Großer Senat für Zivilsachen entscheidet über Freigabeklauseln bei Globalsicherungen

BGH, Mitteilung vom 22. 12. 1997 – 100/97 (lexetius.com/1997,472)

[1] In den letzten Jahren hatten mehrere Zivilsenate des Bundesgerichtshofs die Wirksamkeit formularvertraglicher Globalabtretungen und Sicherungsübereignungen von Warenlagern mit wechselndem Bestand von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig gemacht. Es ging im wesentlichen um die Frage, ob solche Globalsicherungen nur dann wirksam sind, wenn der Sicherungsvertrag ausdrückliche Regelungen für den Fall enthält, daß die Sicherheiten zur Besicherung des Kredits nicht mehr voll benötigt werden; dann hat der Kreditnehmer ein Interesse daran, daß der nicht mehr benötigte Teil der Sicherheiten zu anderweitiger Verwendung freigegeben wird.
[2] Zweifelhaft war im einzelnen, ob der Schutz des Sicherungsgebers eine ausdrückliche Freigaberegelung, die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Grenze zur Feststellung der Übersicherung (Deckungsgrenze) und eine Klausel für die Bewertung der Sicherungsgegenstände erfordert. Die Rechtsunsicherheit belastete die Kreditsicherungs- und die Insolvenzpraxis und hatte Rechtsstreitigkeiten insbesondere zwischen Kreditinstituten und Verwaltern in der Insolvenz des Schuldners über die Wirksamkeit von Globalsicherungen zur Folge.
[3] Auf Vorlagen des IX. und des XI. Zivilsenats hat der zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berufene Große Senat für Zivilsachen nunmehr entschieden:
[4] 1. Die Wirksamkeit einer formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherung hängt weder von der Vereinbarung einer ausdrücklichen Freigaberegelung noch von der Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Deckungsgrenze noch von einer Klausel für die Bewertung der Sicherungsgegenstände ab.
[5] 2. Im Falle einer nach Abschluß des Sicherungsvertrages eingetretenen Übersicherung des Gläubigers hat der Sicherungsgeber einen ermessensunabhängigen Freigabeanspruch. Das gilt auch dann, wenn der Sicherungsvertrag keine ausdrückliche Freigaberegelung enthält. Eine Klausel, die die Freigabe in das Ermessen des Gläubigers stellt, ist als solche unangemessen und unwirksam, berührt aber die Wirksamkeit der Globalsicherung nicht. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt der aus der Rechtsnatur des Sicherungsvertrages folgende ermessensunabhängige Freigabeanspruch.
[6] 3. Wird in dem formularmäßigen Sicherungsvertrag keine ausdrückliche oder aber eine unangemessen hohe und deshalb unwirksame Deckungsgrenze festgelegt, so beträgt diese Grenze, bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände, 110 % der gesicherten Forderungen. Der Aufschlag von pauschal 10 % auf die Summe aller gesicherten Forderungen zuzüglich Zinsen trägt der Tatsache Rechnung, daß die Verwaltung und die Verwertung von Sicherheiten regelmäßig Kosten in dieser Größenordnung verursacht.
[7] 4. Allgemeingültige Maßstäbe für die Ermittlung des Wertes der Sicherungsgegenstände bei Eintritt des Sicherungsfalles, also insbesondere in der Insolvenz des Schuldners, lassen sich im voraus zwar nicht festlegen. Es besteht aber eine im Einzelfall widerlegliche Vermutung dafür, daß der Gläubiger übersichert ist und damit einen Teil der Sicherungsgegenstände freizugeben hat, wenn bei Globalabtretungen der Nennwert aller abgetretenen Forderungen 150 % der gesicherten Forderungen übersteigt. Bei sicherungsübereigneten Waren ist, soweit sie keinen Marktpreis haben, auf den Einkaufs- bzw. den Herstellungspreis abzustellen
[8] Im Ergebnis bedeutet das, daß der Sicherungsgeber einen vertraglichen Freigabeanspruch hat, soweit die Sicherheit dauerhaft nicht mehr benötigt wird. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, kann er die Freigabe verlangen, sobald der Schätzwert der Sicherheit 150 % der gesicherten Forderungen übersteigt.
BGH, Beschluss vom 27. 11. 1997 – GSZ 1/97