"Republikaner" -Stiftung nicht zugelassen
BVerwG, Mitteilung vom 12. 2. 1998 – 4/98 (lexetius.com/1998,1283)
[1] Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat heute entschieden, die Partei "Die Republikaner" habe keinen Anspruch auf die Genehmigung zur Errichtung einer rechtsfähigen politischen Stiftung.
[2] Seit 1989 bemüht sich diese Partei, eine Stiftung ins Leben zu rufen, die in Übereinstimmung mit den Zielen und Überzeugungen der Partei politische Bildungs- und Forschungsarbeit leisten soll. Solche "parteinahen" Stiftungen erhalten üblicherweise erhebliche Zuwendungen aus dem Bundeshaushalt.
[3] Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung der Stiftung, benannt nach dem früheren Bundesvorsitzenden Franz Schönhuber, ist vom zuständigen Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen nicht beschieden worden. Der Klage der Partei auf Erteilung der Genehmigung gab das Verwaltungsgericht Düsseldorf statt. Das Oberverwaltungsgericht Münster wies hingegen unter Aufhebung dieses Urteils die Klage ab mit der Begründung, die Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden. Der Stiftungszweck sei auf die Mißachtung der Menschenwürde der in Deutschland lebenden Ausländer und auf die Abschaffung der pluralistischen Demokratie gerichtet. Hiergegen hat die Partei Revision eingelegt und geltend gemacht, die geplante Stiftung genieße das Parteienprivileg nach Art. 21 des Grundgesetzes. Danach dürfe einer Partei, ihren Mitgliedern und ihrem Apparat eine etwaige Verfassungswidrigkeit nicht entgegengehalten werden, solange das Bundesverfassunsgericht nicht über die Verfassungswidrigkeit entschieden habe. Außerdem seien die vom Berufungsgericht als verfassungsfeindlich bewerteten Äußerungen verschiedener Parteigliederungen nicht repräsentativ für die Ziele der Gesamtpartei.
[4] Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision durch Urteil vom heutigen Tage zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die Versagung der Genehmigung stehe mit dem Bundesrecht in Einklang. Die Annahme der Vorinstanz, die geplante Stiftung würde das Gemeinwohl gefährden, verletze nicht das Parteienprivileg. Denn sie beinhalte keine Bewertung dahin, die klagende Partei sei verfassungswidrig, vielmehr beurteile sie einzig die Zwecke der geplanten Stiftung als selbständiger Rechtspersönlichkeit. Die Gründung und spätere Tätigkeit der Stiftung gehöre auch nicht zu der den Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG aufgetragenen Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes, weil gerade die sogenannten parteinahen Stiftungen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von den jeweiligen Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängige Institutionen mit einer andersartigen Aufgabenstellung sein müßten.
[5] Der Grundsatz der Chancengleichheit sei ebenfalls nicht verletzt. Fast alle "parteinahen Stiftungen", wie z. B. die Konrad-Adenauer-Stiftung und die Friedrich-Ebert-Stiftung, seien nämlich keine Stiftungen im Rechtssinne, sondern hätten die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und unterlägen damit anderen Vorschriften. Außerdem sei der Gesichtspunkt der Gemeinwohlgefährdung ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium. Ob das Berufungsgericht diese Gefährdung zu Recht bejaht habe, sei eine Tatsachenfrage, die im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen sei, weil die entsprechenden Feststellungen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen seien.
BVerwG, Urteil vom 12. 2. 1998 – 3 C 55.96