Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 12. 9. 1997 – 2 BvR 176/96 (lexetius.com/1997,673)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn M … – Rechtsanwalt Werner Münch, Hoher Steinweg 30, Recklinghausen-Berghausen – gegen a) den Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1995 – II Qs 133/95 –, b) den Beschluß des Amtsgerichts Vechta vom 2. Oktober 1995 – 15 Gs 745/95 –, c) den Beschluß des Amtsgerichts Vechta vom 2. Oktober 1995 – 15 Gs 749/95 – hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. September 1997 einstimmig beschlossen:
[2] Der Beschluß des Landgerichts Oldenburg vom 15. Dezember 1995 – II Qs 133/95 – verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 13 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben.
[3] Die Sache wird an das Landgericht Oldenburg zurückverwiesen.
[4] Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
[5] Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
[6] Gründe: I. 1. a) Der Beschwerdeführer führt mit seiner Ehefrau in Niedersachsen einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Schweinemast, zu dem ca. 800 Stallplätze gehören. 300 davon befinden sich auf der eigenen Hofstelle des Beschwerdeführers, weitere 500 Mastplätze in dem vom Beschwerdeführer hinzugepachteten Stall eines anderen Landwirts, etwa einen Kilometer von seinem Hof entfernt.
[7] Am 10. Juni 1995 war der gesamte Schweinebestand des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der Schweinepest getötet worden. Als am 25. August 1995 bei einem anderen Schweinemäster ein neuer Verdacht von Schweinepest auftrat, ordnete noch am selben Tage das Veterinäramt im Umkreis von einem Kilometer um das betroffene Gehöft einen Verdachtssperrbezirk an; am 28. August 1995 – nach Bestätigung des Verdachts – setzte es einen entsprechenden Sperrbezirk endgültig fest. Der Hof des Beschwerdeführers liegt innerhalb des Sperrbezirks, der von ihm angepachtete Stall außerhalb.
[8] Am 15. September 1995 forderte das Veterinäramt den Beschwerdeführer auf, zu "Hinweisen aus der Bevölkerung" Stellung zu nehmen, wonach er unmittelbar vor dem Bekanntwerden des Schweinepestausbruchs Schweine von seinem Hof in den Pachtstall verbracht habe. Der Beschwerdeführer erklärte dazu schriftlich, die Stallung in seinem Hof seien seit der Tötungsaktion vom Juni nicht mehr belegt worden, während die Pachtstallung seit Ende August 1995 mit 500 aus dem seuchenunverdächtigen Landkreis Chemnitz stammenden Ferkeln belegt sei.
[9] b) Mit Schreiben vom 21. September 1995 bat der Landkreis die zuständige Staatsanwaltschaft, unverzüglich Ermittlungen aufzunehmen. Zum Tatverdacht führte er aus:
"Das 'Gerücht' über das Verbringen der Mastschweine haben der Vorsitzende des Landvolkes V., Herr M., und der in dieser Region tätige praktische Tierarzt, Dr. T., gehört und dies hier im Veterinäramt des Landkreises Vechta bestätigt."
[10] Die Staatsanwaltschaft leitete daraufhin am 28. September 1995 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Vergehens der Verbreitung der Tierseuche nach § 74 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) ein und beantragte beim Ermittlungsrichter – ohne jegliche eigene Ermittlung durchgeführt zu haben, sondern lediglich aufgrund des Schreibens des Kreises – die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der angepachteten Räume. Der Ermittlungsrichter erließ am 2. Oktober 1995 antragsgemäß die Durchsuchungsanordnungen.
[11] c) Die mit der Durchsuchung beauftragte Polizeistelle zog nun erstmals die Akte des Veterinäramtes bei, "da hieraus hervorgeht, wie alles bis zur Tatzeit abgelaufen ist". Aus der Akte ergab sich unter anderem, daß am 10. Oktober 1995 im Pachtstall des Beschwerdeführers 50 Blutproben entnommen worden waren, sämtlich mit negativem Ergebnis. Die Polizeibeamten vernahmen die beiden Zeugen, die bestätigten, von besagtem "Gerücht" gehört zu haben, ohne angeben zu können, wer dieses verbreitet habe. Der Zeuge M. wies ausdrücklich darauf hin, daß in solchen Zeiten permanent solche oder ähnliche Gerüchte umgingen, denen keine große Bedeutung beizumessen sei.
[12] Am 10. November 1995 wurde die Durchsuchung durchgeführt. Es konnten keine Hinweise dafür vorgefunden werden, daß nach der Tötung des Gesamtbestandes im Juni Schweine in dem Stall auf der Hofstelle des Beschwerdeführers eingestellt gewesen seien.
[13] d) Das Landgericht wies die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnungen wegen prozessualer Überholung als unzulässig zurück. Im übrigen habe ein für die getroffenen Anordnungen ausreichender Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz nach dem damaligen Ermittlungsstand durchaus vorgelegen.
[14] e) Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 19. Januar 1996 das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verbreitens einer Tierseuche gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein. Soweit eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 76 TierSG in Betracht komme, nämlich soweit durch ein etwaiges Umstallen von Schweinen gegen eine tierseuchenbehördliche Verordnung verstoßen worden sein könnte, gab sie das Verfahren an den Landkreis ab. Dieser lehnte die Einleitung eines Ordnungswidrigkeiten-Verfahrens mit Verfügung vom 7. März 1996 ab, denn die angebliche Verbringung der Ferkel sei vor Festlegung des Verdachts – bzw. Sperrbezirks – erfolgt und habe somit keinen Beschränkungen unterlegen.
[15] 2. Der Beschwerdeführer rügt mit seiner rechtzeitigen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG. Die Durchsuchungsanordnungen seien ohne jegliche Tatsachenermittlung durch die Strafverfolgungsbehörden, lediglich aufgrund des Hinweises des Veterinäramtes auf angeblich umlaufende Gerüchte erlassen worden. Selbst wenn die Gerüchte der Wahrheit entsprochen hätten, wäre der Straftatbestand des § 74 Abs. 1 Ziff. 1 TierSG nicht verwirklicht worden. Die Polizeibeamten hätten die Durchsuchungsanordnung nicht vollziehen dürfen, ohne vorher die seit deren Erlaß angefallenen neuen, den Beschwerdeführer entlastenden Erkenntnisse, insbesondere das negative Ergebnis der durchgeführten Blutproben, an die Staatsanwaltschaft und das Gericht weitergegeben zu haben. Die Behandlung der Beschwerde sei mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar.
[16] 3. Die Niedersächsische Landesregierung hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
[17] II. 1. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Rechtsmittelentscheidung des Landgerichts wendet, ist sie zulässig und begründet.
[18] a) Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluß vom 30. April 1997 (2 BvR 817/90 u. a. – Umdruck liegt an) seine frühere Rechtsprechung, wonach Art. 19 Abs. 4 GG bei erledigten Grundrechtseingriffen in der Regel eine nachträgliche gerichtliche Prüfung durch die Fachgerichte nicht verlange (vgl. BVerfGE 49, 329 ff.), aufgegeben. Die von Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Effektivität des Rechtsschutzes verbietet es nämlich den Rechtsmittelgerichten, ein von der jeweiligen Prozeßordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" zu lassen. Hiervon muß sich das Rechtsmittelgericht bei der Antwort auf die Frage leiten lassen, ob im jeweiligen Einzelfall für ein nach der Prozeßordnung statthaftes Rechtsmittel ein Rechtsschutzinteresse besteht. Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es zwar grundsätzlich vereinbar, wenn die Gerichte ein Rechtschutzinteresse nur solange als gegeben ansehen, als ein gerichtliches Verfahren dazu dienen kann, eine gegenwärtige Beschwer auszuräumen, einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Darüber hinaus ist ein Rechtsschutzinteresse aber auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe gegeben, in denen die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozeßordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann. Effektiver Grundrechtsschutz gebietet es in diesen Fällen, daß der Betroffene Gelegenheit erhält, die Berechtigung des schwerwiegenden – wenn auch tatsächlich nicht mehr fortwirkenden – Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen. Tiefgreifende Grundrechtseingriffe kommen vor allem bei Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz – wie im Fall des Art. 13 Abs. 2 GG – vorbeugend dem Richter vorbehalten hat. Zu der Fallgruppe tiefgreifender Grundrechtseingriffe, die ihrer Natur nach häufig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder beendet sind, gehört die Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung.
[19] b) Gemäß §§ 304 ff. StPO ist gegen die richterliche Durchsuchungsanordnung die Beschwerde statthaft. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist vom angerufenen Fachgericht unter Beachtung der dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beurteilen. Danach darf die Beschwerde nicht allein deswegen, weil die richterliche Anordnung vollzogen worden sei und die Maßnahme sich deshalb erledigt habe, unter dem Gesichtspunkt prozessualer Überholung als unzulässig verworfen werden. Bei Durchsuchungen von Wohnungen ist vielmehr schon wegen des Gewichts des Eingriffs in das Grundrecht des Art. 13 GG ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen zu bejahen.
[20] c) Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts wird diesem verfassungsrechtlichen Maßstab nicht gerecht.
[21] Indem sie die Beschwerde schon wegen prozessualer Überholung als unzulässig verworfen hat, verletzt sie Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 13 GG. Aus der zusätzlichen Aussage, nach dem Ermittlungsstand zur Zeit des Erlasses der angegriffenen Beschlüsse habe der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen das Tierseuchengesetz durchaus vorgelegen, kann angesichts des gegebenen problematischen Sachverhalts nicht entnommen werden, daß sich das Landgericht bereits mit der Sache wirklich befaßt hätte. Dem Amtsgericht waren als Beweisanzeichen ausdrücklich nur "Gerüchte" zweifelhaften Werts mitgeteilt worden.
[22] Der Beschluß des Landgerichts ist aufzuheben, die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei seiner Entscheidung die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Durchsuchungsbeschlüsse, insbesondere das Erfordernis der eigenverantwortlichen Prüfung durch den Richter (vgl. BVerfG, Beschluß vom 27. Mai 1997 – 2 BvR 1992/92 – m. w. N. – Umdruck liegt an) zu berücksichtigen haben.
[23] 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnungen richtet, ist sie nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG) gebietet es, daß ein Beschwerdeführer den fachgerichtlichen Rechtsweg ausschöpft, um seine verfassungsrechtliche Beschwer auszuräumen. Dem Beschwerdeführer steht mit der Zurückverweisung der Sache an das Landgericht noch ein fachgerichtlicher Rechtsweg zur Entscheidung über seine Einwendungen gegen die Durchsuchungsanordnungen zur Verfügung.
[24] III. Da der Beschwerdeführer mit seiner Verfassungsbeschwerde im wesentlichen durchdringt, erscheint der Ausspruch der vollen Auslagenerstattung angemessen (§ 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG).
[25] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.