Zum Schutz einer bekannten Marke einer Fast-Food-Kette vor Rufausbeutung und Rufschädigung

BGH, Mitteilung vom 30. 4. 1998 – 35/98 (lexetius.com/1998,1385)

[1] BGH hebt Urteil der Vorinstanz, das einem Tierfutterhersteller die Verwendung der Bezeichnungen MAC Dog und MAC Cat verboten hatte, zur weiteren Aufklärung auf
[2] Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte heute über eine Klage zu entscheiden, mit der die Fast-Food-Kette McDonald's gegen den Betreiber einer Futtermühle im Württembergischen vorgeht, der sein Hunde- und Katzenfutter MAC Dog und MAC Cat nennt.
[3] Die McDonald's Corporation ist Inhaberin zahlreicher in Deutschland eingetragener Marken mit dem Wortbestandteil "Mc" oder "Mac". Sie betreibt über Tochtergesellschaften weltweit Schnellrestaurants, in Deutschland seit Anfang der siebziger Jahre. In der Verwendung der angegriffenen Bezeichnungen MAC Dog und MAC Cat, die der Beklagte seit 1983 benutzt, sieht sie eine Ausbeutung und Beeinträchtigung des von ihr geschaffenen guten Rufes; die Gütevorstellungen, die der Verbraucher mit ihren Produkten verbinde, übertrage der Beklagte auf sein Hunde- und Katzenfutter. Während das Landgericht München I die Klage abgewiesen hatte, verurteilte das Oberlandesgericht München den Beklagten wegen der rufschädigenden Assoziation der McDonald's-Produkte mit Hunde- oder Katzenfutter zur Unterlassung und Löschung der für ihn inzwischen eingetragenen Marken; außerdem stellte es fest, daß der Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet sei.
[4] Der Bundesgerichtshof hat dieses Urteil heute aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zur weiteren Aufklärung zurückverwiesen. Da keine Verwechslungsgefahr besteht, konnte die Klage nur unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren Rufausbeutung oder Rufschädigung Erfolg haben. Ein solcher Schutz, der nur bekannten Marken gewährt wird, setzt im Streitfall voraus, daß bereits 1983, als der Beklagte die Benutzung seiner Bezeichnungen MAC Dog und MAC Cat aufnahm, die Klagezeichen "Mc" oder "Mac" über die notwendige Bekanntheit und über einen guten Ruf verfügten und daß den Verbrauchern auch schon damals die Übung von McDonald's bekannt war, die Vorsilbe "Mc" oder "Mac" mit beschreibenden Begriffen zu kombinieren, um damit auf Herkunft und Qualität der so bezeichneten Produkte hinzuweisen. Das Oberlandesgericht hatte hierzu noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Von der Klärung dieser Fragen hängt die endgültige Entscheidung des Streits ab.
BGH, Urteil vom 30. 4. 1998 – I ZR 268/95