Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 17. 6. 1997 – 1 BvL 23/95 (lexetius.com/1997,665)

[1] In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB – Aussetzungs- und Vorlagebeschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 2. August 1995 (306 XVII B 2221) – hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, die Richterin Haas und den Richter Hömig gemäß § 81 a des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht am 17. Juni 1997 einstimmig beschlossen:
[2] Die Vorlage ist unzulässig.
[3] Gründe: I. Die Vorlage betrifft die Auslegung des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
[4] 1. Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist eine freiheitsentziehende Unterbringung nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, daß er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt.
[5] 2. Der Betreute wurde im Jahre 1966 wegen Geisteskrankheit entmündigt und untergebracht. Seit 1972 lebt er in der geschlossenen Abteilung eines Pflegeheims. Im Ausgangsverfahren beantragte die Betreuerin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung der Verlängerung der Unterbringung (§ 1906 Abs. 2 BGB). Das Sachverständigengutachten ergab, daß der Betreute wegen demenzbedingter Orientierungsstörungen sein Zimmer in der geschlossenen Abteilung, in dem er sich heimisch fühle, nicht verlasse. Die Verlegung in eine ihm unbekannte Umgebung würde eine "große Katastrophe" bedeuten. Bei seiner richterlichen Anhörung gab der Betreute zu erkennen, daß er die geschlossene Abteilung nicht verlassen wolle.
[6] 3. Das Amtsgericht hat das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht folgende Frage vorgelegt:
"Ist § 1906 Abs. 1 BGB von Verfassungs wegen um einen Satz 2 folgenden Inhalts zu ergänzen: Eine nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB genehmigte Unterbringung darf fortgesetzt werden, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil die Gefahr besteht, daß der Betreute infolge Verbringens aus der Einrichtung, in der er untergebracht ist, stirbt oder einen erheblichen gesundheitlichen Schaden erleidet."
[7] Zur Begründung führte das Amtsgericht im wesentlichen aus: Da der Betreute, der mangels Einsichtsfähigkeit nicht wirksam in die Fortsetzung der Freiheitsentziehung einwilligen könne, sein Zimmer in der geschlossenen Abteilung nicht verlasse, bestehe die nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB erforderliche Gesundheitsgefahr nicht. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebiete aber die weitere Unterbringung. Denn wenn der Betreute seinen derzeitigen Aufenthaltsort verlassen müsse, wäre seine Gesundheit erheblich gefährdet.
[8] II. Die Vorlage ist unzulässig.
[9] 1. Das Gericht, das nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht eine Norm zur Prüfung stellt, muß nicht nur darlegen, daß seine Entscheidung von der Gültigkeit dieser Norm abhängt, sondern auch seine Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Norm näher begründen. Dazu kann es erforderlich sein, vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts zu prüfen, ob ein verfassungswidriges Ergebnis auf andere Weise, etwa durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift, vermieden werden kann (vgl. BVerfGE 86, 71 [77]). Insbesondere hat das Gericht darzulegen, weshalb es von der Unmöglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung und damit von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm überzeugt ist. Denn ist eine verfassungskonforme Auslegung der Norm möglich, so bleibt für eine Vorlage mangels Entscheidungserheblichkeit kein Raum (vgl. BVerfGE 90, 145 [170]).
[10] 2. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.
[11] Das vorlegende Gericht hat nicht hinreichend dargelegt, daß die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für das anhängige gerichtliche Verfahren unerläßlich ist und nicht durch verfassungskonforme Auslegung der in Frage stehenden Vorschrift vermieden werden kann. Dies ergibt sich schon daraus, daß es die weitere Unterbringung des Betreuten zur Wahrung seines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit für erforderlich hält. Es ist nicht ersichtlich und wird von dem vorlegenden Gericht auch nicht näher ausgeführt, wieso es ihm verwehrt sein sollte, die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB dahingehend auszulegen, daß zur Beurteilung der Frage, ob die Gefahr besteht, daß der Betreute sich erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, auch auf die Situation abgestellt wird, die sich ergäbe, wenn seine Unterbringung beendet würde. Diese Auslegung liegt vor allem deshalb nicht fern, weil das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat, daß das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 GG) einer Unterbringung, die ausschließlich den Zweck verfolgt, den psychisch Kranken vor sich selbst in Schutz zu nehmen und ihn zu seinem eigenen Wohl in einer geschlossenen Anstalt unterzubringen, dann nicht entgegensteht, wenn er ohne Anstaltspflege der Gefahr ernster Gesundheitsschädigung ausgesetzt ist (vgl. BVerfGE 58, 208 zum öffentlich-rechtlichen Unterbringungsrecht).