Bank trägt das Risiko von Scheckfälschungen

BGH, Mitteilung vom 18. 3. 1997 – 18/97 (lexetius.com/1997,477)

[1] Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß das Risiko von Scheckfälschungen die Bank trägt. Die alten – inzwischen geänderten – Scheckbedingungen, durch die das Fälschungsrisiko auf die Kunden abgewälzt wurde, sind wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
[2] Der Klägerin – eine GmbH – waren fünf zuvor von der beklagten Bank ausgegebene, vorcodierte Scheckformulare abhanden gekommen. Sie wurden von einer unbekannten Person ausgefüllt, mit der gefälschten Unterschrift des Geschäftsführers der Klägerin versehen und bei der Beklagten eingereicht. Diese löste die Schecks ein, ohne die Identität des Scheckeinreichers festzustellen. Anschließend belastete sie das Konto der Klägerin mit den Scheckbeträgen von insgesamt 86.651,22 DM. Diesen Betrag forderte die Klägerin von der Beklagten. Das Oberlandesgericht München hat die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Er hat u. a. ausgeführt: Bei einem gefälschten Scheck fehle es an einer wirksamen Scheckanweisung des Kontoinhabers an die bezogene Bank. Mangels einer wirksamen Anweisung sei die bezogene Bank gegenüber dem Kontoinhaber zur Einlösung der gefälschten Schecks nicht berechtigt. Aus diesem Grund stehe der Bank kein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB zu, so daß sie das Konto ihres Kunden nicht belasten dürfe.
[3] Die gesetzliche Risikoverteilung werde durch Ziff. 11 der Bedingungen für den Scheckverkehr (1. 10. 1989) nicht wirksam zu Lasten der Klägerin abbedungen. Diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Ziff. 1 AGBG insgesamt unwirksam. Sie enthalte in Umkehrung des dispositiven Gesetzesrechts eine pauschale, durch schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht gedeckte Risikoabwälzung zu Lasten der Klägerin und benachteilige diese damit unangemessen.
[4] Die Beklagte kann aber möglicherweise von der Klägerin den Schaden ersetzt verlangen, der ihr durch die Einlösung der gefälschten Schecks entstanden ist. Denn der Kontoinhaber ist – wie der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat – der Bank gegenüber u. a. verpflichtet, Scheckvordrucke mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren und ein Abhandenkommen der kontoführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen (Ziff. 2 der Besonderen Scheckbedingungen 1989). Verletzt der Kontoinhaber, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe eine dieser Pflichten oder eine andere im Verhältnis zur Bank bestehende Sorgfaltspflicht, so ist er der Bank zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Dabei trifft die Bank die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Kunden. Mitwirkendes Verschulden der Bank, etwa bei Prüfung der gefälschten Schecks, ist gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.
BGH, Urteil vom 18. 3. 1997 – XI ZR 117/96