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BVerfG Lexetius.com/1997,690: drucken
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Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 23. 12. 1997 - 1 BvR 254/ 92 (Lexetius.com/1997,690)

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der P … GmbH & Co. KG, vertreten durch die alleinvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin P … GmbH, diese vertreten durch die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer der T … GmbH & Co. KG, vertreten durch die alleinvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin T … GmbH, diese vertreten durch die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer die O … GmbH & Co. KG, vertreten durch die alleinvertretungsberechtigte persönlich haftende Gesellschafterin O … GmbH, diese vertreten durch die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Geschäftsführer - Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Aulinger und Partner, Abc-Straße 5, Bochum - gegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Privatrundfunk- gesetzes (TPRG) vom 31. Juli 1991 (GVBl S. 255) hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Seidl, den Richter Grimm und die Richterin Haas gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 23. Dezember 1997 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Privatrundfunkgesetzes (TPRG) vom 31. Juli 1991, wonach die Zulassung zum Privatrundfunk zu versagen war, wenn der Antragsteller für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in dem im Antrag angegebenen Verbreitungsgebiet oder in einem wesentlichen Teil dieses Verbreitungsgebietes eine marktbeherrschende Stellung bei Tageszeitungen hatte. Das Thüringer Privatrundfunkgesetz ist inzwischen durch das Thüringer Rundfunkgesetz ersetzt worden, das eine mit § 17 Abs. 1 Nr. 3 TPRG übereinstimmende Versagungsregelung nicht enthält.

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG). Die Annahme ist weder zur Durchsetzung der gerügten Grundrechte angezeigt noch kommt der Entscheidung grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

Die Verfassungsbeschwerde ist nach Außerkrafttreten der angegriffene Norm mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig. Ein fortdauerndes Rechtsschutzinteresse kann gegeben sein, wenn die aufgehobene oder gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer noch weiterhin beeinträchtigt, etwa weil er die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen beabsichtigt (vgl. BVerfGE 88, 366 [375]). Zwar haben die Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, sie beabsichtigten, das Land Thüringen oder andere wegen des Inkrafttretens von § 17 Abs. 1 Nr. 3 TPRG auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Es ist jedoch nichts dazu vorgetragen, auf welcher Grundlage Schadensersatz beansprucht werden soll. Für legislatives Unrecht haftet der Staat für die bei der Gesetzgebung beteiligten Organe nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich nicht nach Art. 34 GG, weil Pflichten gegenüber einem Dritten nur bei sogenannten Maßnahme- und Einzelfallgesetzen bestehen (vgl. Jarras/ Pieroth, 4. Aufl., Art. 34 Rn. 8; Palandt/ Thomas, 57. Aufl., § 839 BGB Rn. 19). Unabhängig hiervon ist nicht dargelegt, ob die Beschwerdeführerin zu 1) sich um die Vergabe einer Hörfunkfrequenz beworben hat und gegebenenfalls mit welcher Begründung dieser Antrag abgelehnt worden ist. Auch ist nicht mitgeteilt, ob die Gesellschafter der Beschwerdeführerin zu 1), die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3), ihren Plan, im Falle einer erfolglosen Bewerbung sich an einem privaten Hörfunkveranstalter zu beteiligen, dem eine Frequenz zugeteilt worden ist, verwirklicht haben oder aus welchem Grunde die Realisierung gescheitert ist. Angesichts dieser Umstände läßt sich nicht einmal feststellen, ob die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs gegeben ist. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Erfolgsaussichten einer Schadensersatzklage nicht näher prüft (vgl. BVerfGE 88, 366 [375]), muß zumindest die ernsthafte Absicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs dargelegt sein und sowohl ein Schaden als auch die Verwirklichung einer den Anspruch rechtfertigenden Schadensersatznorm möglich erscheinen, weil sonst nicht von einem unter Rechtsschutzgesichtspunkten beachtlichen Interesse an der verfassungsrechtlichen Klärung ausgegangen werden kann.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.