Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen strafgerichtliche Verurteilung

BVerfG, Mitteilung vom 26. 8. 1998 – 93/98 (lexetius.com/1998,1243)

[1] Die 1. Kammer des Ersten Senats des BVerfG hat in einem Verfassungsbeschwerde (Vb) Verfahren eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates (§ 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) durch den Text eines Flugblattes aufgehoben. Das Strafgericht hat bei seiner Entscheidung das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht ausreichend berücksichtigt. Diese verfassungsgerichtliche Entscheidung bedeutet für den Beschwerdeführer (Bf) keinen "Freispruch". Vielmehr hat die Kammer die Sache an das Strafgericht zurückverwiesen, das unter Beachtung der Gründe der verfassungsgerichtlichen Entscheidung erneut entscheiden muß. Hierbei hat es insbesondere zu prüfen, ob der der Verurteilung zugrundegelegte Flugblattext auch andere inhaltliche Deutungen zuläßt und ob auch diese strafbar wären.
[2] I. Zum Gedenken an den im September 1980 erfolgten Sprengstoffanschlag auf dem Oktoberfest in München, bei dem 13 Menschen getötet und eine Vielzahl zum Teil schwer verletzt worden waren, veranstalteten mehrere Gruppierungen im September 1991 eine "Mahn- und Schutzwache". Sie verteilten anläßlich dieser Veranstaltung ein Flugblatt (Wortlaut s. Anlage), für das der Bf verantwortlich zeichnete. Das Landgericht München I (LG) verurteilte ihn wegen Verunglimpfung des Staates zu einer Geldstrafe. Die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht blieb erfolglos. Gegen die strafgerichtliche Verurteilung erhob der Bf Vb zum BVerfG und rügte u. a. eine Verletzung seines Grundrechts auf Meinungsfreiheit.
[3] II. Die 1. Kammer des Ersten Senats hat der Vb stattgegeben.
[4] Zur Begründung heißt es u. a.: Das Flugblatt enthält überwiegend Meinungen. Diese fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne daß es dabei auf Begründetheit oder Richtigkeit ankäme. Sie verlieren diesen Schutz auch dann nicht, wenn sie scharf und überzogen geäußert werden.
[5] Im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit haben Strafgerichte bei einer Verurteilung wegen Äußerungsdelikten insbesondere zwei Aspekte zu beachten: Zum einen darf der Äußerung keine Deutung beigelegt werden, die sie objektiv nicht hat, und im Falle der Mehrdeutigkeit nicht von der zur Verurteilung führenden Deutung ausgegangen werden, ehe andere Deutungsmöglichkeiten mit tragfähigen Gründen ausgeschlossen worden sind. Zum anderen ist gerade wie hier bei Staatsschutznormen besonders sorgfältig zwischen einer (straflosen) Polemik wie verfehlt sie auch immer erscheinen mag und einer (strafbaren) Beschimpfung oder böswilligen Verächtlichmachung zu unterscheiden. Denn Art. 5 Abs. 1 GG ist gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen und findet darin unverändert seine Bedeutung.
[6] Diesen Erfordernissen wird die Entscheidung des LG nicht gerecht.
[7] a) Es hat das Flugblatt dahingehend interpretiert, daß die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Bayern mit einem faschistischen Staat gleichgesetzt würden. Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dies als Beschimpfung im Sinne von § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen. Eine solche Gleichsetzung ergibt sich jedoch nicht zwingend und alternativlos aus dem Text des Flugblatts. Die Kammer führt aus, daß der Aufbau des Flugblatts in drei thematisch verschiedene Teile auch die Auslegung zuläßt, daß der Vorwurf der Blindheit oder Nachsichtigkeit deutscher Staatsorgane gegenüber neonazistischen Bestrebungen erhoben wird, ohne daß darin zugleich die Behauptung einer Billigung solcher Taten und Bestrebungen oder gar eine Gleichsetzung mit faschistischen Staaten liegen müßte. Dasselbe gilt für die Charakterisierung der deutschen Politik als aggressiver Großmachtpolitik. Auch diese Äußerung läßt sich als kritische Bewertung deutscher Politikziele verstehen, ohne daß damit die Bundesrepublik insgesamt einem faschistischen Staat gleichgestellt würde. Dabei kommt es für die Deutung der Äußerung nicht darauf an, ob derartige Vorwürfe berechtigt wären oder nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr nur, ob auch dann, wenn dieser Auslegung der Vorzug gebührte, der Tatbestand von § 90 a Abs. 1 Nr. 1 StGB als erfüllt gelten könnte. Derartige Deutungsalternativen hat das LG jedoch nicht in Erwägung gezogen. Eine Notwendigkeit hierfür bestand aber um so mehr, als die Gründe, die das LG für seine Deutung anführt, einer Nachprüfung nicht durchweg standhalten. In der in der landgerichtlichen Entscheidung in Anführungszeichen gesetzten, in der zitierten Form im Flugblatt aber nicht vorhandenen Aussage, "Die Staatsorgane hätten die Aufklärung der Hintergründe und Täter des Bombenanschlages auf das Oktoberfest behindert", liegt nicht zwingend, wie das LG meint, die Behauptung, das Attentat sei den Staatsorganen deswegen genehm gekommen, damit sie wieder politische Ziele verfolgen konnten, die bereits Hitler verfolgt habe. Die zur Stützung dieser Annahme herangezogene Passage über "Die Hintergründe" im ersten Teil des Flugblatts läßt sich dafür gar nicht verwerten, weil sie sich nicht auf die Staatsorgane oder Politiker der Bundesrepublik, sondern auf die "Bombenleger" bezieht. Ebensowenig ergibt sich aus der im Flugblatt enthaltenen Aussage, Kriegsverbrecher würden durch Rückgabe ihres in der DDR enteigneten Besitzes belohnt, etwas für die Gleichsetzung der Bundesrepublik oder Bayerns mit einem faschistischen Staat. Schließlich folgt auch aus dem Umstand, daß der Begriff "Großdeutschland" in dem Flugblatt sowohl für die Ziele Hitlers und der Wehrsportgruppe Hoffmann als auch der Bundesregierung verwendet wird, nicht notwendig, daß die Bundesrepublik in ihrem derzeitigen Erscheinungsbild nur als "Fortführung des Dritten Reiches" gesehen werde, wie das LG annimmt.
[8] b) Selbst wenn jedoch die vom LG vorgenommene Deutung des Flugblatttextes zutreffend wäre, hätte es einer verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen der Schwere der Beeinträchtigung der Meinungsfreiheit durch die Verurteilung einerseits und dem Grad der Beeinträchtigung des von § 90 a StGB geschützten Rechtsguts durch die Äußerung andererseits bedurft. Eine solche Abwägung ist jedoch gänzlich unterblieben. Sie war auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt "Schmähkritik" entbehrlich. Zwar führt eine Schmähung regelmäßig zum Zurücktreten des Rechts auf Meinungsfreiheit. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Schmähung vom LG weder hinreichend begründet worden noch liegen deren Voraussetzungen vor. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang offen gelassen, ob die Grundsätze der Schmähkritik nicht nur auf Personen, sondern auch auf den Staat bezogen werden können. Jedenfalls genügt nicht schon eine überzogene oder gar ausfällige Kritik, hinzutreten muß vielmehr, daß bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen. Dem Bf ging es wie auch das Bayerische Staatsministerium einräumt um eine politische Auseinandersetzung mit die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Fragen, nämlich die Ermittlungstätigkeit nach dem Bombenanschlag, die Einstellung der Polizei und der Politiker gegenüber ausländerfeindlichen Gewalttaten, die Rückgabe von enteignetem Fabrikbesitz sowie die außenpolitische Einstellung und das Auftreten der Bundesrepublik Deutschland nach der Wiedervereinigung. Von einer Schmähkritik könnte nur dann gesprochen werden, wenn in diesen Äußerungen auch unter Berücksichtigung ihres Kontextes die Sachauseinandersetzung von der Diffamierung des Staates völlig in den Hintergrund gedrängt worden wäre. Daran bestehen aber gerade deshalb Zweifel, weil die teilweise scharf und überspitzt formulierten Äußerungen ersichtlich dazu dienten, die Schlußfolgerung aus der kritisierten politischen Situation zu belegen.
BVerfG, Beschluss vom 29. 7. 1998 – 1 BvR 287/93