Bundesgerichtshof stärkt Widerrufsrecht des Bauherrn bei Haustürgeschäften

BGH, Mitteilung vom 20. 11. 1998 – 84/98 (lexetius.com/1998,1145)

[1] § 1 des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (HWiG) erlaubt unter anderem den Widerruf von in Privatwohnungen angebahnten Verträgen, wenn nicht der Kunde den Gewerbetreibenden vorher zu Vertragsverhandlungen bestellt hat. Mit dieser Vorschrift hatte sich der für das private Baurecht zuständigen VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu befassen.
[2] Der Beklagte hatte zum Preis von rund 18.000 DM ein anbaufähiges Vordach für einen Wintergarten bestellt. Ein Mitarbeiter des Klägers suchte den Beklagten vereinbarungsgemäß zu Hause auf, um das Aufmaß für dieses Vordach zu nehmen. Anläßlich dieses Treffens fragte ihn der Beklagte nach Änderungen des erteilten Auftrags; das Gespräch endete mit der Bestellung eines kompletten Wintergartens für rund 45.000 DM, die der Beklagte später widerrief. Der Kläger leugnete ein Widerrufsrecht und nahm den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Klage abgewiesen und ein Widerrufsrecht des Beklagten angenommen. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Entscheidung bestätigt. Die Absprache über die Lieferung des kompletten Wintergartens sei als neuer Vertrag zu werten, auf den das HWiG anwendbar sei.
[3] Für das Widerrufsrecht des Kunden sei -abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall einer Bestellung zu Vertragsverhandlungen- unmaßgeblich, – aus welchem Anlaß der Gewerbetreibende den Kunden zu Hause aufsuche, – wer anläßlich des Hausbesuches die Initiative zu den Vertragsverhandlungen ergriffen habe.
BGH, Urteil vom 19. 11. 1998 – VII ZR 424/97