Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 27. 2. 1997 – 1 BvR 1526/96 (lexetius.com/1997,657)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn W … – gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 1996 – 21 S 543/95 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. Februar 1997 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat das Grundrecht aus Art. 14 GG des Beschwerdeführers nicht verletzt. Es war von Verfassungs wegen nicht gehalten, den Entziehungsrechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluß der Entscheidung über die Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung auszusetzen. Der Wohnungseigentümer, der aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschlossen werden soll und die Rechtmäßigkeit des Entziehungsbeschlusses bestreitet, verfügt insoweit im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit über hinreichende Rechtsschutzmöglichkeiten. Über eine einstweilige Anordnung nach § 44 Abs. 3 Satz 1 WEG kann er vorläufigen Rechtsschutz erlangen. In diesem Rahmen kann er eine einstweilige Außerkraftsetzung des Beschlusses erreichen, die auch im Entziehungsverfahren zu berücksichtigen wäre. Falls die Wirksamkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung nach Abschluß des Entziehungsverfahrens entfällt, hat der Wohnungseigentümer die Möglichkeit der Vollstreckungsgegenklage.
[4] Die Ausführungen des Landgerichts zu § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG begegnen verfassungsrechtlich keinen Bedenken.
[5] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.