Höchstaltersgrenze bei Bürgermeisterwahlen ist verfassungsgemäß
BVerfG, Mitteilung vom 12. 8. 1997 – 75/97 (lexetius.com/1997,600)
[1] Die 3. Kammer des Zweiten Senats des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerde-Verfahren einstimmig entschieden, daß die in der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) für Bürgermeisterwahlen enthaltene Wählbarkeitsgrenze von 65 Jahren verfassungsgemäß ist. Die Kammer hat deshalb eine gegen diese Regelung erhobene Verfassungsbeschwerde mangels Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Damit hat sich der weiterhin gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erledigt.
[2] I. § 61 Abs. 4 NGO (Fassung von August 1996) lautet auszugsweise: "Wählbar ist, wer am Wahltag das 23., aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat …"
[3] Gegen diese Norm erhob der im Februar 1932 geborene Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Er war bereits 1995 Bürgermeisterkandidat der Samtgemeinde Jesteburg (Landkreis Harburg in Niedersachsen) und beabsichtigte eine weitere Kandidatur für die auf den 28. September 1997 festgesetzte Bürgermeisterwahl.
[4] Der Beschwerdeführer rügte einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und einen Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG).
[5] II. Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung von Grundrechten angezeigt, weil die Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
[6] 1. Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, der einen Anwendungsfall des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, ist nicht verletzt.
[7] Die durch § 61 Abs. 4 NGO angeordnete Einschränkung des passiven Wahlrechts ist durch einen zwingenden Grund, nämlich das Interesse der Allgemeinheit an einer kontinuierlichen und effektiven Amtsführung von hauptamtlichen Bürgermeistern, gerechtfertigt. Die Vorschrift dient dem Zweck, eine Amtsführung möglichst über die gesamte Amtszeit zu gewährleisten. Zu Effektivitätsverlusten kann es auch dann kommen, wenn der Funktionsträger wegen krankheitsbedingter Ausfälle oder Beeinträchtigungen das Amt nur noch eingeschränkt versehen kann. Deshalb sind Regelungen verfassungsrechtlich unbedenklich, die Personen von der Wählbarkeit ausschließen, bei denen es nach der Lebenswahrscheinlichkeit befürchtet werden kann, daß sie nicht bis zum Ende der Amtszeit in der Lage sein werden, den hohen persönlichen Einsatz zu erbringen, den das Amt eines hauptamtlichen Bürgermeisters erfordert. Die Wählbarkeitsgrenze des § 61 Abs. 4 NGO stellt nach der verfassungsrechtlich unbedenklichen Einschätzung des Gesetzgebers ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Erreichung dieses Anliegens dar.
[8] 2. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht hat, für die Wählbarkeit von Ministern sehe das niedersächsische Recht keine Altersgrenze vor, liegt auch darin keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber gehalten, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln.
[9] Die Kammer führt aus, daß es für die gesetzliche Differenzierung zwischen Landesministern und hauptamtlichen Bürgermeistern einleuchtende Gründe gibt. Anders als bei hauptamtlichen Bürgermeistern unterliegt die – auch altersmäßige – Eignung der jeweiligen Minister einer hinreichenden individuellen Prüfung durch die dazu berufenen obersten Verfassungsorgane. Bei dem direkt vom Volk zu wählenden hauptamtlichen Bürgermeister findet eine solche Einzelfallprüfung nicht statt.
[11] Im öffentlichen Dienst wird die Freiheit der Berufswahl für den Einzelnen durch den grundsätzlich gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern bei gleicher Eignung (Art. 33 Abs. 2 GG) gewährleistet. Diese Vorschrift knüpft die Einstellung von Bewerbern um ein öffentliches Amt an besondere Anforderungen (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung). Die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit stellt eine subjektive Zulassungsvoraussetzung dar. Sie ist gerechtfertigt, soweit durch sie ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut geschützt werden soll, das der Freiheit der Person des Einzelnen vorgeht.
[12] Diesen Anforderungen wird § 61 Abs. 4 NGO gerecht. Der Gesichtspunkt einer effektiven Bewältigung der mit dem angestrebten Amt verbundenen Aufgaben durch hierfür geeignete Amtsträger rechtfertigt altersbedingte Zulassungsbeschränkungen. Die Grenzen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit sind gewahrt. Die angegriffene Regelung läßt die Ausübung des Bürgermeisteramtes noch in einem Lebensalter zu, in dem die meisten Bürger bereits in den Ruhestand getreten sind.
BVerfG, Beschluss vom 25. 7. 1997 – 2 BvR 1088/97