Bundesverfassungsgericht
BVerfG, Beschluss vom 14. 5. 1998 – 1 BvR 1269/94 (lexetius.com/1998,113)
[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn N … – Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Uwe Bauers, Rudolf-Schwander-Straße 2, Kassel – gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 1994 – 20 W 171/94 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier, die Richterin Haas und den Richter Steiner gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 14. Mai 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Grundsätzliche Bedeutung kommt der Verfassungsbeschwerde jedenfalls nach Erlaß des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BGBl 1997 I S. 2942) nicht mehr zu, da dieses die Rechte nichtehelicher Väter auch unter Berücksichtigung ihrer Grundrechtsstellung aus Art. 6 Abs. 2 GG neu regelt. Danach hat der nichteheliche Vater unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die elterliche Sorge zu erlangen, während eine Adoption des eigenen Kindes durch ihn nicht mehr vorgesehen ist.
[4] Soweit der Beschwerdeführer rügt, daß das Oberlandesgericht § 1748 Abs. 1 BGB nicht "verfassungskonform" angewendet habe, liegt ein Verfassungsverstoß offenkundig nicht vor, weil das Oberlandesgericht es zu Recht abgelehnt hat, die abschließend im Gesetz geregelten Gründe für die Ersetzung der Einwilligung durch Richterrecht zu ergänzen. Bei einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wäre nur eine Feststellung in Betracht gekommen, daß die Rechtslage dem Elternrecht des nichtehelichen Vaters nicht hinreichend Rechnung trage und die Verfassungswidrigkeit durch eine Neuregelung beseitigt werden müsse. Dabei hätten dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum und eine angemessene Frist zugestanden werden müssen. Für eine solche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist angesichts der Neuregelung kein Raum mehr.
[5] Daß die Gerichte im Ausgangsverfahren die konkreten Umstände unter Verstoß gegen Verfassungsrecht festgestellt oder bewertet haben, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Insbesondere hat er weder die Entscheidungen der Vorinstanzen vorgelegt noch Näheres zu deren Begründung und zum Ablauf des Verfahrens vorgetragen.
[6] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.