Konkurrentenklage gegen Steuerbefreiung von wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb einer gemeinnützigen Körperschaft grundsätzlich zulässig

BFH, Mitteilung vom 31. 12. 1997 – 19/97 (lexetius.com/1997,464)

[1] Steuervergünstigungen können zu erheblichen Wettbewerbsvorteilen führen. Zahlreiche Unternehmen klagen daher gegen Finanzämter, um für sich Steuervergünstigungen zu sichern. Selten sind dagegen Klagen, durch die Dritte erreichen wollen, daß das Finanzamt einem ihrer Konkurrenten eine Steuervergünstigung versagt. Derartige Konkurrentenklagen sind in der Regel unzulässig. Denn die Vorschriften des Steuerrechts dienen meist nur den öffentlichen Interessen und nicht auch dem individuellen Schutz Dritter. Nach einem jetzt bekanntgegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Oktober 1997 – I R 10/92 – gilt dies jedoch nicht für die Regelungen über die Steuerbefreiung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, sog. Zweckbetrieben, gemeinnütziger Körperschaften (§§ 63 bis 68 der Abgabenordnung in Verbindung mit z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 des Körperschaftsteuergesetzes). Ein Verstoß der Finanzbehörden gegen diese Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts kann, wenn er wettbewerbsrelevant ist, zu einer Verletzung von Rechten eines Konkurrenten führen, gegen die dieser sich als Dritter mit einer Klage wehren kann.
[2] Das Urteil des Bundesfinanzhofs hat ein Arzt erstritten. Er wollte erreichen, daß ein mit ihm auf medizinischem Gebiet in Wettbewerb stehender Verein von den Finanzbehörden nicht weiterhin wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der Besteuerung freigestellt wird. Die Klage hatte in dem entschiedenen Fall allerdings keinen Erfolg, weil der Arzt nicht ausreichend dargelegt hatte, daß er durch die Nichtbesteuerung des Vereins in seinen Rechten beeinträchtigt worden sei.