, hätte geprüft werden müssen, wie sich der Wettbewerb gestaltet hätte, wenn sie nicht bestanden hätten (Urteil vom 11. Juli 1985 in der Rechtssache 42/ 84, Remia u. a./ Kommission, Slg. 1985, 2545, Randnr. 18). Das Zertifizierungssystem der SCK stärke den Wettbewerb. Es trage zur Transparenz des Marktes dadurch bei, daß es die Bewertung der Qualität und der Sicherheit der verschiedenen Anbieter des Erzeugnisses anhand eines objektiven und unparteiischen Standards erlaube. Die Aufstellung des Zumietverbots bei nichtzertifizierten Unternehmen sei unerläßlich, denn ein solches Verbot stelle die einzig mögliche Garantie dafür dar, daß jede Bestellung bei einem zertifizierten Unternehmen von einem Unternehmen ausgeführt werde, das den gleichen Anforderungen an Sicherheit und Qualität genüge. In diesem Sinne bezwecke das Zumietverbot den gleichen Schutz wie eine Marke, deren Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft der Gerichtshof anerkannt habe (Urteil des Gerichtshofes vom 17. Oktober 1990 in der Rechtssache C-10/ 89, CNL-SUCAL, Slg. 1990, I-3711, Randnr. 13). Das Zumietverbot sei auch unerläßlich, da es das einzige Mittel zur Erfüllung des Erfordernisses des Artikels 2 Absatz 5 der Anerkennungskriterien des Zertifizierungsrates (siehe Randnr. 5) erfülle, wonach die Organisation, die die Zertifizierung vornehme, im Falle der Ausführung einer Arbeit durch einen Subunternehmer selbst prüfen müsse, ob die Qualitätsanforderungen erfüllt seien. Eine Ad-hoc-Kontrollregelung, wie sie der Vorschlag der Kommission darstelle, es den zertifizierten Unternehmen zu erlauben, anhand vorher erstellter Listen nachzuweisen, daß nichtzertifizierte Unternehmen, deren sie sich bedienten, dennoch die aufgestellten Qualitätserfordernisse erfüllten, stelle die direkte Ablehnung eines auf einer systematischen Prüfung beruhenden Zertifizierungssystems dar. Schließlich müsse das Zumietverbot auch dann beibehalten werden, wenn der Auftraggeber ausdrücklich die Anmietung von Kränen von einem nichtzertifizierten Unternehmen zulasse. Denn die Glaubhaftigkeit des Zertifizierungssystems beruhe darauf, daß alle von den zertifizierten Unternehmen angebotenen Erzeugnisse und Dienstleistungen den aufgestellten Anforderungen genügten. | | 127. Zudem entspreche das streitige System allen von der Kommission aufgestellten Kriterien. Vor allem zeichne sich dieses System durch eine vollständige Offenheit aus, da es nicht nur die Mitglieder der FNK, sondern auch jedes Unternehmen, das dies wünsche, zulasse. So habe die SCK Zertifikate für zwölf Unternehmen ausgestellt, die nicht Mitglieder der FNK seien. Die Voraussetzungen für die Erlangung eines Zertifikats seien objektiv und nicht diskriminierend. In diesem Zusammenhang sei die Ermäßigung des Entgelts, die den Mitgliedern der FNK bis zum 1. Januar 1992 zugute gekommen sei, nichts anderes als ein Ausgleich für die Sekretariatsdienstleistungen, die die FNK der SCK geboten habe. Das System sei auch den Unternehmen anderer Mitgliedstaaten zugänglich gewesen, was durch einen Bericht des Zertifizierungsrates vom 11. Januar 1993 und ein Schreiben der Vereinigung der belgischen Kranvermietungsunternehmen vom 11. März 1994 bestätigt werde. Die SCK habe stets anerkannt, daß eine Registrierung im Ausland die Voraussetzung erfülle, daß ein Unternehmen, das ein Zertifikat der SCK beantrage, im Register der Handelskammer eingetragen sein müsse. Daher seien die Schwierigkeiten, die ausländische Unternehmen beim Zugang zum niederländischen Markt vorfänden, lediglich auf die Unterschiede zwischen den Regelungen der Länder zurückzuführen. | | 128. Auch wenn ihre Regelung dies nicht erwähne, erkenne die SCK andere Zertifizierungssysteme als gleichwertig an, sofern sie die gleichen Garantien wie das streitige System vorsähen. Das Zertifizierungssystem der SCK sei sowohl in der Substanz als auch in der Ausgestaltung des Verfahrens der gesetzlichen Regelung tatsächlich überlegen. Was die Substanz angehe, stelle es Voraussetzungen sowohl auf technischer Ebene als auch auf der Ebene der Unternehmensführung auf, die über die gesetzlichen Voraussetzungen hinausgingen. Die SCK prüfe viel aktiver als die Keboma. Diese ergänzende Funktion eines Zertifizierungssystems folge aus der erklärten Absicht der Niederlande, die Kontrolle der rechtlichen Voraussetzungen weitestgehend den Marktteilnehmern zu übertragen. Die Überlegenheit des Zertifizierungssystems der SCK sei von der GD III in einem Vermerk vom 18. August 1994 an die GD IV anerkannt worden. Damit würde es die Kohärenz des Zertifizierungssystems der SCK beeinträchtigen, wenn sie die Vermietung von Kränen gestattete, die nur die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllten. Daß keine anderen privaten Einrichtungen existierten, die ein Zertifizierungssystem wie das der SCK eingeführt hätten, bedeute nicht, daß die SCK nicht bereit sei, ein vergleichbares System anzuerkennen, wenn es denn existierte. Im übrigen würde die Argumentation der Kommission die Schaffung eines Zertifizierungssystems in einem Bereich unmöglich machen, in dem noch kein solches System bestünde, denn das erste eingerichtete System habe nicht die Möglichkeit, andere vergleichbare Systeme anzuerkennen. | | 129. Die Kommission erwidert, sie habe in den Abschnitten 23 bis 30 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung eine eingehende Untersuchung des Zumietverbots in seinem rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext vorgenommen, um entscheiden zu können, ob ein solches Verbot mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar sei (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 30. Juni 1966 in der Rechtssache 56/ 65, Société technique minière, Slg. 1966, 282). | | 130. Das Zumietverbot sei nicht unerläßlich, um die Kohärenz des Zertifizierungssystems zu wahren. Für die Unverhältnismäßigkeit des Verbotes spreche, daß es die Möglichkeit ausschließe, von anderen Einrichtungen zertifizierte Kräne zu benutzen, und dem Hauptvertragspartner nicht den Nachweis gestatte - auch nicht im voraus durch Erstellung einer Liste -, daß sein nichtzertifizierter Subunternehmer allen Anforderungen der SCK entspreche. Zudem hindere das Verbot den Hauptvertragspartner, in Fällen auf einen nichtzertifizierten Subunternehmer zurückzugreifen, in denen der Auftraggeber ausdrücklich auf die mit dem Zertifikat der SCK verbundenen Qualitätsgarantien verzichtet und die Verwendung nichtzertifizierter Kräne erlaubt habe. | | 131. Das Zertifizierungssystem der SCK erfülle nicht die Kriterien in Abschnitt 23 Absatz 1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung. Erstens habe es von Anfang an, zumindest teilweise bis zum 21. Oktober 1993, die Merkmale eines geschlossenen Systems aufgewiesen (Abschnitt 24 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung). Weiter habe es entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen die Anerkennung anderer Garantiesysteme nicht zugelassen. Die von den Klägerinnen vorgeschlagene Änderung der ursprünglichen Fassung des Artikels 7 zweiter Gedankenstrich der Zertifizierungsregelung zum Zweck der Anerkennung der Zertifizierung anderer privatrechtlicher Einrichtungen (Schreiben der Klägerinnen an die Kommission [z. Hd. Herrn Dubois] vom 12. Juli 1993) habe keine praktische Wirkung, da es zum einen solche Einrichtungen weder in den Niederlanden noch in den Nachbarländern gebe und da zum anderen andere Garantien als private Zertifikate nicht anerkannt würden. Insbesondere bleibe die Anerkennung der Keboma-Marke sowie vergleichbarer offizieller Bescheinigungen belgischer oder deutscher Behörden ausgeschlossen. | | - Würdigung durch das Gericht | | 132. Nach Artikel 7 zweiter Gedankenstrich der Regelung der SCK über die Zertifizierung von Kranvermietungsunternehmen ist es den von dieser Anstalt zertifizierten Kranvermietungsunternehmen untersagt, Kräne von nichtzertifizierten Unternehmen zuzumieten. | | 133. Was zunächst den ersten Teil dieser Rüge - Rechtsfehler beim Rückgriff auf die Kriterien der Transparenz, Offenheit, Unabhängigkeit und der Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme bei der Beurteilung der Vereinbarkeit eines Zertifizierungssystems mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag - angeht, so hat die Kommission in der streitigen Entscheidung (Abschnitt 23 der Begründungserwägungen) ausgeführt, daß der wettbewerbswidrige Charakter des Zumietverbots nur anhand der Natur des Zertifizierungssystems beurteilt werden könne, mit dem dieses Verbot in Zusammenhang stehe. Zu diesem Zweck hat sie vier Kriterien definiert - Offenheit, Unabhängigkeit, Transparenz und Anerkennung gleichwertiger Garantien anderer Systeme -, denen das Zertifizierungssystem genügen müsse, damit das Zumietverbot nicht zwingend unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag falle. | | 134. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Verhaltensweise mit Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag im wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang des Vorgangs vorzunehmen (vgl. z. B. Urteil Société technique minière, a. a. O., und Urteil des Gerichts vom 14. Mai 1997 in der Rechtssache T-77/ 94, Vereniging van Groothandelaren in Bloemkwekerijprodukten u. a./ Kommission, Slg. 1997, II-759, Randnr. 140). Da die Kommission somit berechtigt ist, Kriterien zu definieren, die die Anforderungen des Artikels 85 Absatz 1 EG-Vertrag in einer bestimmten rechtlichen und wirtschaftlichen Situation konkretisieren, ist zu prüfen, ob die Kriterien, auf die sie sich in Abschnitt 23 Absatz 1 der Begründungserwägungen der streitigen Entscheidung stützt, sachgerecht sind. | | 135. Da sich die Kommission jedoch für die Feststellung, daß im vorliegenden Fall das Zumietverbot den Wettbewerb verfäl |
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