"Euro-Verfassungsbeschwerden" sind offensichtlich unbegründet

BVerfG, Mitteilung vom 2. 4. 1998 – 33/98 (lexetius.com/1998,1199)

[1] Der Zweite Senat des BVerfG hat zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit der für den 1. Januar 1999 geplanten Einführung des Euro gemäß § 24 BVerfGG (Wortlaut s. Anlage 1) einstimmig als offensichtlich unbegründet verworfen.
[2] Der Leitsatz des Beschlusses lautet: "Die Mitwirkung Deutschlands an der Währungsunion ist im Maastricht-Vertrag vorgesehen sowie mit Art. 23 und Art. 88 S. 2 GG grundsätzlich gestattet (vgl. BVerfGE 89, 155 (199ff.)). Für den Vollzug dieser rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Entscheidung über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion, zeichnet der Maastricht-Vertrag den Maßstab und das Verfahren zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion vor. Er eröffnet dabei wirtschaftliche und politische Einschätzungs- und Prognoseräume. Dies nimmt die Bundesregierung und das Parlament für die Sicherung des Geldeigentums in Verantwortung. Der Geldeigentümer gewinnt jedoch nicht das Recht, diese parlamentarisch mitzuverantwortende Entscheidung in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde inhaltlich überprüfen zu lassen."
[3] Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
[4] I. Der am 1. November 1993 in Kraft getretene "Maastricht-Vertrag" sieht eine gemeinsame Währungspolitik der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vor. Gegenwärtig wird der Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion – die Einführung einer einheitlichen Währung – vorbereitet. Der EG-Vertrag (EGV) sieht hierfür ein Entscheidungsverfahren vor, in dem die rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der Währungsunion geprüft und auf dieser Grundlage die Teilnehmerstaaten bestimmt werden. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Konvergenz gelten danach folgende vier Stabilitätsmaßstäbe:
[5] Die Erreichung eines hohen Grades an Preisstabilität.
[6] Eine auf Dauer tragbare Finanzlage der öffentlichen Hand.
[7] Die Einhaltung der normalen Bandbreiten des Wechselkursmechanismus des europäischen Währungssystems seit mindestens zwei Jahren.
[8] Die Dauerhaftigkeit der von dem betreffenden Mitgliedstaat erreichten Konvergenz.
[9] Der Bundestag und der Bundesrat hatten sich im Dezember 1992 jeweils eine weitere Beschlußfassung über die Teilnahme Deutschlands an der Währungsunion vorbehalten.
[10] Die Europäische Kommission gelangte am 25. März 1998 auf der Grundlage eines eigenen und des Berichts des Europäischen Währungsinstituts hinsichtlich der Beurteilung der Konvergenz zu der Empfehlung, daß elf Mitgliedstaaten – darunter Deutschland – die Konvergenzkriterien erfüllen und an der Währungsunion teilnehmen sollen. Die Deutsche Bundesbank hält den Eintritt in die Währungsunion ab 1999 stabilitätspolitisch für vertretbar.
[11] Die Beschlußfassung des Bundestages über die Teilnahme Deutschlands an der Währungsunion ist für den 23. April 1998 vorgesehen. Der Bundesrat will am 24. April 1998 entscheiden.
[12] Die Empfehlungen des Rats sollen am 1. Mai und die Stellungnahme des Europäischen Parlaments am 2. Mai 1998 abgegeben werden. Am 2./3. Mai 1988 soll die Bestätigung der Teilnehmerstaaten durch den Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs folgen.
[13] Gegen die Teilnahme Deutschlands an der Währungsunion schon zum 1. Januar 1999 haben u. a. die Professoren Rupp (2 BvR 1877/97), Hankel, Nölling, Schachtschneider und Starbatty (2 BvR 50/98) Verfassungsbeschwerde erhoben.
[14] Der Beschwerdeführer Rupp rügt eine Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 GG (Einhaltung der Wahlrechtsgrundsätze). Er sieht sich als Wähler in seinen Rechten auf Teilhabe an einem offenen Prozeß europapolitischer Willensbildung verletzt.
[15] Die übrigen Beschwerdeführer rügen darüber hinaus eine Verletzung ihrer Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 GG. Setze der Staat – wie bei der Entscheidung über die Teilnahme an einer Währungsunion – die alleinige Ursache für eine Inflation, dann sei der Schutzbereich von Art. 14 GG berührt.
[16] II. Der Zweite Senat hat die Verfassungsbeschwerden verworfen.
[17] Es kann dahinstehen, ob das unmittelbare Bevorstehen von Hoheitsakten es hier rechtfertigt, die Verfassungsbeschwerden als zulässig zu erachten. Sie sind jedenfalls offensichtlich unbegründet, so daß nach § 24 BVerfGG verfahren werden kann.
[18] Wie der Senat bereits in seinem "Maastricht-Urteil" vom 12. Oktober 1993 (2 BvR 2134/92 u. a.; vgl. in der Anlage 2 beigefügte Presseverlautbarung Nr. 39/93 vom 12. Oktober 1993) entschieden hat, ist die Mitwirkung Deutschlands an der Währungsunion im Maastricht-Vertrag vorgesehen und mit Art. 23 GG (Einführung der Europäischen Union) und Art. 88 S. 2 GG (Wortlaut s. Anlage 1) grundsätzlich gestattet. Für den Vollzug dieser rechtlichen Vorgaben, insbesondere die Entscheidung über die Teilnehmerstaaten an der Währungsunion, zeichnet der Maastricht-Vertrag den Maßstab und das Verfahren zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion vor. Er öffnet dabei wirtschaftliche Einschätzungs- und Prognoseräume. Dies nimmt die Bundesregierung und das Parlament für die Sicherung des Geldeigentums in Verantwortung. Der Geldeigentümer gewinnt jedoch nicht das Recht, diese parlamentarisch mitzuverantwortende Entscheidung in dem Verfahren der Verfassungsbeschwerde inhaltlich überprüfen zu lassen.
[19] Zur Begründung heißt es u. a.: 1. Art. 38 Abs. 1 GG ist nicht berührt. Zwar gewährleistet dieses Recht jedem Wahlberechtigten, durch die Wahl an der Legitimation der Staatsgewalt auf Bundesebene mitzuwirken und auf ihre Auswirkung Einfluß zu nehmen. Maßstab und Ablauf des Eintritts in die dritte Stufe der Währungsunion sind jedoch im Maastricht-Vertrag geregelt und gewinnen im Zustimmungsgesetz in der Verantwortung von Bundestag und Bundesrat für Deutschland Rechtsverbindlichkeit. Die Wahrnehmung dieser bereits durch den MaastrichtVertrag übertragenen Hoheitsrechte nimmt dem Bundestag keine weiteren Kompetenzen und Befugnisse. Es geht nun um die Entscheidung über den Beginn der Währungsunion mit bestimmten Teilnehmerstaaten.
[20] 2. Ob und inwieweit der hoheitlich angeordnete Währungsumtausch den Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG berührt, bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung. Er findet jedenfalls in Art. 88 S. 2 GG sowie in der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat zum Maastricht-Vertrag gemäß Art. 23 Abs. 1 S. 2 und 3 GG und deren Mitwirkung an Rechtssetzungsakten zu seinem Vollzug gemäß Art. 23 Abs. 2ff. GG eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage.
[21] Mit der Zustimmung zur Währungsunion hat der deutsche Gesetzgeber Inhalt und Schranken des Geldeigentums in der Weise bestimmt, daß Deutschland unter näher geregelten Rechtsvoraussetzungen in eine Währungsunion einbezogen werden kann, die Deutsche Mark deshalb nach Einführung einer einheitlichen Währung in den Euro umgerechnet werden und in dieser eigenständigen Währung aufgehen darf. Seitdem besitzt jeder Inhaber von DM-Eigentum eine Rechtsposition, die darauf angelegt ist, in eine Europäische Währungsunion eingebracht zu werden.
[22] Der EGV und das GG regeln die Maßstäbe und das Verfahren zum Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion mit klaren rechtlichen Vorgaben und betonen dabei Zuständigkeit und Verantwortlichkeit von Bundesregierung und Parlament.
[23] a) Die Kriterien für die Beurteilung der rechtlichen und wirtschaftlichen Konvergenz hat der EGV in klaren Tatbeständen als rechtsverbindliche Entscheidungsgrundlage geregelt. Allerdings bestehen, wie das Gericht schon im Maastricht-Urteil gesagt hat, insoweit Einschätzungs-, Bewertungs- und Prognoseräume. Die Prüfung und Bewertung der vom Europäischen Währungsinstitut und der Kommission vorgelegten Daten verlangen empirische Feststellungen, Einschätzungen und Bewertungen, die sich nur annähernd auf Erfahrungswissen stützen können. In diesem Bereich zwischen ökonomischer Erkenntnis und politischer Gestaltung weist das GG die Entscheidungsverantwortlichkeiten Regierung und Parlament zu (Art. 23 Abs. 2ff. GG).
[24] b) Die für den 2./3. Mai 1998 vorgesehene Entscheidung des Rats ist ein Rechtssetzungsakt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 GG, der den Vertrag rechtsverbindlich gestaltend anwendet und die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat betrifft. Die Stellungnahmen, die sich Bundestag und Bundesrat vorbehalten haben, sind hierbei von der Bundesregierung zu berücksichtigen.
[25] c) Die Bundesregierung sowie Bundestag und Bundesrat tragen mit ihrem Auftrag, die Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft mitzugestalten und damit den Anforderungen des Art. 88 S. 2 GG zu genügen, auch zur objektivrechtlichen Sicherung des Geldeigentums und insoweit zur Gewährleistung des Art. 14 Abs. 1 GG bei. Die Beschwerdeführer verkennen aber die Reichweite des grundrechtlichen Anspruchs, wenn sie unter Berufung auf Art. 14 GG die politisch verantwortlichen Organe verpflichten wollen, die Stabilität der Europäischen Währungsunion anders abzusichern und den Beginn dieser Union zu verschieben. Soweit Bundesregierung und Parlament ökonomische Daten zu prüfen und zu bewerten, Entwicklungen zu beobachten und in ihrem weiteren Verlauf einzuschätzen, sodann eine Einzelprognose für teilnahmewillige Mitgliedstaaten und eine Gesamtprognose für die Stabilität der geplanten Währungsunion zu treffen, schließlich auch auf die rechtliche Konvergenz in der Gemeinschaft und in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hinzuwirken haben, können die dabei zu treffenden Entscheidungen nicht nach dem individualisierenden Maßstab eines Grundrechts beurteilt werden. Sie sind von den politischen Organen zu verantworten, die für eine Gesamtbeurteilung allgemeiner Entwicklungen zuständig sind und ihre Entscheidungen entwicklungsbegleitend überprüfen und korrigieren können.
BVerfG, Beschluss vom 31. 3. 1998 – 2 BvR 1877/97