Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Beschluss vom 15. 9. 1998 – 1 BvR 1540/98 (lexetius.com/1998,130)

[1] In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Sch …, – Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Walter Oppenhoff und Partner, Hohenstaufenring 62, Köln – gegen a) den Beschluß des Landgerichts Düsseldorf vom 31. März 1998 – XXX – 5/98 –, b) das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 11. November 1997 – 412 Cs/111 Js 107/97 – hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Papier und die Richter Grimm, Hömig gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. September 1998 einstimmig beschlossen:
[2] Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[3] Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.
[4] 1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der einmonatigen Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG einzulegen und in einer § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 92 BVerfGG genügenden Weise zu begründen. Dies ist hier nicht geschehen.
[5] a) Die Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde ist am 6. Mai 1998 abgelaufen. Beim Bundesverfassungsgericht eingegangen sind an diesem Tag per Telefax lediglich die Seiten 1 und 6 der zehnseitigen Beschwerdeschrift und die Anlagen zur Verfassungsbeschwerde (insgesamt 22 Blatt). Die vollständige Beschwerdeschrift hat das Bundesverfassungsgericht erst am 7. Mai 1998 und damit nach Ablauf der Verfassungsbeschwerdefrist erreicht.
[6] b) Dem rechtzeitig eingegangenen Fragment der Beschwerdeschrift läßt sich die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angegriffenen strafgerichtlichen Entscheidungen nicht hinreichend deutlich entnehmen (vgl. BVerfGE 78, 320 [329]). Der Beschwerdeführer behauptet darin lediglich einen Verstoß dieser Entscheidungen gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, legt aber nicht im einzelnen dar, worin er diesen Verstoß sieht. Insbesondere fehlt eine hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit der Begründung der beiden Entscheidungen.
[7] 2. Dem Beschwerdeführer ist nicht nach § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung und Begründung der Verfassungsbeschwerde zu gewähren. Es kann bereits nicht festgestellt werden, daß der Vortrag im Schriftsatz vom 12. August 1998 zu den Umständen der Faxübermittlung am 6. Mai 1998 rechtzeitig erfolgt ist.
[8] a) Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, daß der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen – außer im vorliegend nicht gegebenen Fall der Offenkundigkeit – entweder selbst enthalten muß oder die Tatsachen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mitgeteilt werden müssen. Lediglich die Glaubhaftmachung der Tatsachen kann gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auch noch während des weiteren Verfahrens erfolgen (BVerfG, Beschluß der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Oktober 1995 – 1 BvR 1566/95 -).
[9] b) Die Frist für die Geltendmachung der Wiedereinsetzungsgründe beginnt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mit dem Wegfall des Hindernisses zu laufen. Hier ist das Hindernis spätestens mit Zugang der Mitteilung des Präsidialrats des Gerichts vom 18. Mai 1998 über die Unvollständigkeit des Telefaxschriftsatzes vom 6. Mai 1998 weggefallen. Anhaltspunkte dafür, daß dies erst lange Zeit nach dem 20. Mai 1998 geschehen sein könnte, als die Mitteilung vom Präsidialrat an die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers abgesandt worden ist, sind nicht ersichtlich und auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden. Der Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 12. August 1998 wahrt deshalb nicht die Frist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG.
[10] 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
[11] Diese Entscheidung ist unanfechtbar.