Finanzielle Unterstützung für kommunale Wählervereinigungen, hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Mitteilung vom 11. 11. 1998 – 121/98 (lexetius.com/1998,1168)

[1] Der Zweite Senat des BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde des Stadtverbandes einer freien Wählervereinigung in Baden-Württemberg wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Art. 1 Nr. 4 des Parteiengesetzes von Januar 1994, wonach der Staat lediglich politischen Parteien finanzielle Mittel gewährt, nicht aber kommunalen Wählervereinigungen.
[2] I. Das BVerfG hat in seinem letzten Urteil zur staatlichen Parteienfinanzierung vom 9. April 1992 (2 BvE 2/89) den Gesetzgeber aufgefordert, die Lage der mit den Parteien auf der kommunalen Ebene konkurrierenden Wählergemeinschaften zu bedenken. Sowenig angesichts der begrenzten politischen Zielsetzung der kommunalen Wählervereinigungen deren Gleichstellung mit den politischen Parteien geboten sei, sowenig könne übersehen werden, daß eine staatliche Teilfinanzierung der allgemeinen Tätigkeit der Parteien auch deren kommunalpolitischer Tätigkeit zugute komme.
[3] Trotz dieses Hinweises unterblieb eine Berücksichtigung der kommunalen Wählervereinigungen bei der Neuregelung einer unmittelbaren staatlichen Parteienfinanzierung.
[4] Dies beanstandete der Beschwerdeführer und rügte u. a. eine Verletzung der Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und anderer politischer Vereinigungen im kommunalen Bereich (Art. 21 und Art. 28 Abs. 2 GG).
[5] II. Der Zweite Senat hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Sie ist unzulässig, weil es ihr an einer substantiierten Begründung mangelt.
[6] Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend dargetan, daß die unterschiedliche staatliche Förderung politischer Parteien und kommunaler Wählervereinigungen auf der kommunalen Ebene zu einer Ungleichbehandlung führt, die in den Bereich hineinwirkt, in dem eine Beachtung gleicher Wettbewerbschancen auch unter Berücksichtigung der begrenzten politischen Zielsetzung des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich geboten sein kann. Nach den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit örtlichen Parteiengliederungen und ihren Kandidaten in den Wahlkämpfen überhaupt staatliche Förderungen zugute kommen. Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und der Parteien im kommunalpolitischen Bereich ist auch im übrigen nicht konkret dargelegt.
[7] Zudem enthält die Verfassungsbeschwerde auch keine substantiierten Ausführungen zu der Frage, ob die unterschiedliche staatliche Förderung im konkreten kommunalen Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers zu einer ernsthaft ins Gewicht fallenden Veränderung der Wettbewerbslage mit den politischen Parteien führt.
BVerfG, Beschluss vom 29. 9. 1998, 2 BvR 1790/94