Entgelt für Ausstellung eines Ersatz-Sparkassenbuches zulässig

BGH, Mitteilung vom 7. 7. 1998 – 55/98 (lexetius.com/1998,1404)

[1] Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß es zulässig ist, wenn eine Sparkasse in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausstellung eines Ersatz-Sparkassenbuches ein Entgelt vorsieht.
[2] Der klagende Verbraucherschutzverein hatte folgende Klausel beanstandet:
[3] "Ausstellung eines Sparkassenbuches ohne Kraftloserklärung gemäß § 7 NSpVO: 5, – DM je angefangene 100, – DM Guthaben, maximal 150, – DM, minimal 15, – DM."
[4] Das Oberlandesgericht Celle hat die Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.
[5] Der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, daß die beanstandete Klausel gemäß § 8 AGBG nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9—11 AGBG unterliegt. Er hat u. a. ausgeführt:
[6] Bei dem durch die beanstandete Klausel festgelegten Entgelt für die Ausstellung eines neuen Sparbuchs als Ersatz für das verlorengegangene handelt es sich nicht um eine Erweiterung des ursprünglichen Vertragsrahmens, sondern um eine echte Zusatzleistung für den – vom Kunden möglicherweise für unwahrscheinlich gehaltenen und deshalb nicht in Betracht gezogenen – Fall eines Abhandenkommens. Daß für die Ersatzausstellung einer verlorengegangenen Legitimationsurkunde häufig auch dann ein Entgelt zu entrichten ist, wenn die Urkunde kostenfrei zur Verfügung gestellt worden war, entspricht der Lebenserfahrung. Die durch § 8 AGBG bezweckte Sicherstellung einer Inhaltskontrolle aller die geltende Rechtslage zugunsten des Verwenders ändernden Klauseln gebietet es nicht, auch für echte Zusatzleistungen auf rechtsgeschäftlicher Grundlage eine gerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, zumal dispositives Gesetzesrecht, das an die Stelle der Preisvereinbarung treten könnte, in allen diesen Fällen fehlt.
BGH, Urteil vom 7. 7. 1998 – XI ZR 351/97