Bundesgerichtshof beanstandet Entgeltklauseln der Banken

BGH, Mitteilung vom 21. 10. 1997 – 76/96 (lexetius.com/1997,528)

[1] Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Kammergerichts Berlin im Ergebnis bestätigt, durch das auf Klage eines Verbraucherschutzvereins einer Volksbank untersagt worden war, im "Preisverzeichnis für Dienstleistungen im normalen Geschäftsverkehr mit Privatkunden" folgende Klauseln zu verwenden: "Dauerauftrag: – Nichtausführung mangels Deckung 3, – DM; Überweisung: – Nichtausführung mangels Deckung 3, – DM; Scheck: – Scheckrückgabe bis 100, – DM 5, – DM, über 100, – DM 10, – DM; Überweisung: – Überweisungsrückgabe bis 100, – DM 5, – DM, über 100, – DM 10, – DM."
[2] Der Bundesgerichtshof hat u. a. ausgeführt:
[3] Bei der den Gegenstand der Vergütungsregelungen bildenen Prüfung ausreichender Deckung werde die beklagte Bank ausschließlich im eigenen Interesse tätig. Sie sei zur Ausführung von Daueraufträgen und Überweisungen sowie zur Einlösung einer Lastschrift oder eines auf das Konto ihres eigenen Kunden gezogenen Schecks aus dem Girovertrag nur verpflichtet, wenn ausreichende Deckung in Form eines entsprechenden Giroguthabens oder einer offenen Kreditlinie vorhanden sei. Sie sei andererseits nicht gehindert, eine durch die Belastungsbuchung eintretende Überziehung des Kontos hinzunehmen. Entscheide sie sich bei fehlender Deckung für die Nichtausführung, so liege in ihrer berechtigten Weigerung, die entsprechende girovertragliche Weisung des Kunden gemäß §§ 665, 675 BGB zu erfüllen, keine Leistung und folglich kein eine Vergütungspflicht auslösender Tatbestand. Bei der Nichteinlösung von Lastschriften komme hinzu, daß die Bank in dem die Regel bildenden Einzugsermächtigungsverfahren die Kontobelastung ohne eine entsprechende Einzelweisung ihres Kunden vornehmen, ihre Erfüllungsverweigerung sich also als die Nichtausführung eines Auftrags der Gläubigerbank im Rahmen des Lastschriftabkommens darstelle.
[4] Bei den Entgeltklauseln handele es sich auch nicht um wirksame Schadenspauschalierungen, weil sie dem Kunden den Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens der Bank abschnitten.
BGH, Urteil vom 21. 10. 1997 – XI ZR 5/97