Bundesgerichtshof hebt Verurteilung von Polizisten wegen Körperverletzung und Nötigung auf ("Hamburger Gänsemarkt")
BGH, Mitteilung vom 1. 10. 1998 – 68/98 (lexetius.com/1998,1411)
[1] Am 30. Mai 1994 fand auf dem Hamburger Gänsemarkt eine Wahlkampfveranstaltung des "Bundes Freier Bürger" statt, bei welcher der österreichische FPÖ-Vorsitzende Halder als Gastredner auftrat. Es kam zu Gegendemonstrationen und Krawallen. Hierbei wurde der Nebenkläger, ein Journalist, durch einen Polizeieinsatz erheblich verletzt. Das Landgericht Hamburg hat zwei Polizeibeamte aufgrund ihrer Mitwirkung an diesem Einsatz wegen Nötigung bzw. wegen fahrlässiger Körperverletzung zu Geldstrafen verurteilt. Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat dieses Urteil durch einstimmig gefaßten Beschluß aufgehoben und die angeklagten Polizeibeamten auf ihre Revisionen freigesprochen.
[2] Aufgrund einer von der Hamburger Staatsanwaltschaft zu vertretenden erheblichen Verzögerung des Revisionsverfahrens – die Akten warem dem Bundesgerichtshof erst etwa zwei Jahre nach Erlaß des erstinstanzlichen Urteils vorgelegt worden – hatte der Bundesgerichtshof die Prozeßbeteiligten zur Frage einer möglichen Verfahrenseinstellung angehört. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Lasten eines der Angeklagten erhobene Revision zwar daraufhin zurückgenommen, eine Zustimmung zur Verfahrenseinstellung jedoch nicht erteilt. Der Nebenkläger hat seine Revision ebenfalls zurückgenommen.
[3] Bei der Begründung seiner Entscheidung hat der Bundesgerichtshof Veranlassung gesehen, folgendes klarzustellen: Im vorliegenden Strafverfahren ist nicht der Polizeieinsatz insgesamt rechtlich zu beurteilen, bei dem der Nebenkläger verletzt worden ist. Es geht auch nicht um die Frage der Entschädigung des Verletzten, vielmehr ausschließlich um den Nachweis strafrechtlicher Schuld der angeklagten Polizeibeamten. Für diese hat dabei der allgemeine Grundsatz zu gelten, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist. Grundlage der Entscheidung des Bundesgerichtshofs haben dabei allein die Feststellungen des Landgerichts zu sein, soweit sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Der Senat hat außerdem hervorgehoben: Es spricht nichts dafür, daß das vorliegende Strafverfahren gezielt verzögert wurde, zumal das Verfahren bis zum erstinstanzlichen Urteil verhältnismäßig zügig gefördert worden war. Gleichwohl hat eine gravierende Verfahrensverzögerung, wie sie hier vorlag, regelmäßig zugunsten eines jeden hiervon betroffenen Angeklagten rechtliche Vorteile zur Folge. Für den Fall, daß nicht freigesprochen worden wäre, hätte wegen der Verfahrensverzögerung im Blick auf die geringe Höhe der Strafen, die starke Belastung der Angeklagten durch das bisherige Strafverfahren und ihre infolgedessen bereits erlittenen beruflichen Nachteile ein Abbruch des Verfahrens in Erwägung gezogen werden müssen.
[4] Bei dem wegen Nötigung verurteilten Angeklagten hatte schon das Landgericht einen Nachweis für den erheblich weitergehenden Anklagevorwurf, er habe den Nebenkläger vorsätzlich durch Schlagstockeinsatz mißhandelt, nicht zu führen vermocht. Namentlich in diesem Zusammenhang waren belastende Aussagen des Nebenklägers teilweise widerlegt worden. Darüber hinaus hatte das Landgericht festgestellt, daß die Ansicht des Nebenklägers unzutreffend war, er sei Opfer eines abgesprochenen gewaltsamen Vorgehens von Polizeibeamten geworden, die sich an ihm für kritische Polizeiberichterstattung hätten rächen wollen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof allerdings nicht verkannt, daß der Nebenkläger infolge des Polizeieinsatzes einen schwerwiegenden körperlichen Schaden erlitten hat; daß er demzufolge das Vorgehen der Polizei für massiv rechtswidrig erachtet, ist zumindest aus seiner Sicht nachvollziehbar.
[5] Soweit das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung darauf gestützt hatte, er habe an dem Nebenkläger grundlos "ein Exempel statuieren" wollen, beruhte die Verurteilung angesichts der zur Tatsituation sonst getroffenen Feststellungen auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung.
[6] Hinsichtlich des anderen Angeklagten, dem zur Last gelegt worden war, er habe dem Nebenkläger, den er irrtümlich als polizeilichen Störer angesehen habe, bei dem Versuch, ihn zu sisiteren, durch übermäßig grobe Anwendung eines Polizeigriffs einen doppelten Bänderriß am Fuß zugefügt, beanstandete der Bundesgerichtshof, daß das Landgericht bei Beurteilung des Fahrlässigkeitsmaßstabes der Hektik des Tatgeschehens und der Streßsituation der Beteiligten nicht ausreichend Rechnung getragen habe.
[7] Auch angesichts des erheblichen Zeitverlustes, der infolge der Verfahrensverzögerung eingetreten ist, hat der Bundesgerichtshof ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung noch der Nachweis strafbaren Verhaltens der Angeklagten geführt werden könne; danach hatte er die Angeklagten freizusprechen.
BGH, Beschluss vom 30. 9. 1998 – 5 StR 239/98