Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 30. 9. 1998 – 1 BvR 1134/98 (lexetius.com/1998,107)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Frau W …, des Herrn W … – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Thomas Eisenhardt und Partner, Humboldtstraße 94, Frankfurt am Main – gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1998 – 2/11 S 425/97 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 30. September 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ist Sache der Fachgerichte (vgl. BVerfGE 18, 85 [92]). Das Bundesverfassungsgericht kann nur dann korrigierend eingreifen, wenn die angegriffene Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte grundlegend verkennt oder die Rechtsauffassung des Gerichts willkürlich ist. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.
[4] Insbesondere ist vorliegend nichts dargetan, aber auch nichts ersichtlich, weshalb es von Verfassungs wegen zu beanstanden sein sollte, wenn das Gericht in Würdigung des von ihm auf der Grundlage der eidesstattlichen Versicherung der Beschwerdeführer getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt zu der Auffassung gelangt, die von den Beschwerdeführern gemietete Wohnung sei ein Objekt, das einem speziellen Segment des Wohnungsmarktes zuzuordnen sei und deshalb dem allgemeinen Wohnungsmarkt nicht mehr zugehöre. Auf der Grundlage der herrschenden Meinung, wonach § 5 WiStG dem Zweck dient, der preistreiberischen Ausnutzung der örtlich nicht ausgeglichenen Wohnungsmarktlage durch überhöhte Entgelte zu Lasten breiter Bevölkerungsschichten entgegenzuwirken (vgl. etwa Sternel, Mietrecht Aktuell, 3. Auflage, Rn. 712), geht das Gericht in der angegriffenen Entscheidung davon aus, daß Ausnutzen im Sinne der Definition des unangemessen hohen Entgelts nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WiStG objektiv voraussetzt, daß die konkrete Mietpreisbildung auf einer allgemein unausgeglichenen Marktlage für Wohnraum beruht. Wenn danach nach der Auffassung des Gerichts ein unangemessenes Entgelt im vorliegenden Fall deshalb nicht gefordert worden ist, weil es an dem definitionsgemäß zu fordernden Ausnutzen der auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt bestehenden Lage gefehlt hat, so ist dies jedenfalls auch im Blick auf Sinn und Zweck des Gesetzes vertretbar, keinesfalls aber willkürlich.
[6] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.