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| Zur Frage, wann eine dem Käufer eingeräumte Skontofrist bei Zahlung durch Verrechnungsscheck gewahrt ist | | BGH, Mitteilung vom 11. 2. 1998 - 10/ 98 (Lexetius.com/1998,1364) | | Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Auslegung der Skontoabrede zu entscheiden: "Zahlbar innerhalb von 40 Tagen bzw. 45 Tagen mit 3 % Skonto". | | Die Verkäuferin hatte die Käuferin auf Zahlung der einbehaltenen Skonti in Anspruch genommen, weil die von der Käuferin ausgestellten Schecks erst nach Ablauf der gewährte Frist bei der Verkäuferin eingegangen waren. Die Käuferin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, für die Zulässigkeit des Skontoabzugs sei es ausreichend, daß sie die Schecks innerhalb der Skontofrist an die Verkäuferin abgeschickt habe. | | Der Bundesgerichtshof hat - anders als die Vorinstanzen (LG Darmstadt/ OLG Frankfurt am Main) - die Rechtsansicht der Käuferin gebilligt. Er hat hierbei auf die allgemein anerkannte Rechtsprechung hingewiesen, nach welcher es, wenn der Schuldner eine Geldzahlungsschuld mittels Scheck erfüllt, für die Rechtzeitigkeit der Leistung auf den Zeitpunkt der Leistungshandlung, nicht auf den des Leistungserfolges ankommt. Dies folgt aus § 270 BGB, wonach der Schuldner das Geld zwar im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln hat, ungeachtet dessen aber der Leistungsort nach § 269 Abs. 1 BGB der Wohnsitz des Schuldners bleibt. | | Nichts anderes hat nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für eine Skontoabrede zu gelten, wie sie hier vereinbart ist. Mit dieser will die vorleistende Verkäuferin eine beschleunigte Zahlung erreichen, um in erster Linie den Verlust der Liquidität, der aus der Kreditierung folgt, auszugleichen; darüber hinaus bezweckt die Skontogewährung den reibungslosen Erhalt der Gegenleistung. Diesen Interessen wird bereits dadurch Rechnung getragen, daß der Schuldner - wie bei sonstigen Geldschulden auch - innerhalb der Skontofrist die von ihm zu fordernde Leistungshandlung vornimmt, d. h. bei Übersendung eines Verrechnungsschecks diesen der Post zur Beförderung übergibt. Da in diesem Fall bei normalem Verlauf die erforderliche Gewähr besteht, daß der Gläubiger nach einer den Umständen angemessenen Zeit die Leistung empfängt, ist sowohl dessen Sicherungs- wie Beschleunigungsinteresse gewahrt; die Skontoklausel soll hingegen nicht die Verzögerung ausschließen, die infolge des Übermittlungsvorgangs eintritt und die der Gläubiger auch bei sonstigen Zahlungen hinzunehmen hat. Soweit es dem Gläubiger darauf ankommt, daß er über den Kaufpreis auch tatsächlich verfügen kann, hat er es in der Hand, dies durch eine auf den Zahlungseingang abstellenden Vereinbarung oder eine Verkürzung der Skontofrist zu erreichen; hingegen hat der Schuldner bei Inanspruchnahme des Postweges keinen Einfluß auf die Übermittlungsdauer, so daß ihm bei einer kurzen Skontofrist unter Umständen die Ausnutzung des eingeräumten Skontos gar nicht möglich wäre. | | Da bisher noch nicht geklärt worden war, ob die von der Käuferin ausgestellten Verrechnungsschecks jeweils - wie von ihr behauptet - an dem angegebenen Datum abgesandt worden sind, hat der Bundesgerichtshof die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. | | BGH, Urteil vom 11. 2. 1998 - VIII ZR 287/ 97 |
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