Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 16. 8. 1997 – 1 BvQ 8/97 (lexetius.com/1997,671)

[1] In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung den beim Landratsamt Wunsiedel für den 17. August 1997 von 14. 00 bis 19. 00 Uhr angemeldeten Schweigemarsch unter dem Titel "10 Jahre Tod von Rudolf Heß" zuzulassen, Antragsteller: R … hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Grimm, Kühling und die Richterin Haas am 16. August 1997 einstimmig beschlossen:
[2] Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[3] Gründe: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des (möglichen) Verfassungsbeschwerdeverfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 [186]).
[4] Im vorliegenden Fall bestehen bereits Bedenken in bezug auf die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen. Denn der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde fordert, daß ein Beschwerdeführer vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts alle zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken (vgl. BVerfGE 93, 165 [171]). Das hat der Antragsteller im Verfahren der Zulassungsbeschwerde versäumt. Er hat seinen Antrag auf Zulassung der Beschwerde allein auf die grundsätzliche Bedeutung des Falles gestützt, ohne diese näher darzulegen. Damit hat er eine sachliche Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof verhindert, die er bei der Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO möglicherweise erreicht hätte. Solche ernstlichen Zweifel hätte der Antragsteller auch innerhalb der Kürze der ihm zur Verfügung stehenden Zeit wenigstens skizzenhaft darlegen können.
[5] Dies bedarf jedoch keiner Vertiefung, weil auch die Folgenabwägung zum Nachteil des Antragstellers ausgeht. Nach der Gefahrenprognose der Verwaltungsbehörde, die vom Verwaltungsgericht bestätigt wurde, besteht die Gefahr, daß zum einen von Versammlungsteilnehmern Straftaten begangen und daß zum anderen infolge schwer kontrollierbarer Gegendemonstrationen gewalttätige Auseinandersetzungen stattfinden werden. Diese Gefahrenprognose ist nicht erkennbar unbegründet und muß deshalb der Folgenabwägung zugrundegelegt werden. Eine eingehende Überprüfung ist in einem binnen Tagesfrist zu entscheidenden Eilverfahren nicht möglich. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes geltend macht, die Behörden hätten die Eilbedürftigkeit künstlich herbeigeführt, um eine gerichtliche Überprüfung zu erschweren, ist dies zwar nach Lage der Dinge nicht ausgeschlossen. Andererseits läßt sich ein solches – rechtsstaatswidriges – Verhalten aber auch nicht mit einer derartigen Sicherheit feststellen, daß daraus entscheidungserhebliche Konsequenzen gezogen werden könnten.
[6] Zur Lagebeurteilung durch die Behörde weist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, daß die Einschätzungen teilweise auf länger zurückliegenden Vorgängen und teilweise auch auf Annahmen beruhen, die keine zuverlässigen Schlüsse auf den wahrscheinlichen Ablauf der geplanten Versammlung zulassen. Insgesamt vermögen diese Einwände die Lagebeurteilung durch die Behörde jedoch nicht zu entkräften. Das gilt vor allem deshalb, weil eine Demonstration am zehnten Todestag von Rudolf Heß im besonderen Maß die Gefahr rechtsradikaler Ausschreitungen und linksradikaler Gegenaktionen mit sich bringt, und daß darum der friedliche Verlauf des Schweigemarsches in diesem Jahr nicht gewährleistet werden kann. Da auch die polizeilichen Erkenntnisse für eine besondere Gefahrenlage an diesem symbolträchtigen Tag sprechen, ist diese Gefahreneinschätzung des Verwaltungsgerichts im verfassungsgerichtlichen Verfahren zugrunde zu legen.
[7] Bei dieser Gefahrenprognose wiegen die Nachteile, die der Allgemeinheit im Falle einer Aufhebung eines verfassungsmäßigen Versammlungsverbots drohen würden, schwerer als der Nachteil, der dem Antragsteller durch die Bindung an ein verfassungswidriges Versammlungsverbot entstehen würde. Denn der Allgemeinheit drohten schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Schäden. Es bestünde die Gefahr, daß Gesundheit und Eigentum von einer Vielzahl auch unbeteiligter Personen beeinträchtigt würde. Hingegen ist der dem Antragsteller drohende Schaden von geringerem Gewicht. Er besteht lediglich darin, daß die Versammlung nicht wie vorgesehen am zehnten Todestag von Rudolf Heß durchgeführt werden kann. Sollte sich das Verbot später als verfassungswidrig erweisen, käme aber zumindest eine nachgeholte Veranstaltung in Betracht.
[8] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.