Freispruch vom Vorwurf der Erpressung wegen Vermittlung der Ausreise aus der DDR gegen Abgabe von Grundstücken
BGH, Mitteilung vom 27. 5. 1998 – 41/98 (lexetius.com/1998,1391)
[1] Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch Beschluß nach § 349 Abs. 4 StPO ein Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben, durch das ein früherer DDR-Rechtsanwalt wegen Erpressung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war; der Bundesgerichtshof hat den Angeklagten freigesprochen. Dieser war im Büro des Ost-Berliner Rechtsanwalts Professor Dr. Wolfgang Vogel tätig und hatte dort die anschließend erfolgreich verlaufene Vermittlung der Übersiedlung eines Ehepaares aus der DDR davon abhängig gemacht, daß die Mandanten ihr Hausgrundstück in OstBerlin an ihn veräußerten.
[2] Der Bundesgerichtshof hob hervor: Vor dem Hintergrund, daß DDRBürgern eine legale Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland weitestgehend versagt worden war, ist die Praxis der verantwortlichen staatlichen Stellen der DDR, eine Ausreise nur unter der Bedingung zu gestatten, daß der Ausreisewillige ein wertvolles Grundstück an einen daran interessierten einflußreichen DDR-Bürger veräußerte – oder ein hohes "Kopfgeld" an den DDR-Staat entrichtete –, zwar als menschenrechtswidrig, machtmißbräuchlich und korrupt zu werten. Indes verlangt rechtsstaatlich gebotener Vertrauensschutz für die Frage der Strafbarkeit eines DDR-Bürgers die Beachtung des zur Tatzeit geltenden Rechts der DDR. Danach gewährte die DDR ihren Bürgern regelmäßig kein Recht auf Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland. Dieser Rechtszustand war zwar menschenrechtswidrig; anders als beim Befehl tödlichen Schußwaffengebrauchs an der innerdeutschen Grenze stellte die Verweigerung der Ausreisefreiheit nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber noch kein derart extremes staatliches Unrecht dar, daß dieser Rechtszustand als unbeachtlich angesehen werden dürfte.
[3] Unter diesen vom Landgericht nicht beachteten Voraussetzungen ist es bereits höchst zweifelhaft, ob das Verhalten des Angeklagten überhaupt den Tatbestand der Erpressung oder Nötigung erfüllen konnte. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage offengelassen; er
[4] hat das Verhalten des Angeklagten jedenfalls nicht als verwerflich und damit nicht als rechtswidrig bewertet. Dabei hat er namentlich auf die besondere Rolle abgestellt, die dem gesondert verfolgten Rechtsanwalt und Notar Professor Dr. Vogel bei der Vermittlung von Ausreisegenehmigungen für DDR-Bürger zukam. Denn der Fall betraf ein Mandat der Kanzlei Vogels, den das Landgericht als Mittäter des Angeklagten angesehen hatte.
[5] Wolfgang Vogel hat über mehrere Jahrzehnte hinweg in vielen tausend Fällen Menschen zur Ausreise aus der DDR verholfen. Er ist bis zum Niedergang des DDR-Staatssystems von der Bundesregierung und von zahlreichen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens der Bundesrepublik Deutschland als zuverlässiger Verhandlungspartner in Ausreiseangelegenheiten in Anspruch genommen worden. Die verhältnismäßig hohe Effektivität Vogels beim Einsatz für ausreisewillige DDR-Bürger setzte seine enge Bindung an das Führungssystem der DDR voraus. Gleichwohl hält es der Bundesgerichtshof für fernliegend – jedenfalls nicht für nachgewiesen oder nur nachweisbar –, daß er auf die grundlegende Ausgestaltung der restriktiven Ausreiseregelungen der DDR maßgeblich Einfluß ausgeübt hätte. Für seinen Erfolg in Ausreiseangelegenheiten mußte Vogel die von der DDR-Führung vorgegebenen Bedingungen einhalten. Daher ist seine Ankündigung, er könne einen Ausreisewunsch nur bei Erfüllung derartiger, allein erfolgversprechender Bedingungen – wie etwa eine Grundstücksveräußerung – vertreten, nicht als rechtswidrige Erpressung oder Nötigung zu bewerten. Der Bundesgerichtshof hat allerdings erwogen, ob anderes zu gelten habe, wenn die Erfüllung einer solchen Bedingung dem Vermittler persönlich zugute gekommen ist. Dies war – bei aller Bedenklichkeit des Verhaltens – mit Rücksicht auf die Position der Mandanten zu verneinen, die nicht wesentlich anders war, wenn sie ihr Grundstück an den Vermittler selbst und nicht an eine andere Person veräußern mußten.
[6] Die vorliegende, vom Bundesgerichtshof fürstraflos erachtete Fallgestaltung ist ein Auswuchs der menschenrechtswidrigen Verweigerung von Ausreisefreiheit durch das DDR-System. Sie ist insgesamt dem großen Bereich schweren staatlichen Unrechts zuzurechnen, der nicht mit Normen des Strafrechts erfaßbar ist.
[7] In den beiden vor dem Senat noch anhängigen Revisionsverfahren gegen Rechtsanwalt Vogel selbst ist der Hauptverhandlungstermin zunächst aufgehoben worden, um den dortigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zu geben, den vorliegenden Beschluß zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 22. 4. 1998 – 5 StR 5/98