Bundesgerichtshof
BGH, Beschluss vom 22. 1. 1997 – 3 StR 608/96; LG Aurich (lexetius.com/1997,393)
[1] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Oktober 1996 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß in der Urteilsformel die Worte "in sechs Fällen" gestrichen werden. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
[2] Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[3] Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln "in sechs Fällen" sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Diese Urteilsformel stimmt nicht mit den Urteilsgründen überein. Danach hat das Landgericht in den ersten sechs Fällen eine "Bewertungseinheit" angenommen, weil es der – ersichtlich an dem obiter dictum in BGH NStZ 1994, 547 ausgerichteten – Einlassung des Angeklagten gefolgt ist, daß die einzelnen Verkaufsakte der im Laufe von acht Monaten in sechs Fällen nach und nach erworbenen je 100 g-Haschischplatten "im Rahmen desselben Güterumsatzes aus einer nicht versiegten … Gesamtmenge" erfolgten.
[4] Das unterliegt aus zwei Gründen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Eine Bewertungseinheit kommt lediglich bei Absatzdelikten (Handeltreiben, Veräußern, Abgeben) in Betracht, nicht aber bei Erwerbstaten. Eine einheitliche Tat ist bei Absatzdelikten dann anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz (vom Erwerb bis zum Absatz) Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist (BGHSt 30, 38; BGH NStZ 1995, 37; 1996, 93; Zschockelt NStZ 1995, 323, 324; 1996, 222 jeweils mit Fällen aus der Rechtsprechung). "Die innerhalb dieses Bezugsrahmens (nämlich ein und desselben Güterumsatzes) aufeinanderfolgenden Teilakte – wie Erwerb, Einfuhr, Veräußerung – sind nicht etwa mehrfache Verwirklichungen desselben Tatbestandes, deren Verhältnis zueinander erst noch bestimmt werden müßte; vielmehr werden sie schon vom gesetzlichen Tatbestand selbst in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten zusammenfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit verbunden" (BGHSt 30, 28, 31). Das kann für den bloßen unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln nicht gelten.
[5] Aber auch des unerlaubten Handeltreibens hat sich der Angeklagte in sechs Fällen schuldig gemacht. Denn die zwingende Voraussetzung der Bewertungseinheit, daß es sich um "ein und denselben Güterumsatz" handelt, war nicht erfüllt. Im Gegenteil: Der Angeklagte hat sechsmal je 100 g Haschisch umgesetzt. Der von ihm (im Gegensatz zu den Einfuhrtaten mit jeweils völligem Verbrauch der vorherigen Menge) behauptete bloße Besitz des Restes aus der Vortat hat nicht die Kraft, mehrere selbständige Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit zu verklammern (BGH NStZ 1995, 37, 38; vgl. auch BGH NStZ 1996, 604). Daran ändert nichts, daß der – vom Gesetzgeber bewußt als Auffangtatbestand für strafbar erklärte – unerlaubte Besitz von Betäubungsmitteln im Rahmen der Bewertungseinheit in vielen Fällen untergeordneter Teilakt des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist. Der im Beschluß vom 23. Oktober 1996 – 5 StR 505/96 – beiläufig geäußerten Ansicht des 5. Strafsenats vermag der Senat deshalb nicht zu folgen.
[6] Von einer Aufhebung des Strafausspruchs in diesen sechs Fällen zur Bildung von sechs Einzelstrafen hat der Senat abgesehen. Es ist ausgeschlossen, daß das Landgericht eine mildere Gesamtstrafe verhängt, wenn statt der von ihm zugrundegelegten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Einzelstrafen gebildet würden. Deshalb hat der Senat in der an sich richtigen Urteilsformel die Worte "in sechs Fällen" gestrichen.