Vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung

BAG, Mitteilung vom 28. 4. 1998 – 24/98 (lexetius.com/1998,1091)

[1] Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte über die vereinbarte Nachwirkung einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu entscheiden. Die Arbeitgeberin hatte mit dem Betriebsrat vereinbart, daß die Kündigung von Arbeitnehmern der Zustimmung des Betriebsrats bedürfe. Für den Fall der Kündigung der Betriebsvereinbarung war vorgesehen, daß sie bis zum Abschluß einer neuen nachwirke. Nachdem die Arbeitgeberin diese Möglichkeit genutzt hatte, konnten sich die Betriebspartner auf eine neue Regelung nicht einigen.
[2] Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, die Betriebsvereinbarung wirke abredegemäß nach. Die Nachwirkung könne nur durch eine einvernehmliche Neuregelung beendet werden. Die Arbeitgeberin hat demgegenüber die Vereinbarung einer Nachwirkung für grundsätzlich unzulässig erachtet, so daß die getroffene Regelung unwirksam sei. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Betriebsvereinbarung wirke zwar nach, die Nachwirkung könne aber durch Spruch der einseitig angerufenen Einigungsstelle beendet werden.
[3] Gegen diese Entscheidung haben beide Beteiligten erfolglos Rechtsbeschwerden eingelegt. Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken zwar anders als Betriebsvereinbarungen, die einen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, nach ihrer Beendigung nicht kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber nach der Entscheidung des Senats eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist dahin auszulegen, daß die Nachwirkung auch gegen den Willen einer Seite beendet werden kann. Im Zweifel ist eine Konfliktlösungsmöglichkeit gewollt, die derjenigen bei der erzwingbaren Mitbestimmung entspricht. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, kann also von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden. Diese trifft eine verbindliche Entscheidung.
BAG, Beschluss vom 28. 4. 1998 – 1 ABR 43/97; LAG Düsseldorf